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Kein Widerrufsrecht seit 2018

 

Casting bei einer Firma und dann ist es Ihnen auch so ergangen?

Sie waren bei einem Casting und haben sich anschließend brandheisse Lügeninformationen aus dem Internet angetan?

Bei uns erfahren Sie die Wahrheit, denn wir spüren für sie wertvolle Informationen über Verträge und Widerrufsrechte auf, die im Internet von Scheinheiligen falsch dargestellt werden. Bei uns finden Sie echte Urteile und können daraus ableiten was wirklich Recht und Gesetz ist. Passen Sie auf!

Im Internet wird seit langem viel gelogen, besonders im Bereich von “Verbraucherschutz”.
Seit einigen Jahren werden auch ansonsten gewerblich Tätige angelockt, teure 0900er Nummern einer Verbraucherzentrale anzurufen um wertlose Informationen zu erhalten die auch Sie am Ende in teure und vor allem aussichtslose Prozesse mit anderen Unternehmen verwickeln sollen.

Eine ganze Branche bereichert sich daran, vor allem Verbraucherschützer und abgehalfterte Rechtsanwälte.
Auch in diesem Fall wurde ein Kunde der Lorraine Media GmbH durch die Märchen eines Verbraucherschützers auf den Leim geführt. Man hat ihm geraten nicht zu zahlen -in der Folge müssen nun 598 Euro und 9% Zinsen bezahlt werden und zwar rückwirkend. Hinzu kommen Kosten für das Gerichtsverfahren, die Mahnkosten und doppelte Anwaltsgebühren, da der Kunde nicht nur seinen eigenen hochgradig seriösen Anwalt bezahlen muss, der ihn sehenden Auges in eine solche Horrorauseinandersetzung geführt hat. Und obendrein natürlich auch noch die Anwälte der Modelsweek. Das macht dann 1.200 Euro und mehr.

Das alles nur, weil er auf einen vermeintlich seriösen Rat eines hinterhältigen Verbraucherschützers gehört hat, der sich nun über die Dummheit des Kunden kaputt lacht weil er auf den unseriösen Trick hereingefallen ist, sich an eine Person zu wenden, die mit teuren 0900er Nummern ihr Unwesen treibt und versucht auf eine ganz perfide Art und Weise massenhaft falsche Informationen zu verbreiten.

Unsere Informationen basieren hingegen auf echten Urteilen deren Wahrheit sie bei Gericht nachprüfen können. Hier finden Sie hunderte solcher Dokumente die Ihnen helfen werden hohe Prozess und Anwaltskosten zu sparen. Das Urteil des Amtsgerichts Münster (AG Münster 7 C 486/18 vom 28. August 2018) können Sie kostenlos hier herunterladen.

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Ganz neue Vertragsbedingungen bei Modelsweek

 

Modelsweek stellt das Geschäftsmodell und Vertragsbedingungen um – Widerrufsrecht ade!

Konnte vor Jahren noch jeder der wollte eine Anzeige für die Suche nach Modeljobs aufgeben und sich selbst im Internet präsentieren hat sich dieses chancenreiche Fenster allmählich geschlossen und bleibt nur noch privilegierten Kunden geöffnet.

Es wird ganz offensichtlich dass die Lorraine Media GmbH überwiegend im Bereich B2B arbeitet und “normale Verbraucher” diskriminiert und sogar am Marktzugang hindert.

Grund sind die geänderten Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Demnach werden nur noch Verträge mit Unternehmen und gewerbsmäßig tätigen Personen angeboten, die in der Lage sind eigene Entscheidungen zu treffen. „Verbraucher“ die hingegen in der heutigen Welt umherirren und nicht mehr geschäftsfähig sind bleiben außen vor und können sich weder als Model noch als Darsteller für Werbefilme aktiv betätigen.

