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Wertersatz Urteil vom 11. Juni 2018

 

Modelle die ein Fotoshooting absolviert haben müssen Wertersatz in Höhe von 328 Euro zahlen. Hinzu kommen in diesem Fall Gerichts- und Anwaltkosten in gleicher Höhe.

Das Gericht stellt fest:

“Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht lediglich Vorbereitungsarbeiten erbracht, sondern ein Teil der vertraglich vereinbarten Hauptleistung, nämlich das Anfertigen einer digitalen Fotoserie im Umfang von 63
Fotos, die Auswahl von fünf Bildern, eine Anzeige gefertigt und die Kundendatei eingepflegt. Dies wurde durch die Klägerseite durch die Anlagen K3 – K5 auch bewiesen.

Gemäß § 357 Abs. 8 S. 5 BGB ist der Wertersatz zwar ausnahmsweise auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen, wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtige Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das veranschlagte Entgelt für das Anfertigen der Fotos mitsamt Vor- und Nachbereitung das übliche Entgelt einer solchen Leistung übermäßig übersteigt. Sie hat keinerlei substantiierte Angaben zu dem üblicherweise für diese Leistungen zu zahlenden Entgelt gemacht, sondern allein unter Bezugnahme auf eine vermeintlich bestehende Rechtsprechung behauptet, dass der Klägerin keine Kosten von mehr als 50 EUR für die Fotosession entstanden seien. Maßgebend sind vorliegend jedoch nicht die der Klägerin entstandenen Kosten, sondern ein im Vergleich zu dem üblicherweise zu zahlenden Entgelt unverhältnismäßig hoher Preis. Insofern hat lediglich die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass der veranschlagte Preis einem üblicherweise zu zahlenden Entgelt entspricht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht erreicht.”

Das Urteil und den Inhalt des AG Siegburg 112 C 12/18 können Sie hier überprüfen.

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Lorraine Media Vertrag sittenwidrig?

 

Ein junges Urteil vom Mai 2018 bestätigt die Rechtsansicht, dass Verträge nicht sittenwidrig sind, nur weil sich die Fake-News Branche dies wünscht.

In einem nun öffentlichen Urteil wird erklärt:

“Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was anzunehmen wäre, wenn der objektive Wert der Leistung rund doppelt so hoch läge wie der objektive Wert der Gegenleistung, ist bereits nicht dargetan. Denn die vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht allein in der Anfertigung der 20 Fotos nebst deren Digitalisierung und Auswahl, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in mehreren Internetportalen nebst Teilnahme an Bannererwerbung und die Verwertungsrechte an den Bildern. Dass für diese Leistungen ein Betrag von maximal 249,00 € inklusive Umsatzsteuer, also der Hälfte des vereinbarten Betrages von 498,00 €, angemessen sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Allein ein hoher Preis für die vereinbarte Gegenleistung rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Einordnung als sittenwidrig, zumal es der Beklagten freistand, vor Vertragsschluss den Markt zu sondieren, Gegenangebote einzuholen und letztendlich von der aus ihrer Sicht überteuert angebotenen Leistung Abstand zu nehmen und den Vertrag nicht zu schließen. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagten vor Abschluss des Vertrages vergleichbare Anzeigen auf der Internetseite der Klägerin nebst Fotos gezeigt wurden oder der Beklagten durch vorherige Internet-Recherche bekannt waren, so dass sie die Qualität · der Aufnahmen zu dem vereinbarten Preis vor Vertragsschluss einschätzen konnte.

Zu einer einseitigen Angemessenheitskontrolle des vereinbarten Preises ist das Gericht nicht befugt, die Grenze der Sittenwidrigkeit ist nicht erreicht.”

Diese Information können Sie hier überprüfen (Urteil AG Geilenkirchen 10 C 370/17)  – Achtung keine Fakenews – echte Urteile!

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Widerruf kann 910 Euro kosten

 

Sie können sich Ärger und 910 Euro sparen, weil man hier die Wahrheit nachvollziehbar prüfen kann.

