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Widerruf

Lorraine Media verliert im Verfahren!

 

Hamburg – Lorraine Media unterliegt vor Gericht!

Modelanzeigenverträge sind an sich einfach konstruiert: In der ersten Situation wird der Kunde fotografiert und es wird ein Preis vereinbart. Die Bilder werden im Internet verbreitet. Sind die Bilder live, können Modelscouts und Fotografen die Modelle per Internet kontaktieren.

Von diesem Moment an kann das Model Aufträge erhalten. Aber nur wenn das Model nicht widerrufen hat, denn das führt zu Kosten und die Aufträge bleiben dann garantiert aus. In diesem Fall musste das Model sogar 850,00 Euro bezahlen und war bis zum Schluss der wahnsinnigen Annahme, dass man einfach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen muss um garnichts zu bezahlen. Hier stellt sich zum wiederholten Mal die Frage, warum es immer noch Personen gibt die nicht glauben wollen, dass man Verträge einhalten muss. Widerruf hin oder her, dass man sich vorstellt man könne einfach jeden Vertrag widerrufen und die Sache wäre erledigt ist ein Irrtum.

Die Lorraine Media GmbH hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages vom 06.03.2016. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie ihn rechtzeitig widerrufen hat. Hierfür fehlt es bereits an konkretem Vortrag, mit welchem Wortlaut sie sich am 21.03.2016 an die Klägerin gewandt haben will. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin tragen insoweit vor, die Beklagte habe eine Kündigung erklärt. Zwar kann unter Umständen auch in einem als Kündigung bezeichneten Schreiben die Erklärung eines Widerrufes gesehen werden. Hierfür kommt es aber entscheidend auf den Wortlaut der jeweiligen Erklärung an. Das Gericht hat die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 11.11.2016 hingewiesen. Sie hat dennoch innerhalb der ihr gesetzten Frist zum Inhalt des damaligen Schreibens nicht näher vorgetragen.

Das Urteil des AG Hamburg-Barmbeck 820 C 401/16 finden Sie hier!

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Widerruf

Wertersatz Urteil Amtsgericht Mitte in Berlin vom 11.12.2017

 

In der Vergangenheit wurden von der Lorraine Media GmbH Werbeverträge mit Wertersatz angeboten, in der sie freiwillig ihren Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt hatte. Hier wurden die Kunden, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer über das Widerrufsrecht belehrt.

                                            Der Wertersatz für bestimmte Verträge betrug 328,12 Euro.

Leider nahmen diverse Verbraucherschützer dieses kundenfreundliche Angebot zum Anlass mit äußerster Aggressivität gegen die kleine Agentur aus Berlin vorzugehen.

In der Folge hat die Lorraine Media GmbH dieses Angebot eingestellt.

Dennoch glauben wir das ihnen diese Informationen helfen, denn es gibt sicher hier und dort immer noch Kunden die einen solchen Vertrag haben. Genau prüfen können Sie das allerdings nur mit dem Kundendienst der Lorraine Media, denn es gibt hunderte verschiedener Werbeverträge die alle individuell mit einzelnen Kunden oder auch mit Agenturen geschlossen werden.

Den Ausführungen des Gerichts können Sie folgendes entnehmen:

“Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 357 Abs. 8 BGB zu.

