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Widerruf

Halle 2 C 176 15 vs. 163 C 3011 15

 

Wie in (Halle 2 C 176 15) und (Magdeburg 163 C 3011 15) mit Zahlen herumgeschmissen wird kann man hier bewundern.

Beim Amtsgericht Magdeburg sowie beim Amtsgericht Halle 2 C 176 15 verlor die Lorraine Media GmbH zu einem Großteil Klagen gegen Kunden die durch Rechtsanwälte vertreten waren?

Amtsgericht Halle in Westfalen (Az. 2 C 176/15) 130 EURO

Amtsgericht Magdeburg (Az. 163 C 3011/15) 125 EURO

 

Wertersatz
Halle 2 C 176 15

Vermutlich werden Lorraine Media, Presseberichterstatter oder Verbraucherschützer verstärkt damit werben, dass man für ein Fotoshooting bei Modelsweek nur 125-130 Euro bezahlen muss. Aber für viele ist noch immer nicht klar und verständlich, dass nicht das Fotoshooting sondern Wertersatz bezahlt werden muss. Das ist etwas völlig anderes, denn der Wertersatz bemisst sich am Preis und nicht daran was ein Fotoshooting kostet.

In den allermeisten Fällen ist ein Wertersatz in Höhe von bis zu 90% zu zahlen – jeder kann hier und im Internet duzende Urteile als Nachweis mit ausführlichen Begründungen finden und das überprüfen. Wer das leugnet macht sich unglaubwürdig!

Das Urteil aus Magdeburg ist ein Paradebeispiel dafür, dass die Kundin am Ende 538,20 € zu bezahlen hat, denn gegen die Kundin wurde im Vorfeld ein Vollstreckungsbescheid in Höhe von 412,78 € erlassen, der natürlich bestehen bleibt.

Andernfalls wäre die Kundin zur Zahlung von 538,20 € verurteilt worden. Wer rechnen kann wird feststellen, dass

412,78 € plus 125,42 €  = 538,20 € ergibt.

In der Urteilsbegründung heißt es wortwörtlich:

„Insoweit ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen und der gegen sie ergangene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Da in diesem zunächst nur eine Forderung in Höhe von 412,78 € tituliert wurde, ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 125,42 € verpflichtet und insoweit zu verurteilen. „

Vorsicht vor unseriöser Berichterstattung und Verbraucherschützern. Fallen Sie nicht auf falsche Presse- und Medienberichterstattung herein die ihren Lesern vorgaukeln, dass bei Widerruf nur Wertersatz in Höhe von wenigen Euro zu bezahlen sei. Diese Aussagen sind falsch und durch zahlreiche Urteile widerlegt.

Und damit noch nicht genug. Weil hier nicht pünktlich gezahlt wurde kommen obendrein noch die Gerichts- und Verfahrenskosten hinzu. (Nachweiss: Kostenfestsetzungsbeschluss

)

Somit kostet der Widerruf nicht nur 538,20 € Wertersatz, nein hinzu kommen auch noch 237,50 € Gerichts- und Anwaltskosten der Lorraine Media GmbH. Das sind schon mal Kosten von 775,70 €. Dabei sind die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt noch nicht beinhaltet. Warum sollte man sich zu einem Widerruf anstiften lassen?

2 Antworten auf „Halle 2 C 176 15 vs. 163 C 3011 15“

 

Auch wenn der Unternehmer bei Bestellung von Dienstleistungen innerhalb der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat, verliert der Verbraucher dadurch sein Widerrufsrecht nicht, wenn er denn überhaupt ein Verbraucher ist. Fotomodelle und Personen die Anzeigen in einer Onlinezeitung wie Modelsweek schalten sind keine Verbraucher und haben ohnehin kein Widerrufsrecht. Klar aber ist das der Besteller in diesem Fall Wertersatz leisten muss.

Man hat ein Widerrufsrecht, aber

wer das Recht ausübt muss dann Wertersatz zahlen!

Das ist ja wirklich eine Regel die man erstmal kappieren muss, denn die meisten Leute machen ja Widerruf um nicht zahlen zu müssen. Wer dann aber Widerruf macht muss erst recht zahlen und zwar dann ohne eine Leistung zu bekommen.

Ach ja, nur die Schlauen verstehen das der Widerruf eigentlich eine Abzocke ist!

 

Der Bürger ist höchstwahrscheinlich NICHT in die Feinheiten der medialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge eingeweiht, jedoch hat er mittlerweile ein gutes Bauchgefühl dafür, wann er von den Medien und Verbraucherschützern veräppelt wird. Das es Gerichtsurteile gibt in denen steht das man 125 Euro zahlen muss und in Wahrheit aber zur Zahlung von 538 Euro verurteilt wurde gehört zum Handwerkszeug der Justiz. Am Ende kapiert auch der Letzte das er 500 Euro und nicht nur 125 EURO zahlen muss; spätestens wenn er gepfändet wird – da hilft dann auch nicht die mediale Informationsflut von Verbraucherschützern!

1. Big Data

Aktuell wird mit Hochdruck an „Big Data“ gearbeitet. Eine Studie hat ergeben, dass Kunden und Verbraucher die bei einem Unternehmen widerrufen/stornieren zur mathematischen Schnittmenge gehören die bei verschiedenen Unternehmen Verträge widerrufen; es sind ergo immer die Gleichen und macht bei Unternehmen 15% der Kunden aus.

Künftig benötigt es Lorraine Media nur vor Vertragsabschluss potenziellen „Kunden“ live online zu überprüfen, Anbieter mit Sitz in den USA und massig deutschen Datensätzen gibt es bereits wie Sand am Meer. Ist der „Kunde“ ein „Widerrufer“ wird einfach kein Dienstleistungsvertrag mit ihm abgeschlossen. Praktiziert wird das schon von U.S. Unternehmen wie man am Beispiel Amazon erkennt. „Big Data“ wird inzwischen auch schon beim Anlegen eines Accounts genutzt. Problematische Kunden wird es für moderne Unternehmen nicht mehr geben, sie werden isoliert.

2. TTIP

Unsere Gerichtsbarkeit und jegliche Verbraucherrechte werden skrupellos und zumeist hinter verschlossenen Türen von der Politik beseitigt und niemand wird das verhindern. Nach Inkrafttreten der TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) dürfte das Widerrufsrecht Makulatur sein, denn sinkende Verbraucherschutzstandards sind Kern des Abkommens. Als amerikanischer Dienstleister muss ich mich nicht mehr in der EU niederlassen (z.B. Irland). Dann kann ich in den USA meinen Sitz behalten, von dort aus leisten und muss dort Steuern bezahlen. Kunden aus der EU werden das Nachsehen haben, denn langjährig bewährte Standards wie das europäische Widerrufsrecht sind als Handelshemmnis deklariert und wird es künftig in seiner jetzigen Form nicht mehr geben können.

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