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Zeugen kosten Geld

 

Wer vor Gericht anfangem will Märchen zu erzählen, der braucht gute Zeugen.

Sicher es gibt immer mehr Leute die sich für soetwas einspannen lassen, jedoch bleibt immer zu beachten, dass in Zivilprozessen auch das Gericht eine Zahlung vom Beklagten verlangen kann. So geschehen in Wiesbaden.

“Das Gericht hat die Ladung des von der Beklagten zum Beweis dieser Behauptung benannten Zeugen XXXXX von der Zahlung eines Auslagerivorschusses abhängig gemacht. Die Beklagte hat den Vorschuss
innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt. Auch nachdem das Gericht der Beklagten eine letzte Frist bis zum 10.02.2017 zur Zahlung gesetzt hat und angekündigt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung bei Nichtzahlung aufzuheben und nach Lage der Akten zu entscheiden, wurde nicht gezahlt, so dass der nur für die. Beweisaufnahme bestimmte Termin aufzuheben und eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen war.”

Am Ende merken auch die Rechtsanwälte, dass sie bei derartigen Mandanten immer wieder auf Honorarrechnungen sitzen bleiben. Es wird einfach garnichts gemacht und die offenbar unmündigen Verbraucher beginnen zu lügen was das Zeug hergibt. Ein Spektakel welches sich über Monate hingezogen haben muss. Mehr gibts im Urteil des AG Wiesbaden 92 C 1369/16 

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Wertersatz Urteil vom 11. Juni 2018

 

Modelle die ein Fotoshooting absolviert haben müssen Wertersatz in Höhe von 328 Euro zahlen. Hinzu kommen in diesem Fall Gerichts- und Anwaltkosten in gleicher Höhe.

Das Gericht stellt fest:

“Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht lediglich Vorbereitungsarbeiten erbracht, sondern ein Teil der vertraglich vereinbarten Hauptleistung, nämlich das Anfertigen einer digitalen Fotoserie im Umfang von 63
Fotos, die Auswahl von fünf Bildern, eine Anzeige gefertigt und die Kundendatei eingepflegt. Dies wurde durch die Klägerseite durch die Anlagen K3 – K5 auch bewiesen.

Gemäß § 357 Abs. 8 S. 5 BGB ist der Wertersatz zwar ausnahmsweise auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen, wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtige Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das veranschlagte Entgelt für das Anfertigen der Fotos mitsamt Vor- und Nachbereitung das übliche Entgelt einer solchen Leistung übermäßig übersteigt. Sie hat keinerlei substantiierte Angaben zu dem üblicherweise für diese Leistungen zu zahlenden Entgelt gemacht, sondern allein unter Bezugnahme auf eine vermeintlich bestehende Rechtsprechung behauptet, dass der Klägerin keine Kosten von mehr als 50 EUR für die Fotosession entstanden seien. Maßgebend sind vorliegend jedoch nicht die der Klägerin entstandenen Kosten, sondern ein im Vergleich zu dem üblicherweise zu zahlenden Entgelt unverhältnismäßig hoher Preis. Insofern hat lediglich die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass der veranschlagte Preis einem üblicherweise zu zahlenden Entgelt entspricht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht erreicht.”

Das Urteil und den Inhalt des AG Siegburg 112 C 12/18 können Sie hier überprüfen.

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Lorraine Media Vertrag sittenwidrig?

 

Ein junges Urteil vom Mai 2018 bestätigt die Rechtsansicht, dass Verträge nicht sittenwidrig sind, nur weil sich die Fake-News Branche dies wünscht.

In einem nun öffentlichen Urteil wird erklärt:

“Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was anzunehmen wäre, wenn der objektive Wert der Leistung rund doppelt so hoch läge wie der objektive Wert der Gegenleistung, ist bereits nicht dargetan. Denn die vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht allein in der Anfertigung der 20 Fotos nebst deren Digitalisierung und Auswahl, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in mehreren Internetportalen nebst Teilnahme an Bannererwerbung und die Verwertungsrechte an den Bildern. Dass für diese Leistungen ein Betrag von maximal 249,00 € inklusive Umsatzsteuer, also der Hälfte des vereinbarten Betrages von 498,00 €, angemessen sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Allein ein hoher Preis für die vereinbarte Gegenleistung rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Einordnung als sittenwidrig, zumal es der Beklagten freistand, vor Vertragsschluss den Markt zu sondieren, Gegenangebote einzuholen und letztendlich von der aus ihrer Sicht überteuert angebotenen Leistung Abstand zu nehmen und den Vertrag nicht zu schließen. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagten vor Abschluss des Vertrages vergleichbare Anzeigen auf der Internetseite der Klägerin nebst Fotos gezeigt wurden oder der Beklagten durch vorherige Internet-Recherche bekannt waren, so dass sie die Qualität · der Aufnahmen zu dem vereinbarten Preis vor Vertragsschluss einschätzen konnte.

