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Sargnagel für das Widerrufsrecht

 
  1. Auftraggeber – auch mit Kindern – sind Unternehmer und haben kein Widerrufsrecht.
  2. Auch wenn sie nicht Unternehmer sind ist das Widerrufsrecht erloschen, weil es sich um digitale Inhalte LS.d. § 356 Abs. 5 BGB handelt.
  3. Die Belehung ist gültig und die Belehrung muss der Beklagten nicht ausgehändigt werden.


    Wer das nicht verstanden hat sollte sich die klaren Ausführungen des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. März 2020 durchlesen.

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Belehrung über den Verlust des Widerrufsrechts

 

An dieser Stelle finden Sie heute einmal kein Urteil sondern einen Hinweisbeschluss. Dieser Inhalt hat einen gewissen wert um zu erklären, warum es kein Widerrufsrecht gibt.

“Nach der Auffassung des Gerichtes kann offenbleiben, ob der Beklagte den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen hat, da das Widerrufsrecht mit der Ausführung des Vertrages entsprechend der Regelung des § 356 Abs. 5 BGB erloschen ist.”

Eine Kopie des AG Lichtenberg 20 C 246/19 Hinweissbechlusses vom 08.2019 können Sie hier kostenlos herunterladen.

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Kein Widerrufsrecht weil kein Verbrauchervertrag vorliegt!

 

In einem Urteil vom Sommer 2019 kam das Gericht zu nachfolgender Beurteilung.

“Der Beklagten steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 b Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung sämtlicher Widerrufsrechte in den §§ 312 ff BGB ist gemäß § 312 Abs. 18GB das Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB. Der streitgegenständliche Vertrag ist kein Verbrauchervertrag in diesem Sinne, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages nicht als Verbraucherin zu behandeln ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Zweck des Vertrages die Aufnahme bzw. die Fortsetzung einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Fotomodel war. Dies wird durch die Überschrift des Vertragsformulars gestützt. Es ging der Beklagten auch nach dem Vertragszweck darum, durch die Vermittlung über die Plattformen der Klägerin entgeltliche Tätigkeiten als Model in verschiedenen Bereichen vermittelt zu bekommen. Sie trägt selbst vor, dass Mitarbeiter der Klägerin lukrative Verträge erwähnten und sie sich genau davon bei Vertragsschluss leiten ließ. Es ging der Beklagten bei Abschluss des Vertrages, um die Förderung ihrer selbstständigen entgeltlichen Tätigkeit als Model. Die Beklagte hat als Unternehmerin im Sinne des §
14 BGB den Vertrag abgeschlossen.”

Sie erhalten hier kostenlos eine Kopie des Urteils des AG Oberhausen Az. 35 C 624/19 um den Inhalt zu prüfen.

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Ein gesetzliches Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312b, 312g, 355 Abs. 18GB stand der Beklagten nicht zu!

 

Die Beklagte hat bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucherin (§ 13 BGB) sondern als Unternehmerin (§ 14 BGB) gehandelt.


Wie soll es auch sonst sein?

Können Sie sich vorstellen, dass eine Karriere als Fotomodell so etwas ist wie die Bestellung einer Luftmatratze?

Es gibt so viele Webseiten in denen gewarnt wird, aber es wird halt sehr oft gelogen. Die Wahrheit wird von den Medien gern verschwiegen und das es hunderte von Gerichtsurteilen gibt, bei der die Agentur den Prozess geführt und gewonnen hat wird fast überall unterschlagen. Stattdessen versuchen die Lügner Kunden mit falschen und unvollständigen Informationen in die Irre zu führen um sich von der Seite anzusehen, wie der Kunde einer Agentur ins Messer läuft. Dann stellt man sich hin und sagt noch “siehste”.

Hier können Sie sich ehrlich informieren und selber entscheiden. Laden Sie sich kostenlos das neueste Urteil des Amtsgerichts Düren 44 C 244/18 herunter und konfrontieren Sie ihren Anwalt damit. Wenn er ehrlich ist wird er Ihnen die Wahrheit sagen.