Wenn Sie auf gefährliche Ratschläge von Verbraucherzentralen höheren oder sich in einen aussichtslosen Prozess verwickeln lassen möchten, der sie über Jahre begleitet und am Ende teuer bezahlt werden muss, dann sollten sie sich einmal die von Hass und Hetze gesegneten Beiträge diverser Verbraucherschützer durchlesen.

Mit keiner Silbe wird den zahlungspflichtigen Personen erklärt auf welches Risiko sie sich einlassen, warum auch?

Am Ende ist es der Anzeigenauftraggeber der die Zeche bezahlen muss und kein Verbraucherschützer, der im Internet Hetze betreibt und versucht Kunden mit verläumbderischen Sprüchen gegen Firmen aufzuhetzen und sich am Ende ins Fäustchen lacht. Denn er ist nicht derjenige der vor Gericht steht und die Suppe auslöffeln muss.

Hier finden sie ein kostenloses Musterbeispiel (Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss des AG-Leipzig) was sie zu bezahlen haben. Dabei fehlen natürlich noch die Kosten für den eigenen Anwalt.

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Digitale Inhalte Gerichtsurteil vom 28. Februar 2018

 

Digitale Inhalte – Das Gericht hat sich davon wie auch von dem Erscheinen der Fotos der Tochter der Beklagten selbst überzeugt. Auch die anzufertigenden Fotos sind lediglich als digitale Bilder bezeichnet.

Die Klägerin hat sich zu einer Veröffentlichung der Fotos in der Zeitung www.models-week.de verpflichtet. Es handelt sich dabei nicht um eine Tages- oder sonstige Zeitung in Papierform, sondern um eine digitale Zeitung.

So beschreibt das Gericht die Leistungen der Lorraine Media GmbH wenn es um Anzeigenverträge der Modelsweek geht. Auch wenn die Beklagtenpartei noch so lügen und behaupten es handele sich um eine Zeitung so ist doch jedem Richter klar das es hier nur darum geht, eine vernüftige und angemessene Leistung nicht bezahlen zu müssen.

Hier wird innerhalb von wenigen Tagen deutlich, dass die Menschen negativ beeinflusst werden und am Ende nur noch das Lügen übrig bleibt um kläglich zu verhindern, dass man zur Zahlung verurteilt wird.

“Ein Widerrufsrecht ist der Beklagten weder vertraglich eingeräumt worden, noch besteht es aus anderen Gründen.”

“Letztendlich ist auch ein völliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB führen könnte, nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.”

Eine Kopie des Urteils vom AG Schwabach 8 C 791/17 kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

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Urteil vom 21. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht mehr!

 

Am Mittwoch, den 21. Februar 2018 kam nun innerhalb von wenigen Tagen ein weiteres Urteil ans Tageslicht aus dem klar wird, dass es bei den professionellen Modelsweek Verträgen langsam aber sicher kein Widerrufsrecht mehr gibt.

Demnach erlöscht nun das Widerrufsrecht – wenn es bei gewerblichen Anzeigenverträgen mit der Lorraine Medie GmbH denn überhaupt eines gegeben hätte – bereits mit dem ersten Fotoshooting.

Mehr und mehr wird es den Richtern klar, dass es den Auftraggebern nur noch darum geht Abzocke zu betreiben. Es geht nicht mehr um ein Widerrufsrecht, wie es der Gesetzgeber eingeführt hat.

Verträge sollen insgesamt nur noch schwebend wirksam sein. Wenn das so gewollt gewesen wäre, bräuchte man keine Verträge mehr zu schliessen. Dann wären wir alle im Zeitalter der totalen Entmündigung angekommen.

Es wird versucht mit Hilfe von “Verbraucherschützern” ein völlig absurdes Bild zu zeichnen um Leistungen verschiedenster Dienstleister auf dem Rücken der bestehenden Gesetze zu erschleichen.

