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Widerruf

Unternehmerin im Namen des Volkes

 

Urteil Modelsweek vom 19. März 2021 aus Niedersachsen:

Das Amtsgericht in Jever stellt klar:

“Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g, 355 Abs. 1 BGB stand der Beklagten nicht zu, weil sie bei Abschluss des Vertrages als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt hat. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist dagegen gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Bei rechtsgeschäftlichem Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese als Verbraucher auftritt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handelt. Über die Zuordnung zum privaten bzw. geschäftlichen Bereich entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Geschäfts, welcher durch Auslegung zu ermitteln ist.”

Eine Kopie des Urteil vom 19. März 2021 können Sie sich hier herunterladen.

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Widerruf

Der Verlust des Widerrufs ist auch zulässig

 

Der Kunde hat auf dem Informationsblatt zum Vertrag unmittelbar unterhalb der fettgedruckten und umrahmten Hinweise eigenhändig unterschrieben.

“Schon das Gesetz sieht in § 356 Abs. 5 BGB den Verlust des Widerrufsrechts vor, sofern ein Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem ein Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Vorliegend wurde der Beklagte jedoch nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer tätig, was sich bereits aus dem Charakter des Vertrags zur selbständigen beruflichen Tätigkeit als Model ergibt, sodass § 356 Abs. 5 BGB keine unmittelbare Anwendung findet.”

Download: Amtsgericht Leer 700 C 246/19