In der Vergangenheit wurden von der Lorraine Media GmbH Werbeverträge mit Wertersatz angeboten, in der sie freiwillig ihren Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt hatte. Hier wurden die Kunden, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer über das Widerrufsrecht belehrt.
Der Wertersatz für bestimmte Verträge betrug 328,12 Euro.
Leider nahmen diverse Verbraucherschützer dieses kundenfreundliche Angebot zum Anlass mit äußerster Aggressivität gegen die kleine Agentur aus Berlin vorzugehen.
In der Folge hat die Lorraine Media GmbH dieses Angebot eingestellt.
Dennoch glauben wir das ihnen diese Informationen helfen, denn es gibt sicher hier und dort immer noch Kunden die einen solchen Vertrag haben. Genau prüfen können Sie das allerdings nur mit dem Kundendienst der Lorraine Media, denn es gibt hunderte verschiedener Werbeverträge die alle individuell mit einzelnen Kunden oder auch mit Agenturen geschlossen werden.
Den Ausführungen des Gerichts können Sie folgendes entnehmen:
“Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 357 Abs. 8 BGB zu.
Nach vorgenannter Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf des Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen LS.d. § 312 BGB erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag der Klägerseite vor. Mit dem als Anlage K 1 eingereichten Vertrag vom 18. März 2017 verpflichtete sich die Beklagte für die Anfertigung einer digitalen Fotoserie, Auswahl der Bilder, Satz und Layout und dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet sowie Weitervermittlung von Interessenten an die Klägerin 598,00 € zu zahlen. Der Gesamtpreis setzte sich aus 328,12 € für die Anfertigung einer digitalen Fotoserien, Auswahl der Bilder, Satz und Layout zzgl. 269,88 € für das erste Jahr Veröffentlichung zusammen. Das als Anlage K 2 eingereichte “Informationsblatt für die Dauer Werbe – & Anzeigenaufträge .. ” nebst anschließender “Widerrufsbelehrung” hat die Beklagte ebenso unterzeichnet wie unter der Überschrift “Muster-Widerrufsformular” die drucktechnisch hervorgehobene Erklärung, dass sie möchte, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt und sie einverstanden ist, dass sie angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schuldet, wenn sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Am 18. März 2017 wurden 48 Fotos von der Beklagten erstellt, 5 ausgesucht, das Galerie-Bild und die Anzeige angefertigt sowie die Kundendaten eingepflegt, was die Anlage K3 bis K 5 belegen. Am 23. März 2017 erklärte die Beklagte den Widerruf, so dass die Anzeigenveröffentlichung nicht stattfand.
Damit sind die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 schlüssig dargetan, denn zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherinnen ist ein vorgenannter Vorschrift unterfallender Werk – und Werklieferungsvertrag abgeschlossen worden, denn der Begriff der Dienstleistungen ist in europarechtlich geprägten Normen weit auszulegen (vgl. BGHZ 123,380 ff) und umfasst deshalb auch den hier streitgegenständlichen Werkund Werklieferungsvertrag. Dessen Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift ausdrücklich gewünscht nach nicht zu beanstandender
Belehrung gem. Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB und die Klägerin hat auftragsgemäß die streitgegenständliche Teilleistung erbracht. Nach dem Widerruf der Beklagten hat sie deshalb gem. § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB
Wertersatz zu leisten, dem der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen ist. Diesen Wertersatz stellt die Klägerin in Höhe von 328,12 € für die vereinbarte Vorbereitung der Beklagten für die Fotoserien und Fertigung von 48 Bildern, Herstellung eines GalerieBildes, Auswahl von 5 Bildern, Bildbearbeitung und Datenerfassung als erbrachte Teilleistung zu vorgenanntem Vertragspreis plausibel dar. Dieser Vortrag der Klägerseite ist trotz der beantragten Fristverlängerung bis 17. Oktober 2017 und mit Ablauf der mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 gesetzten Schriftsatzfrist bis zum 20. November 2017 unerwidert geblieben und damit gemäß ZP450 3 § 138 Absatz 3 ZPO als unstreitig zu behandeln mit der Folge, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.”
Dass es sich hier um ehrliche Informationen handelt, die ihnen helfen sollen sich eine reale Meinung zu bilden können Sie überprüfen, wenn Sie das hier vorliegende Urteil des Berliner Gerichts herunterladen.