Auch in Bayern ist dieser Versuch nun zum 16. Mal in Folge wieder fehlgeschlagen. Für manche Kunden der Modelsweek ist das ein Ritt auf der Rasierklinge. Einige glauben den düsteren Bildern die über die Lorraine Media GmbH von anonymen Figuren und den unseriösen Verbraucherschützern verbreitet werden und zahlen erstmal ihre Rechnung nicht.

Dann landet – teilweise Jahre später – die Klage beim Kunden und neben der eigentlichen Anzeigengebühr, darf er dann – Dank von Verbraucherschützern – auch noch die ganzen Kosten für die Klage zahlen, denn sie haben inzwischen kein Widerrufsrecht mehr. Damit verdoppelt sich der geschuldete Betrag und die Verbraucherschützer lachen sich ins Fäustchen.

Überzeugen Sie sich selbst, das Urteil des AG Straubing 3 C 1012/17 finden Sie hier kostenlos zum Download.

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Urteil vom 19. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek

 

Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek Verträgen

Urteil vom 19. Februar 2018

Eigentlich sollte der Verbraucher geschützt werden, denn Geschäfte, die er außerhalb von Geschäftsräumen abschließt, können widerrufen werden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes “pacta sunt servanda” (das geschlossene Verträge einzuhalten sind) rechtfertigt sich eigentlich nur noch durch einen Überrumpelungsschutz. Der Verbraucher wird entmündigt und soll vor sich selbst geschützt werden, unter Druck oder überraschend einen bindenden Vertrag abzuschließen.

Das ist bei Modelsweek aber aus 2 Gründen nicht der Fall. Denn die angehenden Models werden eingeladen und zwar schriftlich und bewegen sich dann zu der Agentur um einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, denn sie wollen vor die Kamera ins Rampenlicht. Das reicht schon um festzustellen, dass es hier keine Überrumpelung geben kann, denn die sogenannten “Verbraucher” wollen ja mit ihrem Handeln den Boden des Verbrauchers verlassen, sie wollen zum Film oder als Model viel Geld verdienen und berühmt sein.

Außerdem sind die Kongressräume in Hotels grundsätzlich den Geschäftsräumen des Anbieters gleichgesetzt. Beispielsweise erfüllt ein Stand auf einer Casting-Messe oder Ausstellung das Kriterium des Geschäftsraums (wie beim Messekauf). In einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit vielen Rechtsanwälten wurde der Vater eines Models vor wenigen Tagen zur Zahlung verurteilt.

 

Das Urteil vom AG Linz 28 C 439/17 kann man kostenlos hier einsehen.

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Kein Widerruf per Email

 

Ein Beklagter versucht einen Vertrag per Email zu widerrufen.

Das Gericht hat starke Zweifel an der Behauptung, dass der Beklagte einen Widerruf per Email an Modelsweek verschickt hätte.

“Der Beklagte behauptet, den Vertrag mit E-Mail vom 05.06.2016 widerrufen zu haben. Die Klägerin bestreitet den Zugang einer solchen E-Mail. Sie habe erstmals im Rahmen des Klageverfahrens hiervon Kenntnis erlangt.”

Wenn Sie das ganze näher interessiert, können Sie das Urteil des AG Würzburg 30 C 155/17 kostenlos hier herunterladen.

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Lorraine Media verliert im Verfahren!

 

Hamburg – Lorraine Media unterliegt vor Gericht!

Modelanzeigenverträge sind an sich einfach konstruiert: In der ersten Situation wird der Kunde fotografiert und es wird ein Preis vereinbart. Die Bilder werden im Internet verbreitet. Sind die Bilder live, können Modelscouts und Fotografen die Modelle per Internet kontaktieren.

