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Widerruf

Wirksamkeit-Widerrufsbelehrung AG München 142 C 8150/16

 

Die Wirksamkeit der Lorraine Media GmbH Widerufsbelehrung (wirksamkeit-widerrufsbelehrung).

Das Gericht erachtet die Widerrufsbelehrung für wirksam; sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist graphisch deutlich abgehoben. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, der ausdrücklich auf Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist besteht, ergibt sich aus § 357 Abs. 8 S. 1 BGB.

In dem Urteil des Amtsgerichts München 142 C 8150/16 heisst es zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung: ” Soweit die Beklagtenseite weiter vorträgt, die Beklagte habe die Zahlungspflicht nicht erkennen können, und sie deshalb die Anfechtung des Vertrages erklärt, ist ihr nicht zu folgen. Die Zahlungspflicht ergibt sich eindeutig aus dem von der Beklagten unterzeichneten Vertragsdokument. Sie ist durch Unterstreichen auch graphisch hervorgehoben. Zudem war die Unterschrift genau neben der Preisangabe zu leisten,so dass diese auch optisch nicht übersehen werden kann. Die Beklagte hat damit schlichtweg in Kenntnis der genau aufgelisteten Leistungen sich dazu verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag zu leisten. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Erstkontakt zu der Klägerin herstellte und die ihr zugegangene Terminbestätigung (Anlage K4) nichts von einer kostenlosen Dienstleistung sagt. Auch die Beklagtenseite behauptet nicht, dass in den Unterlagen, die der Beklagten vor dem Erstkontakt vorlagen, von kostenloser Leistung die Rede war.”

Weiter zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung sagt AG München 142 C 8150/16: “Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH 10, 232). Sowohl der Inhalt wie auch der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts können die Sittenwidrigkeit begründen (Palandt, § 138, Rn. 7). Wucher setzt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt und zugleich der Wucherer bei anderen Teil eine Schwächesituation ausnutzt (Palandt, §138, Rn. 67 u 70). Die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sitlenwidrigkeit und des Wuchers trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, 53, 379).”