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Urteil Nr. 250 Lorraine Media GmbH Widerrufsrecht!

 

Ein Bericht von Anja Drossinski


Neben Helene K. aus Gütersloh wunderten sich damals mehrere angehende Stars und Sternchen über zweifelhafte Berichterstattung nachdem sie einen Anzeigenvertrag für die Werbung als Model abgeschlossen hatten.



Bundesweit urteilten zwischen Flensburg und Garmisch in den letzten Jahren 250 Gerichte mit dem Sachverstand von 500 Juristen, bestehend aus Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im immer gleichen Tenor:

„Kein Widerrufsrecht bei Anzeigenverträgen“

Das kann kein Zufall sein!


Wer einen Vertrag mit der Lorraine Media GmbH aus Berlin abgeschlossen hatte und sich dachte Lorraine Media GmbH nicht bezahlen, bekommt keine Leistung, sondern ein Urteil mit doppelten Kosten. Bündelweise Zinsen, Mahnkosten, Verzugspauschalen, Anwaltsgebühren, Gerichts- und Pfändungskosten sind die Folge.


Wie ging das?

Die Kunst lag bei der Lorraine Media GmbH – wie durch ein Verfahren aus dem Jahr 2012 beim Landgericht Berlin Az. 50 S 22/13 bekannt wurde – und mit Beginn der Coronakriese im Jahr 2020 endete, darin Schauspieler und Fotomodelle davon zu überzeugen einen Anzeigenvertrag zur Eigenwerbung abschließen zu lassen und diese über die Medien, mit Hilfe von vermeintlichen Verbraucherschützern so zu verunsichern, dass sie glaubten nicht zahlen zu müssen.

Die von den Medien meist als “Opfer” bezeichneten bekamen anstelle einer Leistung wie z.B. eine Modelanzeige in der digitalen Zeitschrift Modelsweek meist Jahre später nur eines: Eine Klage vom Gericht und sonst garnichts.

Eine Masche aus der Zeit bevor sich die Gesellschaft durch den Virus wandelte, als die Menschen noch Träume hatten und es noch möglich war, sich als Model ohne Maske und ohne 2G+ Bedingungen fotografieren zu lassen.

Heute ist es für viele Agenturen lukrativer, staatliche Hilfen zu kassieren und anschliessend mit den Modellen in die Insolvenz zu spazieren. Ein tolles Konzept für Deutschland und die Lorraine Media GmbH aus Berlin, die sich dem Trend sicher schnell anschliessen wird.

Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir weitere Fakten wie AG Jever 5 C 43/21 vom 29. Dezember 2021 kostenlos zum download bereitgestellt. Fallen sie nicht auf falsche Medienberichterstattung herein prüfen sie genau, wenn sie einen Vertrag abschliessen und halten sie sich an die Bedingungen.

Wir wünschen allen Lesern ein gesundes, Corona freies Jahr 2022.

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Widerruf

AG Königstein urteilt am 21. August 2020 – Kein Widerrufsrecht mehr bei Lorraine Media Verträgen!

 



Feststellungsklage endet mit Kostendesaster. Das Risiko von zusätzlichen Kosten bei Klage mit der Lorraine Media GmbH ist erheblich.

Die Firma Lorraine Media aus Berlin hat aufgrund des von der Anzeigenauftraggeberin am 14.05.2017 erteilten Auftrages zur Fertigung einer digitalen Veröffentlichung in der Modelsweek Anspruch auf den Gesamtpreis von 598,50 Euro.

Das Gerichtsverfahren ist 3 Jahre nach Auftragserteilung endlich abgeschlossen. Nun steht fest, dass der Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand.

  1. Auftraggeber schließen keinen Verbrauchervertrag
  2. Wenn es ein Widerrufsrecht gäbe, ist es erloschen.

Die Folgekosten sind horrend. Allein die aufgelaufenen Zinsen betragen 148,76 Euro hinzu kommen weitere 500,00 Euro für Anwälte und Gerichtskosten und der Anzeigenpreis. Es ist riskant und teuer auf den falschen Rat aus Medien und Presse zu hören.

Laden Sie sich hier kostenlos das Urteil herunter und informieren Sie sich damit. In den Medien wird gern gelogen, lassen Sie sich deshalb nicht von Fake-News und angeblichen Ratschlägen manipulieren.