Zu einer einseitigen Angemessenheitskontrolle des vereinbarten Preises ist das Gericht nicht befugt, die Grenze der Sittenwidrigkeit ist nicht erreicht.”

Diese Information können Sie hier überprüfen (Urteil AG Geilenkirchen 10 C 370/17)  – Achtung keine Fakenews – echte Urteile!

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Aus Einspruch wird Widerspruch

 

Einspruch, Einspruch, Einspruch…

Wenn das Model einen Einspruch macht wird das vom Gericht wie ein Widerspruch behandelt

 

Infolgedessen muss das Model nicht nur die Anzeigenvergütung und die Mahnkosten zahlen, sondern auch noch die Gerichtskosten, denn es kommt zu einer teuren Verhandlung die alle zu den Lasten des oder der Beklagte/n gehen.

Ein Muster für eine deratige Sachlage ist das Urteil des AG Winsen 20 C 209/18, was sie hier zur Information kostenlos herunterladen können.

Dort heisst es: “Aufgrund des als Einspruch gegen den am 06.02.2018 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 31.01.2018 zu wertenden Widerspruchs der Beklagten, eingegangen bei Gericht am 13.02.2018, ist der Prozess in die Lage Erlass des Vollstreckungsbescheides versetzt §§700, 342 ZPO, Der Einspruch istnämlich zulässig, er ist form- und fristgemäß im Sinne der §§700, 338ft, ZPO eingelegt worden.

Damit wird das streitige Verfahren eröffnet und das Model darf nun auch die Kosten der Anwälte zahlen. Einer von vielen Tipps der gern von Verbraucherschützer verbreitet werden, um Fotomodelle und Werbetypen in aussichtslose Prozesse zu verwickeln. So meint das Gericht:

“Jedoch hat der Einspruch in der Sache wenig Erfolg”…und ” Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins waren anzuerkennen”

Denn üblicherweise handelt es sich bei den Forderungen um Ansprüche aus den

Gewerblichen Daueranzeigenaufträgen zur selbstständigen/beruflichen Tätigkeit als Model

Es sind keine Verbrauchergeschäfte und deshalb werden 9% Zinsen fällig.

Nicht ohne Grund werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrfach in grosser Schrift erklärt (nicht im Kleingedruckten). In den für alle ganz transparenten Anzeigenverträgen heisst es:

“Der Auftrag dient dazu, die professionelle Vermarktung des Anzeigenauftraggebers bzw. das Model / den Künstler zu fördern und bei kommerziellen Agenturen, Bildnutzern, Fotografen etc. Interesse zu wecken, den Anzeigenauftraggeber bzw. das Model / den Künstler für Foto- oder Filmaufträge zu kontaktieren. ”

§§ 288 Abs. 2 BGB
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Wer einen Anzeigenauftrag bei Modelsweek schaltet der kann das nicht als Verbraucher, denn er will mit seiner Anzeige Gewinn erzielen. Seine Absicht ist ganz klar und ausschliesslich gewerblicher Natur, auch wenn der Vater seine Tochter gern als Fotomodell vermarktet – oder der Vater seinen Sohn zum Fussballstar machen möchte und dafür entgeltliche Verträge schliesst, dann übernimmt der Vater das Management und schliesst die Verträge in seinem Namen. Sollte der Sohn dann Aufträge oder Spielverträge erhalten, gegen Honorar, dann sind das Einkünfte die der Vater erklären muss und dann auch Steuern zahlen.

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Widerruf kann 910 Euro kosten

 

Sie können sich Ärger und 910 Euro sparen, weil man hier die Wahrheit nachvollziehbar prüfen kann.