Von diesem Moment an kann das Model Aufträge erhalten. Aber nur wenn das Model nicht widerrufen hat, denn das führt zu Kosten und die Aufträge bleiben dann garantiert aus. In diesem Fall musste das Model sogar 850,00 Euro bezahlen und war bis zum Schluss der wahnsinnigen Annahme, dass man einfach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen muss um garnichts zu bezahlen. Hier stellt sich zum wiederholten Mal die Frage, warum es immer noch Personen gibt die nicht glauben wollen, dass man Verträge einhalten muss. Widerruf hin oder her, dass man sich vorstellt man könne einfach jeden Vertrag widerrufen und die Sache wäre erledigt ist ein Irrtum.

Die Lorraine Media GmbH hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages vom 06.03.2016. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie ihn rechtzeitig widerrufen hat. Hierfür fehlt es bereits an konkretem Vortrag, mit welchem Wortlaut sie sich am 21.03.2016 an die Klägerin gewandt haben will. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin tragen insoweit vor, die Beklagte habe eine Kündigung erklärt. Zwar kann unter Umständen auch in einem als Kündigung bezeichneten Schreiben die Erklärung eines Widerrufes gesehen werden. Hierfür kommt es aber entscheidend auf den Wortlaut der jeweiligen Erklärung an. Das Gericht hat die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 11.11.2016 hingewiesen. Sie hat dennoch innerhalb der ihr gesetzten Frist zum Inhalt des damaligen Schreibens nicht näher vorgetragen.

Das Urteil des AG Hamburg-Barmbeck 820 C 401/16 finden Sie hier!

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Wertersatz Urteil Amtsgericht Mitte in Berlin vom 11.12.2017

 

In der Vergangenheit wurden von der Lorraine Media GmbH Werbeverträge mit Wertersatz angeboten, in der sie freiwillig ihren Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt hatte. Hier wurden die Kunden, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer über das Widerrufsrecht belehrt.

                                            Der Wertersatz für bestimmte Verträge betrug 328,12 Euro.

Leider nahmen diverse Verbraucherschützer dieses kundenfreundliche Angebot zum Anlass mit äußerster Aggressivität gegen die kleine Agentur aus Berlin vorzugehen.

In der Folge hat die Lorraine Media GmbH dieses Angebot eingestellt.

Dennoch glauben wir das ihnen diese Informationen helfen, denn es gibt sicher hier und dort immer noch Kunden die einen solchen Vertrag haben. Genau prüfen können Sie das allerdings nur mit dem Kundendienst der Lorraine Media, denn es gibt hunderte verschiedener Werbeverträge die alle individuell mit einzelnen Kunden oder auch mit Agenturen geschlossen werden.

Den Ausführungen des Gerichts können Sie folgendes entnehmen:

“Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 357 Abs. 8 BGB zu.

Nach vorgenannter Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf des Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen LS.d. § 312 BGB erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag der Klägerseite vor. Mit dem als Anlage K 1 eingereichten Vertrag vom 18. März 2017 verpflichtete sich die Beklagte für die Anfertigung einer digitalen Fotoserie, Auswahl der Bilder, Satz und Layout und dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet sowie Weitervermittlung von Interessenten an die Klägerin 598,00 € zu zahlen. Der Gesamtpreis setzte sich aus 328,12 € für die Anfertigung einer digitalen Fotoserien, Auswahl der Bilder, Satz und Layout zzgl. 269,88 € für das erste Jahr Veröffentlichung zusammen. Das als Anlage K 2 eingereichte “Informationsblatt für die Dauer Werbe – & Anzeigenaufträge .. ” nebst anschließender “Widerrufsbelehrung” hat die Beklagte ebenso unterzeichnet wie unter der Überschrift “Muster-Widerrufsformular” die drucktechnisch hervorgehobene Erklärung, dass sie möchte, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt und sie einverstanden ist, dass sie angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schuldet, wenn sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Am 18. März 2017 wurden 48 Fotos von der Beklagten erstellt, 5 ausgesucht, das Galerie-Bild und die Anzeige angefertigt sowie die Kundendaten eingepflegt, was die Anlage K3 bis K 5 belegen. Am 23. März 2017 erklärte die Beklagte den Widerruf, so dass die Anzeigenveröffentlichung nicht stattfand.