AG Königstein i. TS Az 21 C 446/20

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Widerruf

Bei Widerruf folgt Wertersatz

 

Widerruf und seine Folgen: Es wird beim Modelsweek Anzeigenverträgen Wertersatz geschuldet; wenn von einem Widerrufsrecht gebrauch gemacht wird.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 16.03.2013 verpflichtet, die streitgegenständliche Forderung – aus dem Vertrag über Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung von Fotos u.a. sowie dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet gemäß des zwischen den Parteien am 16.03.2013 geschlossenen Vertrages zu bezahlen, §§ 611, 612, 631, 632, 640 BGB.

Die Beklagtenseite, die den Auftrag unterschrieben hat, hat sich dahingehend eingelassen, man habe einen Casting Termin bekommen, um eine kostenlose Anmeldung als Modelscout zu erhalten. Nachdem sie mit der kostenlosen Modelregistrierung konfrontiert worden sei, sei aber gleichzeitig mitgeteilt worden, dass dies in der Regel nicht ausreiche, um wirklich erfolgreich eine Modeltätigkeit für das Kind vermitteln zu können, ebenso seien zeitgleich Fotos vom Sohn der Beklagten gemacht worden. Sie habe dann den Vertrag unterzeichnet, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen Gedanken zu machen und diesen unverzüglich widerrufen. Sie führt weiter aus zu dem aus ihrer Sicht nach § 355 IV BGB bestehenden Widerrufsrecht.

Im Übrigen wird verwiesen auf den Parteienvortrag, den Sie im Urteil des Amtsgerichts Weinheim 2 C 147/16 vom 26.09.2016 finden

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Widerruf

Wertersatz bei Widerruf von seriösen Modelanzeigen

 

Vorsicht vor falschen Informationen aus dem Internet.

Ein Widerruf bei der Lorraine Media GmbH kann richtig teuer werden. Zum Beispiel in diesem hier näher bezeichnetem Fall musste ein Kunde sage und Schreibe 916,30 Euro für seinen Widerruf bezahlen. Das ist mehr als wenn er den Anzeigenauftrag nicht widerrufen hätte und sich dann auch noch bei der Zahlung des Wertersatzes hat verklagen lassen.

  537,30 EURO Wertersatz
+379,00 EURO Gerichts- und Verfahrenskosten
———————-
  916,30 EURO statt der vereinbarten 598 EURO

 

(KFB kann hier eingesehen werden)

Die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt sind dabei noch nicht inklusive und kommen noch oben drauf!

In Foren und auf verbraucherschutzartigen Webseiten sind unendlich viele Gerüchte und falsche Tatsachen über die Firma Lorraine Media GmbH verbreitet worden. Die Täter bleiben meist anonym und suchen den Kontakt zu Fotomodellen oder sind häufig Trittbrettfahrer, die gewerblich Kunden der Modelsweek dazu veranlassen wollen Verträge kostenpflichtig per Fax zu kündigen.

Dabei ist ihnen jedes Mittel recht.

Erst werden den Kunden der Agentur am Bildschirm vorgefertigte Standardschreiben angezeigt mit einer Auswahl an vorgefälschten Unterschriften, die von den Kunden nur mit einem Mausklick bestätigt werden sollen. Dann müssen die Kunden eine Gebühr von bis zu 5 Euro für den Versand eines unwirksamen Faxes an die Lorraine Media GmbH entrichtet werden.

Das Model wiegt sich dann in der falschen Hoffnung, gerade noch einem angeblich schlechten Vertrag entkommen zu sein. Doch die soeben bezahlte Gebühr führt zu einem vermeidbaren Unglück. Denn das Model muss bei Widerruf Wertersatz zahlen und wird von über 90% aller Gerichte dazu verurteilt.

Bei Widerrufen.org finden sie Fakten und Urteile, zum Beispiel des Amtsgericht Einbeck 2 C 315/15

2 C 315/15

In dem Rechtsstreit

Amtsgericht Einbeck

Im Namen des Volkes

Urteil

Lorraine Media GmbH gesetzlich vertr. d.d. , Hauptstr. 117, 10827 Berlin

Klägerin –

gegen

Beklagte

Urteil Schriftliches Verfahren gemäß § 495a ZPQ Wetzel (08_14) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß
§ 357 Abs. 8 BGB zu.

Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 291 Randnummer 1)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Auf diese Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien zuvor hingewiesen
worden.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511
Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.

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Widerruf

Auf die Modelsweek, fertig, Widerruf!

 

Gelegentlich kommen ehemalige Fotomodelle der Zeitung Modelsweek vor Gericht, Grund sind unbezahlte Rechnungen.

An einigen Stellen im Internet und in den Medien wird den Models das blaue vom Himmel versprochen. Sie sollen ihren gerade erst abgeschlossenen Vertrag per Widerruf quasi stornieren. Dann braucht man auch nichts zu bezahlen.

Dies ist eine Falle, die gern von frei ernannten “Verbraucherschützern” gestellt wird um die Kunden von Agenturen ins Verderben zu treiben. Den Fotomodelle und Werbetypen werden grauenvolle Horrorgeschichten über die Agentur erzählt und falsche Informationen zugeschoben.

Die Täter lachen sich dann kaputt, wenn das Model erst verklagt, nach Jahren hohe Kosten hat und die Karriere nicht wie gewünscht gestartet werden kann. So scheint es auch in einem Urteil des AG Bad Hersfeld (10 C 875/15) wieder gewesen zu sein. Lesen Sie selbst und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.

Amtsgericht Bad Hersfeld

Aktenzeichen: 10 C 875/15 (10)
Verkündet am 12.01.2016

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH vertr.d.d.GF Hauptstr. 117, 10827 Berlin
Klägerin
gegen
Beklagte……….

hat das Amtsgericht in Bad Hersfeld durch den Richter am Amtsgericht Lei m b ach im schriftlichen Verfahren gemäß §495a ZPO unter Bestimmung des Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, für den 22.Dezember 2015
idr Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.Mai 2015 (GeschäftsNummer 15-0781624-0-6) wird, nach teilweiser Klagerücknahme, aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 448,20 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.Mai 2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin infolge der teilweisen Klagerücknahme ein Zehntel und die Beklagte neunZehntel zu tragen, ferner hat die Beklagte die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(Gemäß §313a, Abs.l ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß § 357 Abs. 8 BGB zu.
Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§288, 291 BGB. Es werden nur noch die gesetzlichen Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde, aus §91 ZPO, hinsichtlich der Säumniskosten aus §344 ZPO, hinsichtlich der durch die Klagerücknahme veranlassten Kosten aus §269,Abs.3 ZPO, insgesamt sodann aus §92,Abs.l ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus §§708, Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil. zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt  eingelegt werden.

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Widerruf

Widerruf bringt Nachteile für Models

 

Widerruf und die Kosten für 46 Fotos!

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin mit Aktenzeichen 14 C 330/15 hatte über einen Widerruf eines Fotomodells zu entscheiden. Das Model war der Annahme es müsse nicht bezahlen, weil der Vertrag seriös aber ausserhalb der Firma und nicht online im Forum geschlossen wurde.

Die Entscheidungsgründe konnten wir dem Urteil entnehmen:

„Der Einspruch der Beklagten, der in rechter Form und Frist (§§ 700, 339, 340 ZPO) erfolgt und damit zulässig ist, hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb der angefochtene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war, soweit nicht die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 343 ZPO.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 537,50 EUR gemäß §§ 241, 311 in Verbindung mit § 357 Abs. 8 BGB zu.

Unstreitig beauftragte die Beklagte die Klägerin mit schriftlichem Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige vom 26.4.2015 u. a. eine digitale Fotoserie anzufertigen, fünf Bilder davon auszusuchen und als Anzeige zu veröffentlichen, wofür ein Preis von 597,00 EUR vereinbart und von der Beklagten zu zahlen war.

Die Beklagte wurde über ihr Widerrufsrecht belehrt, was diese mit ihrer Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung bestätigte und bestätigte, ebenfalls mit ihrer Unterschrift, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie am gleichen Tag 46 Fotos angefertigt und entwickelt habe, fünf davon ausgesucht und das Galeriebild und die Anzeige angefertigt worden seien. Da die Beklagte am 6.5.2015 einen Widerruf erklärte, sei die Anzeige nicht veröffentlich worden.

