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Widerruf

Lorraine Media Vertrag sittenwidrig?

 

Ein junges Urteil vom Mai 2018 bestätigt die Rechtsansicht, dass Verträge nicht sittenwidrig sind, nur weil sich die Fake-News Branche dies wünscht.

In einem nun öffentlichen Urteil wird erklärt:

“Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was anzunehmen wäre, wenn der objektive Wert der Leistung rund doppelt so hoch läge wie der objektive Wert der Gegenleistung, ist bereits nicht dargetan. Denn die vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht allein in der Anfertigung der 20 Fotos nebst deren Digitalisierung und Auswahl, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in mehreren Internetportalen nebst Teilnahme an Bannererwerbung und die Verwertungsrechte an den Bildern. Dass für diese Leistungen ein Betrag von maximal 249,00 € inklusive Umsatzsteuer, also der Hälfte des vereinbarten Betrages von 498,00 €, angemessen sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Allein ein hoher Preis für die vereinbarte Gegenleistung rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Einordnung als sittenwidrig, zumal es der Beklagten freistand, vor Vertragsschluss den Markt zu sondieren, Gegenangebote einzuholen und letztendlich von der aus ihrer Sicht überteuert angebotenen Leistung Abstand zu nehmen und den Vertrag nicht zu schließen. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagten vor Abschluss des Vertrages vergleichbare Anzeigen auf der Internetseite der Klägerin nebst Fotos gezeigt wurden oder der Beklagten durch vorherige Internet-Recherche bekannt waren, so dass sie die Qualität · der Aufnahmen zu dem vereinbarten Preis vor Vertragsschluss einschätzen konnte.

Zu einer einseitigen Angemessenheitskontrolle des vereinbarten Preises ist das Gericht nicht befugt, die Grenze der Sittenwidrigkeit ist nicht erreicht.”

Diese Information können Sie hier überprüfen (Urteil AG Geilenkirchen 10 C 370/17)  – Achtung keine Fakenews – echte Urteile!