Damit sind die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 schlüssig dargetan, denn zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherinnen ist ein vorgenannter Vorschrift unterfallender Werk – und Werklieferungsvertrag abgeschlossen worden, denn der Begriff der Dienstleistungen ist in europarechtlich geprägten Normen weit auszulegen (vgl. BGHZ 123,380 ff) und umfasst deshalb auch den hier streitgegenständlichen Werkund Werklieferungsvertrag. Dessen Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift ausdrücklich gewünscht nach nicht zu beanstandender
Belehrung gem. Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB und die Klägerin hat auftragsgemäß die streitgegenständliche Teilleistung erbracht. Nach dem Widerruf der Beklagten hat sie deshalb gem. § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB
Wertersatz zu leisten, dem der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen ist. Diesen Wertersatz stellt die Klägerin in Höhe von 328,12 € für die vereinbarte Vorbereitung der Beklagten für die Fotoserien und Fertigung von 48 Bildern, Herstellung eines GalerieBildes, Auswahl von 5 Bildern, Bildbearbeitung und Datenerfassung als erbrachte Teilleistung zu vorgenanntem Vertragspreis plausibel dar. Dieser Vortrag der Klägerseite ist trotz der beantragten Fristverlängerung bis 17. Oktober 2017 und mit Ablauf der mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 gesetzten Schriftsatzfrist bis zum 20. November 2017 unerwidert geblieben und damit gemäß ZP450 3 § 138 Absatz 3 ZPO als unstreitig zu behandeln mit der Folge, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.”

Dass es sich hier um ehrliche Informationen handelt, die ihnen helfen sollen sich eine reale Meinung zu bilden können Sie überprüfen, wenn Sie das hier vorliegende Urteil des Berliner Gerichts herunterladen.

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Modelsweek unterliegt vor Gericht!

 

Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg fällt ein Urteil. Eine weitere Niederlage für die Lorraine Media GmbH,

denn durch wirre Presseberichte kann es passieren, dass die Firma dadurch einen Kunden verliert, der letztlich erst von Juristen belehrt werden kann.

Wieder betraf es eine Kundin die sich bei fremden Personen falsche Ratschläge eingeholt hat. In diesem Fall  ist die Beklagte davon ausgegangen, dass man förmlich nur das Fenster öffnen muss und ganz laut Widerruf brüllen muss. Dann lösen sich angeblich alle Verträge in Luft auf und man muss keinen Verpflichtungen mehr nachkommen.

Erst ein Gericht muss hier erklären.

So heisst es in dem Urteil:

“Die Beklagte wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht einschließlich des Muster-Widerrufsforrnular belehrt, auf die Anlage K2 (BI. 13 dA) wird verwiesen. Ihr Widerruf ist der Klägerin nach deren unbestritten gebliebenen Vortrag erst am 06.07.2016 zugegangen und damit nach Ablauf der gern. § 355 Abs. 2 BGB 14-tägigen Widerrufsfrist, welche mit Vertragsschluss am 21.05.2016 begann.”

und weiter heisst es:

” Zwar genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat jedoch auch nach zweifachem entsprechende Hinweis des Gerichts nicht näher
dazu vorgetragen, wann sie den Widerruf erklärt und abgesendet hat. Insbesondere sind diese Auskünfte nicht Ihrem Schreiben vom 15.02.2017 zu entnehmen. Insofern ist alleinige Anknüpfungspunkt der Zugang bei der Klägerin, der deutlich verspätet erfolgte.”

Es reicht keineswegs einen Wideruf einfach per Post oder Email zu senden, denn man kann nur ganz schwer beweisen, ob ein Widerruf den Empfänger überhaupt erreicht hat. Im Zweifelsfall sollte man sich vom Empfänger den Eingang bestätigen lassen.

Eine Kopie des Urteils finden Sie hier.