Infolge des Widerrufs schulde die Beklagte der Klägerin für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, § 367 Abs. 8 BGB. Sie – die Klägerin – habe fast alle Leistungen – bis auf das Vorrätighalten der Anzeige auf dem Server im Internet für ein Jahr erbracht.

Erspart habe die Klägerin daher nur den Aufwand/Kosten die dafür entstanden wären, die Anzeige “ins Netz” zu stellen und ein Jahr abrufbar zu halten. Dieser Aufwand sei mit einem Abschlag von 10 % auf den vereinbarten Gesamtpreis zu = 59,70 EUR, zu bewerten.

Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin in der Anspruchsbegründung nicht entgegengetreten. Soweit die Beklagte in ihrem Einspruch ausführt, die Klägerin habe die Kündigung nicht angenommen und der Vertrag sei außerhalb der eigenen Firma geschlossen worden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Da die Beklagte ausdrücklich gewünscht und dies überdies noch mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass die die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.“

Urteil Quelle: Widerrufsrecht bei Modelsweek

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Widerruf

Wertersatz bei Modelverträgen nach Widerruf

 

Das Amtsgerichts Münster durfte sich mit dem Wertersatz für Modelverträge befassen und entschied, dass 90% des vereinbarten Preises zu zahlen sind.

In dem Rechtsstreit wurde dies mit folgenden Worten begründet:

„ Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 EUR aus § 357 Abs. 8 BGB.

Unstreitig haben die Parteien am 17.01.2015 einen Vertrag über die Anfertigung einer digitalen Fotoserie von der Tochter des Beklagten, die Auswahl von fünf Fotos der gefertigten Aufnahmen und das Vorrätighalten dieser fünf Aufnahmen für die Dauer von 12 Monaten auf der Internetseite der Klägerin www.models-week.de vereinbart.

Die vereinbarte Vergütung betrug hierfür 597,00 EUR.

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, da der Beklagte beim Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich verlangt hat, dass die Klägerin schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt.

Der Beklagte wurde im unmittelbaren Rahmen des Vertragsschlusses wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und auch ausdrücklich auf die daraus folgende Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz hingewiesen.

Dies ergibt sich aus der Anlage K2. Im Übrigen entspricht die dort angegebene Widerrufsbelehrung, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB. Das der Beklagte den Vetrag bereits vor Sichtung der vollständigen Vertragsunterlagen unterzeichnet hat, lässt die Belehrung über das Widerfufsrecht nicht unwirksam werden.

Die Wertersatzpflicht ist auch entstanden, da die Klägerin nach dem Vertragsschluss unmittelbar mit der Anfertigung der Fotoserie der Tochter des Beklagten begann. Diesbezüglich handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen, sondern um die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch die Klägerin.

Die Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin nicht alles, was zu Erfüllung des Vertrages erforderlich war, geleistet habe ist unerheblich, denn dass die Anzeige durch die Klägerin nicht online gestellt wurde, war gerade die Folge seines Widerrufs.

Der Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 537,30 EUR ist auch angemessen. Insbesondere ist die vereinbarte Vergütung nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 357 Abs. 8 S. 5 BGB.

Aus den Anlagen K5 und K6 ist ersichtlich, dass sich die vereinbarte Vergütung durchaus im Rahmen von vergleichbaren Angeboten für die Anfertigung von Fotoserien bewegt.

Die beantragten 90 % der vereinbarten Vergütung entsprechen auch den bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Entgegen der Ansicht des Beklagten, kommt es für die Bestimmung des Wertersatzes nicht darauf an, wie viel Zeit die Leistungen der Klägerin im Verhältnis zur vereinbarten Laufzeit des Veröffentlichung der Onlineanzeige beträgt oder wie lange die Anfertigung der Fotoserie dauerte oder wie professionell diese durchgeführt wurde, sondern es ist lediglich darauf abzustellen, wieviel der geschuldeten Leistungen durch die Klägerin bereits erbracht wurden.