Wenn Sie auf gefährliche Ratschläge von Verbraucherzentralen höheren oder sich in einen aussichtslosen Prozess verwickeln lassen möchten, der sie über Jahre begleitet und am Ende teuer bezahlt werden muss, dann sollten sie sich einmal die von Hass und Hetze gesegneten Beiträge diverser Verbraucherschützer durchlesen.

Mit keiner Silbe wird den zahlungspflichtigen Personen erklärt auf welches Risiko sie sich einlassen, warum auch?

Am Ende ist es der Anzeigenauftraggeber der die Zeche bezahlen muss und kein Verbraucherschützer, der im Internet Hetze betreibt und versucht Kunden mit verläumbderischen Sprüchen gegen Firmen aufzuhetzen und sich am Ende ins Fäustchen lacht. Denn er ist nicht derjenige der vor Gericht steht und die Suppe auslöffeln muss.

Hier finden sie ein kostenloses Musterbeispiel (Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss des AG-Leipzig) was sie zu bezahlen haben. Dabei fehlen natürlich noch die Kosten für den eigenen Anwalt.

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Digitale Inhalte Gerichtsurteil vom 28. Februar 2018

 

Digitale Inhalte – Das Gericht hat sich davon wie auch von dem Erscheinen der Fotos der Tochter der Beklagten selbst überzeugt. Auch die anzufertigenden Fotos sind lediglich als digitale Bilder bezeichnet.

Die Klägerin hat sich zu einer Veröffentlichung der Fotos in der Zeitung www.models-week.de verpflichtet. Es handelt sich dabei nicht um eine Tages- oder sonstige Zeitung in Papierform, sondern um eine digitale Zeitung.

So beschreibt das Gericht die Leistungen der Lorraine Media GmbH wenn es um Anzeigenverträge der Modelsweek geht. Auch wenn die Beklagtenpartei noch so lügen und behaupten es handele sich um eine Zeitung so ist doch jedem Richter klar das es hier nur darum geht, eine vernüftige und angemessene Leistung nicht bezahlen zu müssen.

Hier wird innerhalb von wenigen Tagen deutlich, dass die Menschen negativ beeinflusst werden und am Ende nur noch das Lügen übrig bleibt um kläglich zu verhindern, dass man zur Zahlung verurteilt wird.

“Ein Widerrufsrecht ist der Beklagten weder vertraglich eingeräumt worden, noch besteht es aus anderen Gründen.”

“Letztendlich ist auch ein völliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB führen könnte, nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.”

Eine Kopie des Urteils vom AG Schwabach 8 C 791/17 kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

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Urteil vom 21. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht mehr!

 

Am Mittwoch, den 21. Februar 2018 kam nun innerhalb von wenigen Tagen ein weiteres Urteil ans Tageslicht aus dem klar wird, dass es bei den professionellen Modelsweek Verträgen langsam aber sicher kein Widerrufsrecht mehr gibt.

Demnach erlöscht nun das Widerrufsrecht – wenn es bei gewerblichen Anzeigenverträgen mit der Lorraine Medie GmbH denn überhaupt eines gegeben hätte – bereits mit dem ersten Fotoshooting.

Mehr und mehr wird es den Richtern klar, dass es den Auftraggebern nur noch darum geht Abzocke zu betreiben. Es geht nicht mehr um ein Widerrufsrecht, wie es der Gesetzgeber eingeführt hat.

Verträge sollen insgesamt nur noch schwebend wirksam sein. Wenn das so gewollt gewesen wäre, bräuchte man keine Verträge mehr zu schliessen. Dann wären wir alle im Zeitalter der totalen Entmündigung angekommen.

Es wird versucht mit Hilfe von “Verbraucherschützern” ein völlig absurdes Bild zu zeichnen um Leistungen verschiedenster Dienstleister auf dem Rücken der bestehenden Gesetze zu erschleichen.

Auch in Bayern ist dieser Versuch nun zum 16. Mal in Folge wieder fehlgeschlagen. Für manche Kunden der Modelsweek ist das ein Ritt auf der Rasierklinge. Einige glauben den düsteren Bildern die über die Lorraine Media GmbH von anonymen Figuren und den unseriösen Verbraucherschützern verbreitet werden und zahlen erstmal ihre Rechnung nicht.