Nach vorgenannter Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf des Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen LS.d. § 312 BGB erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag der Klägerseite vor. Mit dem als Anlage K 1 eingereichten Vertrag vom 18. März 2017 verpflichtete sich die Beklagte für die Anfertigung einer digitalen Fotoserie, Auswahl der Bilder, Satz und Layout und dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet sowie Weitervermittlung von Interessenten an die Klägerin 598,00 € zu zahlen. Der Gesamtpreis setzte sich aus 328,12 € für die Anfertigung einer digitalen Fotoserien, Auswahl der Bilder, Satz und Layout zzgl. 269,88 € für das erste Jahr Veröffentlichung zusammen. Das als Anlage K 2 eingereichte “Informationsblatt für die Dauer Werbe – & Anzeigenaufträge .. ” nebst anschließender “Widerrufsbelehrung” hat die Beklagte ebenso unterzeichnet wie unter der Überschrift “Muster-Widerrufsformular” die drucktechnisch hervorgehobene Erklärung, dass sie möchte, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt und sie einverstanden ist, dass sie angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schuldet, wenn sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Am 18. März 2017 wurden 48 Fotos von der Beklagten erstellt, 5 ausgesucht, das Galerie-Bild und die Anzeige angefertigt sowie die Kundendaten eingepflegt, was die Anlage K3 bis K 5 belegen. Am 23. März 2017 erklärte die Beklagte den Widerruf, so dass die Anzeigenveröffentlichung nicht stattfand.

Damit sind die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 schlüssig dargetan, denn zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherinnen ist ein vorgenannter Vorschrift unterfallender Werk – und Werklieferungsvertrag abgeschlossen worden, denn der Begriff der Dienstleistungen ist in europarechtlich geprägten Normen weit auszulegen (vgl. BGHZ 123,380 ff) und umfasst deshalb auch den hier streitgegenständlichen Werkund Werklieferungsvertrag. Dessen Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift ausdrücklich gewünscht nach nicht zu beanstandender
Belehrung gem. Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB und die Klägerin hat auftragsgemäß die streitgegenständliche Teilleistung erbracht. Nach dem Widerruf der Beklagten hat sie deshalb gem. § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB
Wertersatz zu leisten, dem der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen ist. Diesen Wertersatz stellt die Klägerin in Höhe von 328,12 € für die vereinbarte Vorbereitung der Beklagten für die Fotoserien und Fertigung von 48 Bildern, Herstellung eines GalerieBildes, Auswahl von 5 Bildern, Bildbearbeitung und Datenerfassung als erbrachte Teilleistung zu vorgenanntem Vertragspreis plausibel dar. Dieser Vortrag der Klägerseite ist trotz der beantragten Fristverlängerung bis 17. Oktober 2017 und mit Ablauf der mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 gesetzten Schriftsatzfrist bis zum 20. November 2017 unerwidert geblieben und damit gemäß ZP450 3 § 138 Absatz 3 ZPO als unstreitig zu behandeln mit der Folge, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.”

Dass es sich hier um ehrliche Informationen handelt, die ihnen helfen sollen sich eine reale Meinung zu bilden können Sie überprüfen, wenn Sie das hier vorliegende Urteil des Berliner Gerichts herunterladen.

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Modelsweek unterliegt vor Gericht!

 

Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg fällt ein Urteil. Eine weitere Niederlage für die Lorraine Media GmbH,

denn durch wirre Presseberichte kann es passieren, dass die Firma dadurch einen Kunden verliert, der letztlich erst von Juristen belehrt werden kann.

Wieder betraf es eine Kundin die sich bei fremden Personen falsche Ratschläge eingeholt hat. In diesem Fall  ist die Beklagte davon ausgegangen, dass man förmlich nur das Fenster öffnen muss und ganz laut Widerruf brüllen muss. Dann lösen sich angeblich alle Verträge in Luft auf und man muss keinen Verpflichtungen mehr nachkommen.

Erst ein Gericht muss hier erklären.

So heisst es in dem Urteil:

“Die Beklagte wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht einschließlich des Muster-Widerrufsforrnular belehrt, auf die Anlage K2 (BI. 13 dA) wird verwiesen. Ihr Widerruf ist der Klägerin nach deren unbestritten gebliebenen Vortrag erst am 06.07.2016 zugegangen und damit nach Ablauf der gern. § 355 Abs. 2 BGB 14-tägigen Widerrufsfrist, welche mit Vertragsschluss am 21.05.2016 begann.”

und weiter heisst es:

” Zwar genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat jedoch auch nach zweifachem entsprechende Hinweis des Gerichts nicht näher
dazu vorgetragen, wann sie den Widerruf erklärt und abgesendet hat. Insbesondere sind diese Auskünfte nicht Ihrem Schreiben vom 15.02.2017 zu entnehmen. Insofern ist alleinige Anknüpfungspunkt der Zugang bei der Klägerin, der deutlich verspätet erfolgte.”

