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Widerruf

Ein gesetzliches Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312b, 312g, 355 Abs. 18GB stand der Beklagten nicht zu!

 

Die Beklagte hat bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucherin (§ 13 BGB) sondern als Unternehmerin (§ 14 BGB) gehandelt.


Wie soll es auch sonst sein?

Können Sie sich vorstellen, dass eine Karriere als Fotomodell so etwas ist wie die Bestellung einer Luftmatratze?

Es gibt so viele Webseiten in denen gewarnt wird, aber es wird halt sehr oft gelogen. Die Wahrheit wird von den Medien gern verschwiegen und das es hunderte von Gerichtsurteilen gibt, bei der die Agentur den Prozess geführt und gewonnen hat wird fast überall unterschlagen. Stattdessen versuchen die Lügner Kunden mit falschen und unvollständigen Informationen in die Irre zu führen um sich von der Seite anzusehen, wie der Kunde einer Agentur ins Messer läuft. Dann stellt man sich hin und sagt noch “siehste”.

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Eine Antwort auf „Ein gesetzliches Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312b, 312g, 355 Abs. 18GB stand der Beklagten nicht zu!“

 

Zu genau diesem Thema gibt es bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Solche Themen wurden in den letzten Jahren von verschiedenen Gerichten in der ganzen Bundesrepublik entschieden. Der Tenor ist wohl immer der gleiche; Vergütungen für Inserate in online erscheinenden Zeitungen sind legitim.

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