Zum Widerrufszeitpunkt war die Leistung der Klägerin, nämlich das Bereitstellen eine Visagistin, die Anfertigung der Fotoserie, die Herstellung eines Galeriebildes, die Auswahl von 5 Bildern, die Bildbearbeitung, die Datenerfassung und das Erstellen der Onlineanzeige vollständig erbracht. Lediglich das veröffentlichen und Vorrätig-Halten der Anzeige auf der Webseite des Klägerin für 12 Monate war zu diesem Zeitpunkt noch geschuldet. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass lediglich noch ein geringfügiger Aufwand für die vollständige Leistungserbringung durch die Klägerin nötig gewesen sei. Es ist unstreitig, dass alle übrigen Leistungspflichten bereits erbracht wurden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der
Kläger hat seine Klage hinsichtlich der Zinsforderung und der Nebenforderungen teilweise zurückgenommen. Der zurückgenommene Teil der Klage war verhältnismäßig geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1.
Alt., 711, ZPO

Der Streitwert wird festgesetzt auf 537,30 €.“
Quelle Urteil: Widerrufsrechte Modelsweek

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Widerruf

Erfahrungen mit Widerrufen und Rücktritt bei ModelsWeek

 


Erfahrungsbericht über Verträge mit der Lorraine Media GmbH

Im Interview am Telefon haben wir *Andreas N. aus Siegburg befragt (*Name geändert), der nicht erkannt werden will um seine Modelkarriere nicht zu gefährden.

Andreas schloss einen Vertrag bei der Lorraine Media GmbH ab. Tage nach Beauftragung wurde er verunsichert, weil Bekannte ihm erzählt haben, dass in den Medien ständig kunterbunte Meldungen über die Models-Week sowie Erfahrungsberichte aber auch Urteile auftauchen.

Andreas glaubte weit verbreiteten Lügenmärchen und brach in voller Hysterie aus. Er wollte nur noch „raus aus dem Vertrag“ und glaubte er könne diesen einfach widerrufen – wie die Bestellung einer Waschmaschine.

Ein unüberlegter Widerruf hat negative Erfahrungen zufolge

Schnell und unüberlegt schritt er zur Tat und verfasste einen Widerruf den er mit einem eingeschriebenen Brief an die Lorraine Media GmbH nach Berlin schickte mit der Überschrift: „Ich mache von meinem Widerrufsrecht gebrauch“.

Und so nahmen die Dinge ihren Lauf, denn die Lorraine Media GmbH räumte Andreas freiwillig ein Widerrufsrecht ein und forderte nun Wertersatz von ihm. Er dachte es sei unmöglich und fiel aus allen Wolken als er merkte, dass er sich durch das Widerrufen selbstverschuldet abgezockt hat. Ein Musterbeispiel weil sich nun die Frage stellt, ob der Auftraggeber selbst also Andreas überhaupt seriös ist.

Nach unseren Erfahrungen mit Modelsweek wäre es besser gewesen, er hätte sich bei einem seriösen Anwalt beraten lassen und sich nicht auf die zum Teil anonym verbreitete Gerüchte verlassen, weil sich bereits eine eindeutige Rechtsprechung in Form von Gerichtsurteilen etabliert hat – Urteile die von sogenannten „Verbraucherschützern“ gern ignoriert werden.

A) Nach § 312 BGB gibt es für seriöse Werbeverträge als Fotomodell oder Werbe Typ überhaupt kein Widerrufsrecht, da derartige Werbeverträge ja zwingend nicht zu einem „Privatgeschäft“ zählen, sondern auf eine gewerbliche Tätigkeit abzielen. Über diese Tatsache haben wir ein entsprechendes Musterurteil1 der Lorraine Media GmbH Berlin gefunden.

B) Da derartige Verträge seriös und häufig nicht im Sinne von § 312 b BGB aussherhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden „Hier erfolgte der Vertragsschluss zwar in einem Hotel, dies ist jedoch als beweglicher Geschäftsraum im Sinne des § 312 Abs. 2 BGB anzusehen, da im Hinblick auf den Schutzzweck des § 312 b BGB maßgeblich ist, ob der Verbraucher mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorlag (Palandt/Grüneberg, BGB, § 312 b, Rnr. 2)“. Musterurteil2

Freiwilliges Rücktrittsrecht bei Modelsweek seriös und nur der Form halber

Die Lorraine Media GmbH bekannt durch RTL, bietet einigen Kunden neben der normalen Kündigung erfahrungsgemäß freiwillig ein Widerrufsrecht an, dass jedoch die neu erlassenen Änderungen des aktuellen Widerrufsrechts berücksichtigt.