Die seit geraumer Zeit völlig geänderte Produktpalette fand natürlich auch Einzug in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Kern gibt es überhaupt kein Widerrufsrecht mehr. Ausgerechnet internationale Großkonzerne haben sich von der EU in Brüssel Sonderregelungen in die Verordnungen schreiben lassen die auch das internationale Geschäftsmodell der Lorraine Media GmbH betreffen.

Denn die weltbekannten, digitalen Inhalteanbieter haben sich Sonderrechte in die Gesetze schreiben lassen, um weiterhin zu den ursprünglichen Bedingungen Geschäfte machen zu können, während sich kleine Anbieter vom Gesetzgeber und Verbracherschützern an der Nase herumführen lassen müssen.

Schuldner zahlen jetzt 9% Zinsen und müssen bei Verzug auch eine von der EU eingeführte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen. Aber lesen Sie selbst in dem hier jüngst zur Verfügung gestellten Urteil des AG Oldenburg 6 C 6086/18.

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Digitale Inhalte Gerichtsurteil vom 28. Februar 2018

 

Digitale Inhalte – Das Gericht hat sich davon wie auch von dem Erscheinen der Fotos der Tochter der Beklagten selbst überzeugt. Auch die anzufertigenden Fotos sind lediglich als digitale Bilder bezeichnet.

Die Klägerin hat sich zu einer Veröffentlichung der Fotos in der Zeitung www.models-week.de verpflichtet. Es handelt sich dabei nicht um eine Tages- oder sonstige Zeitung in Papierform, sondern um eine digitale Zeitung.

So beschreibt das Gericht die Leistungen der Lorraine Media GmbH wenn es um Anzeigenverträge der Modelsweek geht. Auch wenn die Beklagtenpartei noch so lügen und behaupten es handele sich um eine Zeitung so ist doch jedem Richter klar das es hier nur darum geht, eine vernüftige und angemessene Leistung nicht bezahlen zu müssen.

Hier wird innerhalb von wenigen Tagen deutlich, dass die Menschen negativ beeinflusst werden und am Ende nur noch das Lügen übrig bleibt um kläglich zu verhindern, dass man zur Zahlung verurteilt wird.

“Ein Widerrufsrecht ist der Beklagten weder vertraglich eingeräumt worden, noch besteht es aus anderen Gründen.”

“Letztendlich ist auch ein völliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB führen könnte, nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.”

Eine Kopie des Urteils vom AG Schwabach 8 C 791/17 kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

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Urteil vom 19. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek

 

Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek Verträgen

Urteil vom 19. Februar 2018

Eigentlich sollte der Verbraucher geschützt werden, denn Geschäfte, die er außerhalb von Geschäftsräumen abschließt, können widerrufen werden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes “pacta sunt servanda” (das geschlossene Verträge einzuhalten sind) rechtfertigt sich eigentlich nur noch durch einen Überrumpelungsschutz. Der Verbraucher wird entmündigt und soll vor sich selbst geschützt werden, unter Druck oder überraschend einen bindenden Vertrag abzuschließen.

Das ist bei Modelsweek aber aus 2 Gründen nicht der Fall. Denn die angehenden Models werden eingeladen und zwar schriftlich und bewegen sich dann zu der Agentur um einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, denn sie wollen vor die Kamera ins Rampenlicht. Das reicht schon um festzustellen, dass es hier keine Überrumpelung geben kann, denn die sogenannten “Verbraucher” wollen ja mit ihrem Handeln den Boden des Verbrauchers verlassen, sie wollen zum Film oder als Model viel Geld verdienen und berühmt sein.

Außerdem sind die Kongressräume in Hotels grundsätzlich den Geschäftsräumen des Anbieters gleichgesetzt. Beispielsweise erfüllt ein Stand auf einer Casting-Messe oder Ausstellung das Kriterium des Geschäftsraums (wie beim Messekauf). In einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit vielen Rechtsanwälten wurde der Vater eines Models vor wenigen Tagen zur Zahlung verurteilt.

 

Das Urteil vom AG Linz 28 C 439/17 kann man kostenlos hier einsehen.