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Models-Week steht 40 Euro Verzugspauschale zu

 

Auch in Ahrensburg wurde der Lorraine Media GmbH wieder eine Verzugspauschale gegen einen Auftraggeber zugesprochen, weil der einfach seine Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Zunehmend wird deutlich, dass sich einige Modelle nicht mehr an die geltenden Gesetze halten wollen und für jede Handlung gern als “Verbraucher” wahrgenommen werden wollen, um lediglich den eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen.

Das Urteil aus Amtsgericht Ahrensburg 44 C 434/18 haben wir aufspüren können und steht hier kostenlos zur Ansicht bereit. Bitte beachten sie, dass es viele Quellen im Internet gibt, die über nicht existierende Urteile berichten um bei Modellen Aufmerksamkeit und falsche Hoffnungen zu schüren.

Prüfen sie deshalb immer nach und lassen sie sich eine Kopie des angeblichen Urteils zeigen. Es gibt inzwischen viele Anwälte die sich darauf spezialisiert haben Fotomodelle abzuzocken, indem sie den vermeintlichen Modellen Angst und Hoffnung machen einen aussichtlosen Prozess zu führen.

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Widerrufsrecht erloschen

 

Digitale Inhalte bei Modelsweek


Das Widerrufsrecht ist erloschen, nachdem die Beklagte nach vorgehender
Belehrung über das Widerrufsrecht der sofortigen Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (§§ 312 fAbs. 3, 356 Abs. 5 BGB).

Die Beklagte ist ausweislich der von ihr unterschriebenen Erklärung vom 24.06.2017 (An!. K2) bei Vertragsabschluss und Erteilung des Auftrags ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Sie ist darüber hinaus aber auch darüber belehrt worden und hat dies durch doppelte Unterschrift bestätigt, dass sie ausdrücklich zustimme, dass mit der Ausführung des Vertrages und vor Ablauf der Widerrufsfrist
begonnen werde. Sie hat dabei bestätigt, dass ihr bekannt und sie damit  das Widerrufsrecht verliere.


Kostenlos können Sie sich informieren und erhalten hier eine Kopie der  Entscheidung des AG Hamm 28 C 137/18 vom 04.12.2018





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Bei Modelsweek Verträgen keine Prozesskostenhilfe!

 

Prozesskostenhilfe konnte hiernach nicht bewilligt werden, da die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Beklagte ist ausweislich der von ihr unterschriebenen Erklärung vom 24.06.2017 (Anl. K2) bei Vertragsabschluss und Erteilung des Auftrags ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Sie ist darüber hinaus aber auch darüber belehrt worden und hat dies durch doppelte Unterschrift bestätigt, dass sie ausdrücklich zustimme, dass mit der Ausführung des Vertrages und vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde. Sie hat dabei bestätigt, dass ihr bekannt und sie damit einverstanden ‘sei, dass sie durch diese Zustimmung zur sofortigen Ausführung ihr Widerrufsrecht verliere.

Soweit die Beklagte einwendet, das Schreiben erst später erhalten zu haben, vermag das Gericht diesem bloßen Bestreiten nicht zu folgen. Die Beklagte hat ersichtlich das Informationsblatt zeitgleich mit dem Auftrag unterzeichnet. In dem Informationsblatt ist zugleich festgehalten, dass diese Informationen vor Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Sie ist sodann über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, wie die Folgen des Widerrufs. Den Erhalt der Belehrungen hat sie mit wiederholter Unterschrift bestätigt. Zugleich hat sie durch ihre Unterschrift bestätigt, dass sie ausdrücklich der sofortigen Ausführung des Vertrages zustimme und ihr bekannt sei, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verliere. Die dazu erteilten Hinweise sind deutlich durch Fettdruck und Rahmung hervorgehoben. Auch diese Erklärung hat sie durch ihre doppelte Unterschrift jeweils bestätigt.

Sie können sich hier kostenlos informieren und eine Kopie herunterladen.

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Ganz neue Vertragsbedingungen bei Modelsweek

 

Modelsweek stellt das Geschäftsmodell und Vertragsbedingungen um – Widerrufsrecht ade!

Konnte vor Jahren noch jeder der wollte eine Anzeige für die Suche nach Modeljobs aufgeben und sich selbst im Internet präsentieren hat sich dieses chancenreiche Fenster allmählich geschlossen und bleibt nur noch privilegierten Kunden geöffnet.

