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Widerruf

Gewerblicher Daueranzeingenauftrag zur Eigenwerbung

 

Die Lorraine Media GmbH castet auf Klima-Streiks Teilnehmer und schliesst mit ihnen Online-Anzeigenverträge ab.



Die Lorraine Media GmbH sucht zunehmend auf Klimademos nach neuen Kunden/innen*** und wird fündig. Häufig werden Verträge direkt durch Fotografen/innen*** vor Ort geschlossen oder die angehenden “Klimastars” werden in einem aufwendigen Verfahren in CO2 neutrale Hotels eingeladen. Dort geht es nicht nur um den Klimawandel, sondern auch um eine Karriere als Klimaaktivistin ala Greta Thunberg, der neue Traumberuf aller Mädchen.


Die Lorraine Media GmbH generiert dabei einen Anspruch auf Vergütungen in Höhe von 675,00 €. Dieser Anspruch ergibt sich meist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, was indirekt widerrum den Maßnahmen gegen den Klimawandel zugute kommt.

Die Beklagten haben den Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von §14 BGB geschlossen.

Wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde, eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.

Den Beklagten steht schon kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, da sie nicht als Verbraucher tätig werden. Auch der Klimawandel kann nicht einfach durch ein “Widerrufsrecht” rückgängig gemacht werden, dass ist wissenschaftlich bewiesen.

Die Beklagten haben in der Regel einen Daueranzeigenauftrag zur Eigenwerbung erteilt. Es ist davon auszugehen, dass sie zukünftig als Fotomodell tätig werden wollen und bei der Tätigkeit eines Fotomodells handelt es sich grundsätzlich um eine selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BFH DStRE 2007, 1315).


Das haben nun Amtsgerichte in alle Bundesländern entschieden in denen Lorraine Media aus Berlin angetreten ist, so nun auch das letzte Bundesland, Thüringen hier das Amtsgericht Stadtroda 4 C 107/21 aus dem November 2021.

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Modelsweek Vertrag ist einer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen

 


Weiteres Urteil aus dem Oktober 2021

Es gibt kein Widerrufsrecht wenn auf das Widerrufsrecht verzichtet wurde. Wenn das aber nicht der Fall ist dann gibt es grundsätzlich kein Widerrufsrecht, weil es sich bei diesen Geschäften immer nur um ein Unternehmergeschäft handelt.

Eine sich ringsum bekräftigte Rechtssprechung hat sich im Bundesgebiet durchgesetzt wie erneut ein aktuelles Beispiel aus Kiel zeigt.

Nach dem Vertragsinhalt schuldet die Lorraine Media GmbH eine digitale Fotoserie und eine digitale Anzeige in der Rubrik Fotomodel. Diese Leistungen werden ganz offensichtlich und nachprüfbar von der Berliner Werbeagentur zuverlässig erbracht.

Eine solche Tätigkeit ist aber eine gewerbliche Tätigkeit, die auch wenn sie nur als Nebenerwerb aufgenommen werden soll, einer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Die Anzeigenkundin der Lorraine Media GmbH aus Berlin trat bei Zeichnung des Vertrages als zumindest angehende Unternehmerinnen auf diesen Gewerbezweig auf, sodass sie dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB unterfällt.

Die Schaltung einer Anzeige dient grundsätzlich dazu, unmittelbar am Markt tätig zu werden und nicht die Modelsweek zu kündigen. Es sollen Kunden und entsprechende Verträge eingeworben werden, sodass dieses Rechtsgeschäft mehr nicht nur als Vorbereitungshandlung für gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann.

Download AG Kiel Az 106 C 169/21

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Unternehmerin im Namen des Volkes

 

Urteil Modelsweek vom 19. März 2021 aus Niedersachsen:

Das Amtsgericht in Jever stellt klar:

“Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g, 355 Abs. 1 BGB stand der Beklagten nicht zu, weil sie bei Abschluss des Vertrages als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt hat. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist dagegen gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Bei rechtsgeschäftlichem Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese als Verbraucher auftritt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handelt. Über die Zuordnung zum privaten bzw. geschäftlichen Bereich entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Geschäfts, welcher durch Auslegung zu ermitteln ist.”

Eine Kopie des Urteil vom 19. März 2021 können Sie sich hier herunterladen.