Es reicht keineswegs einen Wideruf einfach per Post oder Email zu senden, denn man kann nur ganz schwer beweisen, ob ein Widerruf den Empfänger überhaupt erreicht hat. Im Zweifelsfall sollte man sich vom Empfänger den Eingang bestätigen lassen.

Eine Kopie des Urteils finden Sie hier.

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Bei Widerruf folgt Wertersatz

 

Widerruf und seine Folgen: Es wird beim Modelsweek Anzeigenverträgen Wertersatz geschuldet; wenn von einem Widerrufsrecht gebrauch gemacht wird.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 16.03.2013 verpflichtet, die streitgegenständliche Forderung – aus dem Vertrag über Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung von Fotos u.a. sowie dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet gemäß des zwischen den Parteien am 16.03.2013 geschlossenen Vertrages zu bezahlen, §§ 611, 612, 631, 632, 640 BGB.

Die Beklagtenseite, die den Auftrag unterschrieben hat, hat sich dahingehend eingelassen, man habe einen Casting Termin bekommen, um eine kostenlose Anmeldung als Modelscout zu erhalten. Nachdem sie mit der kostenlosen Modelregistrierung konfrontiert worden sei, sei aber gleichzeitig mitgeteilt worden, dass dies in der Regel nicht ausreiche, um wirklich erfolgreich eine Modeltätigkeit für das Kind vermitteln zu können, ebenso seien zeitgleich Fotos vom Sohn der Beklagten gemacht worden. Sie habe dann den Vertrag unterzeichnet, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen Gedanken zu machen und diesen unverzüglich widerrufen. Sie führt weiter aus zu dem aus ihrer Sicht nach § 355 IV BGB bestehenden Widerrufsrecht.

Im Übrigen wird verwiesen auf den Parteienvortrag, den Sie im Urteil des Amtsgerichts Weinheim 2 C 147/16 vom 26.09.2016 finden

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119 Euro ist nur eine Anzahlung

 

Verbraucherschützer locken Kunden der Modelsweek in die Falle, indem sie raten einfach nur einen kleine Anzahlung zu bezahlen. Diese Ratschläge sind für die Betroffenen fatal, denn sie vertrauen häufig blind den häuchlerischen Verbraucherschützern.

Wenn dann, zum Teil Jahre später die Klage im Briefkasten liegt, fallen die Betroffenen aus allen Wolken. Die Verbraucherschützer sind dann gefragt, mehr denn je doch sie wollen den Schaden der dem Verbraucher entstanden ist nicht begleichen. Und so muss dann jeder selber einen Rechtsanwalt beauftragen der ihm hilft sich aus dieser Situation zu befreien, in die er ohne die täglich verbreiteten Fakenews von Verbraucherschürtzern nicht gekommen wäre.

Seriöse Anwälte beraten den Verbraucher dann und erklären ihm, dass er auf einen miesen Trick von Verbraucherschützern hereingefallen ist. Denn die Verbraucherschützer können häufig sogar lesen und wissen, dass Kunden die einen Vertrag abschliessen sich auch an diesen Vertrag halten müssen. Das wollen Verbraucherschützer aber nicht. Stattdessen verbreiten sie Informationen die so aussehen sollen, als bräuchte man Verträge nicht einzuhalten.