Es wird ganz offensichtlich dass die Lorraine Media GmbH überwiegend im Bereich B2B arbeitet und “normale Verbraucher” diskriminiert und sogar am Marktzugang hindert.

Grund sind die geänderten Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Demnach werden nur noch Verträge mit Unternehmen und gewerbsmäßig tätigen Personen angeboten, die in der Lage sind eigene Entscheidungen zu treffen. „Verbraucher“ die hingegen in der heutigen Welt umherirren und nicht mehr geschäftsfähig sind bleiben außen vor und können sich weder als Model noch als Darsteller für Werbefilme aktiv betätigen.

Die seit geraumer Zeit völlig geänderte Produktpalette fand natürlich auch Einzug in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Kern gibt es überhaupt kein Widerrufsrecht mehr. Ausgerechnet internationale Großkonzerne haben sich von der EU in Brüssel Sonderregelungen in die Verordnungen schreiben lassen die auch das internationale Geschäftsmodell der Lorraine Media GmbH betreffen.

Denn die weltbekannten, digitalen Inhalteanbieter haben sich Sonderrechte in die Gesetze schreiben lassen, um weiterhin zu den ursprünglichen Bedingungen Geschäfte machen zu können, während sich kleine Anbieter vom Gesetzgeber und Verbracherschützern an der Nase herumführen lassen müssen.

Schuldner zahlen jetzt 9% Zinsen und müssen bei Verzug auch eine von der EU eingeführte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen. Aber lesen Sie selbst in dem hier jüngst zur Verfügung gestellten Urteil des AG Oldenburg 6 C 6086/18.

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Zeugen kosten Geld

 

Wer vor Gericht anfangem will Märchen zu erzählen, der braucht gute Zeugen.

Sicher es gibt immer mehr Leute die sich für soetwas einspannen lassen, jedoch bleibt immer zu beachten, dass in Zivilprozessen auch das Gericht eine Zahlung vom Beklagten verlangen kann. So geschehen in Wiesbaden.

“Das Gericht hat die Ladung des von der Beklagten zum Beweis dieser Behauptung benannten Zeugen XXXXX von der Zahlung eines Auslagerivorschusses abhängig gemacht. Die Beklagte hat den Vorschuss
innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt. Auch nachdem das Gericht der Beklagten eine letzte Frist bis zum 10.02.2017 zur Zahlung gesetzt hat und angekündigt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung bei Nichtzahlung aufzuheben und nach Lage der Akten zu entscheiden, wurde nicht gezahlt, so dass der nur für die. Beweisaufnahme bestimmte Termin aufzuheben und eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen war.”

Am Ende merken auch die Rechtsanwälte, dass sie bei derartigen Mandanten immer wieder auf Honorarrechnungen sitzen bleiben. Es wird einfach garnichts gemacht und die offenbar unmündigen Verbraucher beginnen zu lügen was das Zeug hergibt. Ein Spektakel welches sich über Monate hingezogen haben muss. Mehr gibts im Urteil des AG Wiesbaden 92 C 1369/16 

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Widerrufe gab es schon im Jahr 2012

 

Eigentliche Gebühr für eine Anzeige hat sich durch ein Gerichtsverfahren verdoppelt.

Schon damals konnten viele Richter nur mit dem Kopf schütteln. Jeder der einen Vertrag unterschreibt braucht sich nicht an die Vereinbarung zu halten. Wozu das ganze noch?

“Soweit sich die Beklagte auf einen behaupteten Widerspruch zu diesem Vertrag vom 22.11.2012 bezieht, also ein Widerspruch nach Vertragsabschluss, vermag dieser Widerspruch dem Vertrag nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge zwischen den Parteien verbindlich und können nur dann einseitig widerrufen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich zulässt. Welche dies hier im vorliegenden Fall sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.”

Wenn der Bürger entmündigt wird, um ihn zu entlasten so mag das ja ganz schön sein. Das sich die guten alten Zeiten mit einem wahnsinnigen Widerrufsrecht jedoch verabschieden sollte man nicht unterschätzen. Ein Wort ist heute nichts mehr wert – und ein Vertrag auch nicht.

Obwohl dem Beklagten eine lange Zeit eingeräumt wurde (von 2012 bis 2015) hat er nicht gezahlt. Dafür muss er jetzt doppelt zahlen AG Oberhausen 32 C 2196/15