Dann landet – teilweise Jahre später – die Klage beim Kunden und neben der eigentlichen Anzeigengebühr, darf er dann – Dank von Verbraucherschützern – auch noch die ganzen Kosten für die Klage zahlen, denn sie haben inzwischen kein Widerrufsrecht mehr. Damit verdoppelt sich der geschuldete Betrag und die Verbraucherschützer lachen sich ins Fäustchen.

Überzeugen Sie sich selbst, das Urteil des AG Straubing 3 C 1012/17 finden Sie hier kostenlos zum Download.

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Urteil vom 19. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek

 

Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek Verträgen

Urteil vom 19. Februar 2018

Eigentlich sollte der Verbraucher geschützt werden, denn Geschäfte, die er außerhalb von Geschäftsräumen abschließt, können widerrufen werden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes “pacta sunt servanda” (das geschlossene Verträge einzuhalten sind) rechtfertigt sich eigentlich nur noch durch einen Überrumpelungsschutz. Der Verbraucher wird entmündigt und soll vor sich selbst geschützt werden, unter Druck oder überraschend einen bindenden Vertrag abzuschließen.

Das ist bei Modelsweek aber aus 2 Gründen nicht der Fall. Denn die angehenden Models werden eingeladen und zwar schriftlich und bewegen sich dann zu der Agentur um einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, denn sie wollen vor die Kamera ins Rampenlicht. Das reicht schon um festzustellen, dass es hier keine Überrumpelung geben kann, denn die sogenannten “Verbraucher” wollen ja mit ihrem Handeln den Boden des Verbrauchers verlassen, sie wollen zum Film oder als Model viel Geld verdienen und berühmt sein.

Außerdem sind die Kongressräume in Hotels grundsätzlich den Geschäftsräumen des Anbieters gleichgesetzt. Beispielsweise erfüllt ein Stand auf einer Casting-Messe oder Ausstellung das Kriterium des Geschäftsraums (wie beim Messekauf). In einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit vielen Rechtsanwälten wurde der Vater eines Models vor wenigen Tagen zur Zahlung verurteilt.

 

Das Urteil vom AG Linz 28 C 439/17 kann man kostenlos hier einsehen.

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Kein Widerruf per Email

 

Ein Beklagter versucht einen Vertrag per Email zu widerrufen.

Das Gericht hat starke Zweifel an der Behauptung, dass der Beklagte einen Widerruf per Email an Modelsweek verschickt hätte.

“Der Beklagte behauptet, den Vertrag mit E-Mail vom 05.06.2016 widerrufen zu haben. Die Klägerin bestreitet den Zugang einer solchen E-Mail. Sie habe erstmals im Rahmen des Klageverfahrens hiervon Kenntnis erlangt.”

Wenn Sie das ganze näher interessiert, können Sie das Urteil des AG Würzburg 30 C 155/17 kostenlos hier herunterladen.

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Bei Widerruf folgt Wertersatz

 

Widerruf und seine Folgen: Es wird beim Modelsweek Anzeigenverträgen Wertersatz geschuldet; wenn von einem Widerrufsrecht gebrauch gemacht wird.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 16.03.2013 verpflichtet, die streitgegenständliche Forderung – aus dem Vertrag über Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung von Fotos u.a. sowie dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet gemäß des zwischen den Parteien am 16.03.2013 geschlossenen Vertrages zu bezahlen, §§ 611, 612, 631, 632, 640 BGB.

Die Beklagtenseite, die den Auftrag unterschrieben hat, hat sich dahingehend eingelassen, man habe einen Casting Termin bekommen, um eine kostenlose Anmeldung als Modelscout zu erhalten. Nachdem sie mit der kostenlosen Modelregistrierung konfrontiert worden sei, sei aber gleichzeitig mitgeteilt worden, dass dies in der Regel nicht ausreiche, um wirklich erfolgreich eine Modeltätigkeit für das Kind vermitteln zu können, ebenso seien zeitgleich Fotos vom Sohn der Beklagten gemacht worden. Sie habe dann den Vertrag unterzeichnet, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen Gedanken zu machen und diesen unverzüglich widerrufen. Sie führt weiter aus zu dem aus ihrer Sicht nach § 355 IV BGB bestehenden Widerrufsrecht.

Im Übrigen wird verwiesen auf den Parteienvortrag, den Sie im Urteil des Amtsgerichts Weinheim 2 C 147/16 vom 26.09.2016 finden