So musste eine Verbraucherin mit ihren Rechtsanwälten, die sie teuer bezahlen muss vor Gericht antanzen. In dem Urteil wird das Vorgehen wie folgt beschrieben:

“Die Beklagte hat den Vertrag durch anwaltlichen Schriftsatz an das Gericht, eingegangen am 16.11.2016, widerrufen…. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass das Rechtsgeschäft wegen Wucher gemäß §138 Abs. 2 BGB nichtig sei.”

Das Gericht bescheinigt:

“Der Vertrag ist wirksam.

Der Widerruf der Beklagten erfolgte jedoch nicht innerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 356 Abs. 2 und 3 BGB am 16.01 .2016 zu laufen. Die Beklagte wurde in dem Vertrag vom 16.01 .2016 ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über ihr Widerrufsrecht belehrt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich, dass dem Verbraucher eine Abschrift des Vertragsdokuments auf Papier oder in Textform zur Verfügung gestellt wird.

Der Vertrag ist auch nicht infolge der am 16.11 .2016 erklärten Anfechtung nichtig. Der Beklagten steht weder ein Anfechtungsrecht wegen Irrtum noch ein solches wegen arglistiger Täuschung zu.”

Keine Sittenwidrigkeit

“Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Leistung der Klägerin erschöpfte sich vorliegend nicht allein in der Anfertigung der Fotos, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige für den Zeitraum von einem Jahr. Dass der vereinbarte Preis zu dieser Gesamtleistung in einem groben Missverhältnis steht, ist nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand sind nicht dargetan. Weder befand sich die Beklagte in einer Zwangslage, als sie den Vertrag abschloss, noch ist ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine etwaige Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen der Beklagten ausgenutzt hätte.”

Das die hier dargestellten Information der Wahrheit entsprechen, können sie in dem beigefügten Urteil des Gerichts nachprüfen AG Zossen 4 C 158/16

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Amtsgericht Neumünster 59€ sind nur Anzahlung

 

Anzahlungen werden als Teilzahlungen auf den Wertersatz bei Widerruf angerechnet.

Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Werkvertrag geschlossen, §§ 145 ff. BGB. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. So liegt es hier. Anzahlung!

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem als Anlage K1 zu den Akten gereichte Erklärung um das Angebot oder die Annahme handelt. Soweit es sich nicht um die Annahme eines von der Klägerin abgegebenen Angebots handelt, hat die Klägerin dieses zumindest konkludent durch die Erstellung des Anzeige angenommen, wobei auf den Zugang des Annahme nach den üblichen Gegebenheiten verzichtet wurde, § 151 BGB.

Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, da ein Erfolg geschuldet war. Vertragspartnerin ist die Beklagte geworden. Sie hat die Anlage K 1/ B1 als “Kunde” unterschrieben, §§ 133, 157 BGB. Soweit eine weitere Vereinbarung durch die Tochter der Beklagten unterschrieben worden ist, vermag dies an dem Vertragsschluss nichts zu ändern. Es handelt sich um zwei getrennte Anträge. Zum einen einen “Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige”, zum anderen um eine “ModeIRegistry”. Während erstere die Erstellung und Onlinestellung einer Fotoserie gegen ein Entgelt zum Gegenstand hat, ist letzterer darauf gerichtet einen kostenlosen Account zum Hochladen von Bildern zu eröffnen.

Das gesamte Urteil vom 27.September 2016 finden Sie hier unter AG Neumünster 36 C 271/16

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Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek AG Rheinbach

 

Ein weiteres Gericht von vielen gibt seine Bewertung für einen Anzeigenauftrag ab und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei Modelsweek kein Widerrufsrecht gibt.

Hier wird festgestellt, dasss dem Beklagten bei Modelsweek kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, der der Vertrag wurde nicht im Sinne von § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse. Insoweit sind zwar gemß § 312b Abs. 2 BGB Geschäftsräume im Sinne des Abs. 1 unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312 Abs. 2 S 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmens handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen der Modelsweek gleich.

