Urteil vom 30.April 2021
Auch wenn die Lorraine Media GmbH die Anzeige nicht veröffentlichen würde, muss der Kunde nach Abschluss des Klageverfahrens wegen der Widerrufsbelehrung zahlen.
Die Beklagte konnte die Zahlung auch nicht verweigern, weil die Bilder der Beklagten vermeintlich nicht veröffentlicht waren. Auch insoweit sei auf die AGB lit. f) der Klägerin verwiesen. Dort ist der Klägerin bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hinsichtlich der Veröffentlichung.
Kostenloser Download Urteil Amtsgericht Schwarzenbek 2 C 170/20