Der jüngste Beschluss vom Amtsgericht Wolfratshausen lässt hoffen. Die Beklagte bekommt einen Rabatt von 75 Euro und muss statt 675 nur 600 Euro bezahlen. Was aber vielen nicht klar ist, hinzu kommen die Kosten des Verfahrens und damit muss man statt 675 Euro nun fast 1300 Euro bezahlen. Auch wenn man zunächst nur einen Beschluss in den Händen hält und Raten a 50 Euro zahlen muss. Wer dann auch nur einmal zu spät zahlt, riskiert am Schluss doch alles auf einmal zahlen zu müssen.
Hat sich das gelohnt? Ist es das wert? Sollte man einen Vertrag schliessen und sich danach in die Hände von vermeitnlichen Internetgruppen begeben die alles besser wissen aber am Ende nicht helfen?
Das sind soziale Medien wie Facebook die Fakenews verbreiten lassen und sich dann mit den Schäden der Opfer nicht beschäftigen müssen. Vorsichtig sein, genau hinschauen es ist besser sie prüfen was im Internet verbreitet wird. Dokument als Kopie herunterladen.
Schlagwort: unseriös
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Vorsicht vor falschen Informationen aus dem Internet.
Ein Widerruf bei der Lorraine Media GmbH kann richtig teuer werden. Zum Beispiel in diesem hier näher bezeichnetem Fall musste ein Kunde sage und Schreibe 916,30 Euro für seinen Widerruf bezahlen. Das ist mehr als wenn er den Anzeigenauftrag nicht widerrufen hätte und sich dann auch noch bei der Zahlung des Wertersatzes hat verklagen lassen.
537,30 EURO Wertersatz
+379,00 EURO Gerichts- und Verfahrenskosten
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916,30 EURO statt der vereinbarten 598 EURO
(KFB kann hier eingesehen werden)
Die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt sind dabei noch nicht inklusive und kommen noch oben drauf!
In Foren und auf verbraucherschutzartigen Webseiten sind unendlich viele Gerüchte und falsche Tatsachen über die Firma Lorraine Media GmbH verbreitet worden. Die Täter bleiben meist anonym und suchen den Kontakt zu Fotomodellen oder sind häufig Trittbrettfahrer, die gewerblich Kunden der Modelsweek dazu veranlassen wollen Verträge kostenpflichtig per Fax zu kündigen.
Dabei ist ihnen jedes Mittel recht.
Erst werden den Kunden der Agentur am Bildschirm vorgefertigte Standardschreiben angezeigt mit einer Auswahl an vorgefälschten Unterschriften, die von den Kunden nur mit einem Mausklick bestätigt werden sollen. Dann müssen die Kunden eine Gebühr von bis zu 5 Euro für den Versand eines unwirksamen Faxes an die Lorraine Media GmbH entrichtet werden.
Das Model wiegt sich dann in der falschen Hoffnung, gerade noch einem angeblich schlechten Vertrag entkommen zu sein. Doch die soeben bezahlte Gebühr führt zu einem vermeidbaren Unglück. Denn das Model muss bei Widerruf Wertersatz zahlen und wird von über 90% aller Gerichte dazu verurteilt.
Bei Widerrufen.org finden sie Fakten und Urteile, zum Beispiel des Amtsgericht Einbeck 2 C 315/15
2 C 315/15
In dem Rechtsstreit
Amtsgericht Einbeck
Im Namen des Volkes
Urteil
Lorraine Media GmbH gesetzlich vertr. d.d. , Hauptstr. 117, 10827 Berlin
Klägerin –
gegen
Beklagte
Urteil Schriftliches Verfahren gemäß § 495a ZPQ Wetzel (08_14) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß
§ 357 Abs. 8 BGB zu.
Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket „Models-Week & Banner & More“ mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.
Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.
Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 291 Randnummer 1)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Auf diese Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien zuvor hingewiesen
worden.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511
Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
Widerruf bringt Nachteile für Models
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Widerruf und die Kosten für 46 Fotos!
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin mit Aktenzeichen 14 C 330/15 hatte über einen Widerruf eines Fotomodells zu entscheiden. Das Model war der Annahme es müsse nicht bezahlen, weil der Vertrag seriös aber ausserhalb der Firma und nicht online im Forum geschlossen wurde.
Die Entscheidungsgründe konnten wir dem Urteil entnehmen:
„Der Einspruch der Beklagten, der in rechter Form und Frist (§§ 700, 339, 340 ZPO) erfolgt und damit zulässig ist, hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb der angefochtene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war, soweit nicht die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 343 ZPO.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 537,50 EUR gemäß §§ 241, 311 in Verbindung mit § 357 Abs. 8 BGB zu.
Unstreitig beauftragte die Beklagte die Klägerin mit schriftlichem Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige vom 26.4.2015 u. a. eine digitale Fotoserie anzufertigen, fünf Bilder davon auszusuchen und als Anzeige zu veröffentlichen, wofür ein Preis von 597,00 EUR vereinbart und von der Beklagten zu zahlen war.
Die Beklagte wurde über ihr Widerrufsrecht belehrt, was diese mit ihrer Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung bestätigte und bestätigte, ebenfalls mit ihrer Unterschrift, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie am gleichen Tag 46 Fotos angefertigt und entwickelt habe, fünf davon ausgesucht und das Galeriebild und die Anzeige angefertigt worden seien. Da die Beklagte am 6.5.2015 einen Widerruf erklärte, sei die Anzeige nicht veröffentlich worden.
Infolge des Widerrufs schulde die Beklagte der Klägerin für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, § 367 Abs. 8 BGB. Sie – die Klägerin – habe fast alle Leistungen – bis auf das Vorrätighalten der Anzeige auf dem Server im Internet für ein Jahr erbracht.
Erspart habe die Klägerin daher nur den Aufwand/Kosten die dafür entstanden wären, die Anzeige „ins Netz“ zu stellen und ein Jahr abrufbar zu halten. Dieser Aufwand sei mit einem Abschlag von 10 % auf den vereinbarten Gesamtpreis zu = 59,70 EUR, zu bewerten.
Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin in der Anspruchsbegründung nicht entgegengetreten. Soweit die Beklagte in ihrem Einspruch ausführt, die Klägerin habe die Kündigung nicht angenommen und der Vertrag sei außerhalb der eigenen Firma geschlossen worden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Da die Beklagte ausdrücklich gewünscht und dies überdies noch mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass die die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.“
Urteil Quelle: Widerrufsrecht bei Modelsweek