Dieser Vertrag wurde zwar in einem Hotel geschlossen, aber dennoch ist das Hotel als ein beweglicher Geschäftsraum zu sehen , so dass eine Schutzklausel in Hotels nicht wirkt, denn die Firma hatte an dem Tag eingeladen und der Kunde musste damit rechnen, dass er hier auf die Firma trifft. Es lag also keine Überrumpelungssituation vor, denn der Kunde selbst war ja klar bei Sinnen und ist nicht etwa in das Hotel verschleppt oder gar gezungen worden.

Hier wurde die Tochter des Beklagten, vertreten durch diesen, unstreitig in das Hotel zu einem Model-Casting eingeladen. Damit war auch kein Widerrufsrecht möglich!

Genauere Begründung liefert das Urteil vom 04.Oktober 2016 des Amtsgerichts Rheinbach 26 C 17/16

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Wirksamkeit-Widerrufsbelehrung AG München 142 C 8150/16

 

Die Wirksamkeit der Lorraine Media GmbH Widerufsbelehrung (wirksamkeit-widerrufsbelehrung).

Das Gericht erachtet die Widerrufsbelehrung für wirksam; sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist graphisch deutlich abgehoben. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, der ausdrücklich auf Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist besteht, ergibt sich aus § 357 Abs. 8 S. 1 BGB.

In dem Urteil des Amtsgerichts München 142 C 8150/16 heisst es zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung: ” Soweit die Beklagtenseite weiter vorträgt, die Beklagte habe die Zahlungspflicht nicht erkennen können, und sie deshalb die Anfechtung des Vertrages erklärt, ist ihr nicht zu folgen. Die Zahlungspflicht ergibt sich eindeutig aus dem von der Beklagten unterzeichneten Vertragsdokument. Sie ist durch Unterstreichen auch graphisch hervorgehoben. Zudem war die Unterschrift genau neben der Preisangabe zu leisten,so dass diese auch optisch nicht übersehen werden kann. Die Beklagte hat damit schlichtweg in Kenntnis der genau aufgelisteten Leistungen sich dazu verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag zu leisten. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Erstkontakt zu der Klägerin herstellte und die ihr zugegangene Terminbestätigung (Anlage K4) nichts von einer kostenlosen Dienstleistung sagt. Auch die Beklagtenseite behauptet nicht, dass in den Unterlagen, die der Beklagten vor dem Erstkontakt vorlagen, von kostenloser Leistung die Rede war.”

Weiter zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung sagt AG München 142 C 8150/16: “Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH 10, 232). Sowohl der Inhalt wie auch der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts können die Sittenwidrigkeit begründen (Palandt, § 138, Rn. 7). Wucher setzt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt und zugleich der Wucherer bei anderen Teil eine Schwächesituation ausnutzt (Palandt, §138, Rn. 67 u 70). Die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sitlenwidrigkeit und des Wuchers trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, 53, 379).”

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Das Widerrufsrecht im Urteil von heute!

 


Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht genauer gesagt is der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verbindlich.

In wenigen Situationen, z. B. bei Vertragsschlüssen über das Internet oder an der Wohnungstür, wenn dort jemand klingelt, dann kann ein Widerrufsrecht zustehen. In der Regel handelt es sich meist um Verbraucher. Da eine Fotoanzeige zur Eigenwerbung für Aufträge als Fotomodel ganz eindeutig gewerblichen Character hat, gibt es hier von Gesetz her kein Widerrufsrecht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder in Deutschland geschlossene Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann, denn Grundsätzlich ist jeder Vertrag erst einmal bindend. In manchen Fällen macht das Gesetz aber eine Ausnahme und gewährt dem Verbraucher als Käufer ein Widerrufsrecht, aber eben nur dem Verbraucher.

