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Widerruf

Gewerblicher Daueranzeingenauftrag zur Eigenwerbung

 

Die Lorraine Media GmbH castet auf Klima-Streiks Teilnehmer und schliesst mit ihnen Online-Anzeigenverträge ab.



Die Lorraine Media GmbH sucht zunehmend auf Klimademos nach neuen Kunden/innen*** und wird fündig. Häufig werden Verträge direkt durch Fotografen/innen*** vor Ort geschlossen oder die angehenden “Klimastars” werden in einem aufwendigen Verfahren in CO2 neutrale Hotels eingeladen. Dort geht es nicht nur um den Klimawandel, sondern auch um eine Karriere als Klimaaktivistin ala Greta Thunberg, der neue Traumberuf aller Mädchen.


Die Lorraine Media GmbH generiert dabei einen Anspruch auf Vergütungen in Höhe von 675,00 €. Dieser Anspruch ergibt sich meist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, was indirekt widerrum den Maßnahmen gegen den Klimawandel zugute kommt.

Die Beklagten haben den Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von §14 BGB geschlossen.

Wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde, eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.

Den Beklagten steht schon kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, da sie nicht als Verbraucher tätig werden. Auch der Klimawandel kann nicht einfach durch ein “Widerrufsrecht” rückgängig gemacht werden, dass ist wissenschaftlich bewiesen.

Die Beklagten haben in der Regel einen Daueranzeigenauftrag zur Eigenwerbung erteilt. Es ist davon auszugehen, dass sie zukünftig als Fotomodell tätig werden wollen und bei der Tätigkeit eines Fotomodells handelt es sich grundsätzlich um eine selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BFH DStRE 2007, 1315).


Das haben nun Amtsgerichte in alle Bundesländern entschieden in denen Lorraine Media aus Berlin angetreten ist, so nun auch das letzte Bundesland, Thüringen hier das Amtsgericht Stadtroda 4 C 107/21 aus dem November 2021.

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Amtsgericht Passau zu Lorraine Media

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 598,50 € aus dem zwischen den Parteien am 14.12.2019 geschlossenen Vertrag über die Anfertigung von Fotos und den “gewerblichen Anzeigenauftrag zur selbständigen/beruflichen Tätigkeit als Model” gemäß § 631 BGB.

Zur überprüfung können Sie eine Kopie des Urteils hier bekommen.

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Belehrung über den Verlust des Widerrufsrechts

 

An dieser Stelle finden Sie heute einmal kein Urteil sondern einen Hinweisbeschluss. Dieser Inhalt hat einen gewissen wert um zu erklären, warum es kein Widerrufsrecht gibt.

“Nach der Auffassung des Gerichtes kann offenbleiben, ob der Beklagte den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen hat, da das Widerrufsrecht mit der Ausführung des Vertrages entsprechend der Regelung des § 356 Abs. 5 BGB erloschen ist.”

Eine Kopie des AG Lichtenberg 20 C 246/19 Hinweissbechlusses vom 08.2019 können Sie hier kostenlos herunterladen.

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Wirksamkeit-Widerrufsbelehrung AG München 142 C 8150/16

 

Die Wirksamkeit der Lorraine Media GmbH Widerufsbelehrung (wirksamkeit-widerrufsbelehrung).

Das Gericht erachtet die Widerrufsbelehrung für wirksam; sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist graphisch deutlich abgehoben. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, der ausdrücklich auf Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist besteht, ergibt sich aus § 357 Abs. 8 S. 1 BGB.

In dem Urteil des Amtsgerichts München 142 C 8150/16 heisst es zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung: ” Soweit die Beklagtenseite weiter vorträgt, die Beklagte habe die Zahlungspflicht nicht erkennen können, und sie deshalb die Anfechtung des Vertrages erklärt, ist ihr nicht zu folgen. Die Zahlungspflicht ergibt sich eindeutig aus dem von der Beklagten unterzeichneten Vertragsdokument. Sie ist durch Unterstreichen auch graphisch hervorgehoben. Zudem war die Unterschrift genau neben der Preisangabe zu leisten,so dass diese auch optisch nicht übersehen werden kann. Die Beklagte hat damit schlichtweg in Kenntnis der genau aufgelisteten Leistungen sich dazu verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag zu leisten. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Erstkontakt zu der Klägerin herstellte und die ihr zugegangene Terminbestätigung (Anlage K4) nichts von einer kostenlosen Dienstleistung sagt. Auch die Beklagtenseite behauptet nicht, dass in den Unterlagen, die der Beklagten vor dem Erstkontakt vorlagen, von kostenloser Leistung die Rede war.”

Weiter zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung sagt AG München 142 C 8150/16: “Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH 10, 232). Sowohl der Inhalt wie auch der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts können die Sittenwidrigkeit begründen (Palandt, § 138, Rn. 7). Wucher setzt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt und zugleich der Wucherer bei anderen Teil eine Schwächesituation ausnutzt (Palandt, §138, Rn. 67 u 70). Die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sitlenwidrigkeit und des Wuchers trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, 53, 379).”