Nach diesem seriösen Gesetz muss der Auftraggeber nach dem Models-Week Login Wertersatz zahlen und zwar in einer Höhe, die sich am Preis und nicht mehr an den zum Zeitpunkt des Widerrufs der erbrachten Leistungen bemisst. So heisst es wörtlich: „Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bemisst das Gericht auf mindestens 90% der vereinbarten Vergütung, da die Klägerin den weit überwiegenden Teil der vereinbarten Leistungen bereits erbracht hat“.

Aber was heisst das nun tatsächlich?

Kündigung widerrufen
seriös, erfahrungen in Sachen Widerruf

Statt eines Betrages für den Anzeigenauftrag bei Modelsweek in Höhe von 600,00 Euro muss ein Auftraggeber nur noch 550 Euro (90%) zzgl. Zinsen bezahlen. Da in der Regel der Auftraggeber und nicht die Firma Lorraine Media GmbH aus Berlin den Kontakt und Widerruf selbst verfasst hat, wird natürlich die gesamte Werbeanzeige auch nicht für einen einzigen Tag weder in der Modelsweek noch in der Modelzeitung oder Castingzeitung erscheinen, denn der Vertrag ist beendet, ganz anders als wenn man ihn normal kündigen würde. Musterurteil13

Hinzu kommen noch Gerichts- und Anwaltskosten der Lorraine Media in Höhe von 237,50 Euro zzgl. Zinsen. Wer sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt muss dann auch diese Kosten ausgleichen, die bei ca. 150 Euro für das Verfahren liegen. Musterkostenbeschluss1

Im Anschluss an die bei der Lorraine Media GmbH zum Teil über mehrere Jahre dauernden Prozesse folgen laut Testberichten dann Kosten für die Pfändung von Gehalt oder Lohn beim Arbeitgeber, Besuche vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, negative Schufaeinträge etc. pp

Wie sieht die Rechnung mit Widerruf bei Modelsweek aus?

Im Ergebnis bedeutet das, statt üblicher Kosten für den normalen Models-Week Anzeigenauftrag plus Fotoshooting von 598 Euro:

550,00 Euro Wertersatz
237,50 Euro Gerichts- und Anwaltskosten
150,00 Euro eigene Anwaltskosten (diese kann man zwar einsparen, ist aber nicht zu empfehlen)
75,00 Euro Vollstreckungskosten
—————-
1.012,50 Euro zzgl. weitere laufender Zinsen

Traurige Bilanz

Die Lorraine Media GmbH ist seriös wenn es um Durchsetzung geht
Erfahrungsberichte sagen das Modelsweek Verträge nicht einfach zu brechen sind.


Sie riskieren ca. ganz taff 414,50 Euro zusätzlich an Gerichtskosten und Anwälte zu bezahlen, haben ein langwieriges Gerichtsverfahren vor sich.

Ein Widerruf ist bei www.models-week.de in diesem speziellen Fall ein teures und nutzloses Recht. Wir können die Anbringung eines Widerrufs an die Adresse der Lorraine Media nicht befürworten und das ist seriös (ernstgemeint).

Dieser Erfahrungsbericht stützt sich auf hochkarätige Rechtsprechung. Sollten Sie Zweifel an der Seriosität haben, können sie einen seriösen Anwalt konsultieren, um sich die Rechtslage bestätigen zu lassen. Weitere Urteile die wir zu diesem Thema im Internet gefunden haben finden sie hier:

Musterurteil4, Musterurteil5, Musterurteil7, Musterurteil8,
Musterurteil9, Musterurteil10, Musterurteil11, Musterurteil12, Musterurteil13,
Musterurteil14

Jedoch sind die Urteile nicht ganz vollständig, denn in diesen Fällen ergehen nach dem Prozess Kostenfestsetzungen durch die Gerichte, sodass sich die Summe noch weiter erhöht. Neben dem Wertersatz (Musterurteil6) werden auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren fällig (AG Wismar 2 C 288_14_KFB) so dass bei einem Wertersatz von 448 Euro nochmal 237,50 Euro plus Zinsen hinzukommen. Alles in allem darf man auch nicht die eigenen Anwaltskosten vergessen die meist nochmals mit knapp 200 Euro zu buche schlagen. Nicht selten klingelt Monate später der Gerichtsvollzieher an der Tür und kassiert 1.000,00 Euro plus Zinsen!