Diese Umstand hat sich scheinbar die Lorraine Media GmbH zu nutze gemacht und bietet ihren Kunden von sich aus ein Widerrufsrecht an, weil viele Menschen der wahnsinnigen Annahme folgen, dass alle Verträge widerrufen werden können. Soweit die Theorie. In der Praxis hat sich jedoch herauskristallisiert, dass einige Kunden überhaupt nicht widerrufen wollen, sondern sie wollen nicht bezahlen. Um Sie vor diesem Irrtum zu schützen verbreiten wir hier allgemeine Rechtsprechung zum Thema Widerruf und Wertersatz. Denn wer seinen Vertrag widerruft muss in Deutschland Wertersatz leisten.

Da sich inzwischen herumgesprochen hat, dass ein Widerruf absolut sinnlos ist gehen Rechtsberater dazu über, ihr Geld damit zu verdienen, Menschen zu versprechen Sie hätten doch sicher einen Anfechtungsgrund. Hierzu führt das AG München aus:

“Ein Anfechtungsrecht betreffend den streitgegenständlichen Vertrag ist nicht ersichtlich. Sofern die Beklagte über den Sinn bzw. Ablauf der Casting-Veranstaltung und ihrer Auswahl im Irrtum gewesen sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf den streitgegenständlichen Vertrag,
ebensowenig wie die hierfür zur Verfügung gestellten Bilder. Der streitgegenständliche Vertrag wurde lediglich anlässlich dieses Castings, beruhend jedoch auf einem eigenen autonomem Willensentschluss der Beklagten abgeschlossen. Die Beklagte hat auch nach ihrem eigenem Vortrag einen “Dauerwerbe- und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige” ausgefüllt und unterzeichnet. Die vertraglichen Bestimmungen sind klar und eindeutig. Auch der Vertragsgegenstand, nämlich allein die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige ist klar und eindeutig bezeichnet. Ein Irrtum hierüber oder eine Täuschung betreffend den konkreten Inhalt dieses Vertrags ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist angesichts der Formulierung nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachfolgendes Casting hätte Gegenstand dieses Vertrags sein sollen oder müssen. Das Motiv der Beklagten für den Abschluss des Vertrags ist unbeachtlich.”

Weiteres in einem Gerichtsurteil des AG München 223 C 12836/16

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AG Bad Berleburg 1 C 39/16 wirksamer Widerruf

 

Das Amtsgericht Bad Berleburg hatte sich mit einem Castingertrag und dem Thema wirksamer Widerruf zu beschäftigen.

Hitergrund war ein Vertrag der zwischen der Lorraine Media GmbH und einer Auftraggeberin zustande gekommen ist.

Der Lorraine Media GmbH steht die geltend gemachte Hauptforderung gemäß § 611 Abs. 1 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien am 2. Februar 2013 geschlossenen Vertrag gegen die Beklagte zu. Der Zinsanspruch ist nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Parteien streiten um die vermeintliche Zahlungspflicht der Beklagten aus einem Dienstleistungsvertrag. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bezog sich dabei auf die Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung der Fotos, Auswahl der Bilder, Digitalisierung von fünf Bildern, Satz und Layout sowie dauernde Veröffentlichung
der Anzeige im Internet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Klageforderung zu zahlen. Es ist zunächst ein wirksamer Vertrag zwischen ihr und der Klägerin zustande gekommen. (Kein wirksamer Widerruf!)

Der Vertrag ist auch nicht nachträglich durch Kündigung, Anfechtung oder einen wirksamen Widerruf beendet worden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Modelsweek heißt es wie folgt:
“Mitarbeiter oder Vertreter von Media sind nicht berechtigt, Zusagen zu machen oder Anderung des Vertragstextes vorzunehmen, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung von Media vorliegt. Insbesondere bestätigt der
Vertragspartner, dass ihm auch mündlich keinerlei Versprechungen über den Erfolg der Anzeige oder eine eventuelle oder sichere Anzahl von Resonanzen gemacht wurden. Anderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen.”

Wie die Sache ausgegangen ist konnten wir aus dem vorliegendem Gerichtsurteil entnehmen.