Das Amtsgerichts Münster durfte sich mit dem Wertersatz für Modelverträge befassen und entschied, dass 90% des vereinbarten Preises zu zahlen sind.
In dem Rechtsstreit wurde dies mit folgenden Worten begründet:
„ Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 EUR aus § 357 Abs. 8 BGB.
Unstreitig haben die Parteien am 17.01.2015 einen Vertrag über die Anfertigung einer digitalen Fotoserie von der Tochter des Beklagten, die Auswahl von fünf Fotos der gefertigten Aufnahmen und das Vorrätighalten dieser fünf Aufnahmen für die Dauer von 12 Monaten auf der Internetseite der Klägerin www.models-week.de vereinbart.
Die vereinbarte Vergütung betrug hierfür 597,00 EUR.
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, da der Beklagte beim Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich verlangt hat, dass die Klägerin schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt.
Der Beklagte wurde im unmittelbaren Rahmen des Vertragsschlusses wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und auch ausdrücklich auf die daraus folgende Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz hingewiesen.
Dies ergibt sich aus der Anlage K2. Im Übrigen entspricht die dort angegebene Widerrufsbelehrung, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB. Das der Beklagte den Vetrag bereits vor Sichtung der vollständigen Vertragsunterlagen unterzeichnet hat, lässt die Belehrung über das Widerfufsrecht nicht unwirksam werden.
Die Wertersatzpflicht ist auch entstanden, da die Klägerin nach dem Vertragsschluss unmittelbar mit der Anfertigung der Fotoserie der Tochter des Beklagten begann. Diesbezüglich handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen, sondern um die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch die Klägerin.
Die Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin nicht alles, was zu Erfüllung des Vertrages erforderlich war, geleistet habe ist unerheblich, denn dass die Anzeige durch die Klägerin nicht online gestellt wurde, war gerade die Folge seines Widerrufs.
Der Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 537,30 EUR ist auch angemessen. Insbesondere ist die vereinbarte Vergütung nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 357 Abs. 8 S. 5 BGB.
Aus den Anlagen K5 und K6 ist ersichtlich, dass sich die vereinbarte Vergütung durchaus im Rahmen von vergleichbaren Angeboten für die Anfertigung von Fotoserien bewegt.
Die beantragten 90 % der vereinbarten Vergütung entsprechen auch den bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Entgegen der Ansicht des Beklagten, kommt es für die Bestimmung des Wertersatzes nicht darauf an, wie viel Zeit die Leistungen der Klägerin im Verhältnis zur vereinbarten Laufzeit des Veröffentlichung der Onlineanzeige beträgt oder wie lange die Anfertigung der Fotoserie dauerte oder wie professionell diese durchgeführt wurde, sondern es ist lediglich darauf abzustellen, wieviel der geschuldeten Leistungen durch die Klägerin bereits erbracht wurden.
Zum Widerrufszeitpunkt war die Leistung der Klägerin, nämlich das Bereitstellen eine Visagistin, die Anfertigung der Fotoserie, die Herstellung eines Galeriebildes, die Auswahl von 5 Bildern, die Bildbearbeitung, die Datenerfassung und das Erstellen der Onlineanzeige vollständig erbracht. Lediglich das veröffentlichen und Vorrätig-Halten der Anzeige auf der Webseite des Klägerin für 12 Monate war zu diesem Zeitpunkt noch geschuldet. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass lediglich noch ein geringfügiger Aufwand für die vollständige Leistungserbringung durch die Klägerin nötig gewesen sei. Es ist unstreitig, dass alle übrigen Leistungspflichten bereits erbracht wurden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der
Kläger hat seine Klage hinsichtlich der Zinsforderung und der Nebenforderungen teilweise zurückgenommen. Der zurückgenommene Teil der Klage war verhältnismäßig geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1.
Alt., 711, ZPO
Der Streitwert wird festgesetzt auf 537,30 €.“
Quelle Urteil: Widerrufsrechte Modelsweek
4 Antworten auf „Wertersatz bei Modelverträgen nach Widerruf“
leider bin ich trotz Stornierung meines von mir unterschriebenen Vertrages von locker 435,00Euro
zur Zahlung aufgefordert worden
was ich nicht akzeptiert habe vor Gericht
von einem Anwalt der Fa.Lorraine Media Gmbh abgeschmettert wurde, mir sogar gedroht wurde von dem Anwalt ,jetzt beläuft sich die Gesamtsumme nebst Gerichtskosten auf knapp 800,00 Euro die ich jetzt zahlen muss.Wenn ich das nicht kann so die drohenden Worte des Anwalts der Fa.Lorraine Media GmbH kommt der Gerichtsvollzieher zu mir schöne Aussichten verdiene nichts bin noch Schülerin.Das war nun meine Erfahrung mit dieser Fa.Fazit: nie wieder was unterschreiben egal wer da lockt smile
Hallo, also mir erging es ebenso mit meiner kleiner Tochter.Das was mich stutzig gemacht hat war, als die “angebliche” Fotografin die überhaupt nicht mit meiner Tochter umgehen konnte,(sie auch nicht mit ihr so sehen übrigens auch die Fotos aus die eine Sedcard erstellen sollten)mit der Fotoserie fertig war, wollte ich auf ihrer Digitalkamera mal zumindest ein Foto anschauen, da ich als Mutter nicht beim Shooting dabei sein durfte, sagte die “Fotografin” doch ganz kalt -NEIN darf ich nicht. Da meinte ich zu ihr weil ich schon sauer war ” wenn man kein Film drin hat bzw.SD Card kann man auch nix sehen ne?! Keine Antwort-ich wurde verabschiedet. Ich bin blöder weise einfach heimgefahren, normalerweise wäre ich wieder reingegangen und hätte den Vertrag zerrissen, warum hab ich nicht? Hab bis heute keine ruhige Nacht, weil der Preis für die Laien Fotos mich so fertig macht… Habe den Betrag auf Ratenzahlung beantragt kann ich den einfach stoppen? Bitte helft mir! GRUß
Ich bin sehr begeistert von den netten Mitarbeitern der Firma die uns am 7.2. in Dortmund liebevoll betreut haben.Meine zwei Mädchen waren so erfreut und erzählten noch den ganzen Tag davon von dem schönen Erlebnis.
Viel Erfolg wünsche ich allen
Sehr geehrte Damen u.Herren,
auch ich bin ein Opfer der Lorraine Media GmbH geworden.Hoffe auf diesem Weg,andere davor zu schützen,auf eine so miese Abzocke herein zu fallen.Kann jeden nur Raten einen rießen Bogen um diese Firma zu machen.
Mit freundlichen Grüßen Tatusch