Wenn das Model einen Einspruch macht wird das vom Gericht wie ein Widerspruch behandelt
Infolgedessen muss das Model nicht nur die Anzeigenvergütung und die Mahnkosten zahlen, sondern auch noch die Gerichtskosten, denn es kommt zu einer teuren Verhandlung die alle zu den Lasten des oder der Beklagte/n gehen.
Ein Muster für eine deratige Sachlage ist das Urteil des AG Winsen 20 C 209/18, was sie hier zur Information kostenlos herunterladen können.
Dort heisst es: “Aufgrund des als Einspruch gegen den am 06.02.2018 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 31.01.2018 zu wertenden Widerspruchs der Beklagten, eingegangen bei Gericht am 13.02.2018, ist der Prozess in die Lage Erlass des Vollstreckungsbescheides versetzt §§700, 342 ZPO, Der Einspruch istnämlich zulässig, er ist form- und fristgemäß im Sinne der §§700, 338ft, ZPO eingelegt worden.
Damit wird das streitige Verfahren eröffnet und das Model darf nun auch die Kosten der Anwälte zahlen. Einer von vielen Tipps der gern von Verbraucherschützer verbreitet werden, um Fotomodelle und Werbetypen in aussichtslose Prozesse zu verwickeln. So meint das Gericht:
“Jedoch hat der Einspruch in der Sache wenig Erfolg”…und ” Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins waren anzuerkennen”
Denn üblicherweise handelt es sich bei den Forderungen um Ansprüche aus den
Gewerblichen Daueranzeigenaufträgen zur selbstständigen/beruflichen Tätigkeit als Model
Es sind keine Verbrauchergeschäfte und deshalb werden 9% Zinsen fällig.
Nicht ohne Grund werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrfach in grosser Schrift erklärt (nicht im Kleingedruckten). In den für alle ganz transparenten Anzeigenverträgen heisst es:
“Der Auftrag dient dazu, die professionelle Vermarktung des Anzeigenauftraggebers bzw. das Model / den Künstler zu fördern und bei kommerziellen Agenturen, Bildnutzern, Fotografen etc. Interesse zu wecken, den Anzeigenauftraggeber bzw. das Model / den Künstler für Foto- oder Filmaufträge zu kontaktieren. ”
§§ 288 Abs. 2 BGB
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Wer einen Anzeigenauftrag bei Modelsweek schaltet der kann das nicht als Verbraucher, denn er will mit seiner Anzeige Gewinn erzielen. Seine Absicht ist ganz klar und ausschliesslich gewerblicher Natur, auch wenn der Vater seine Tochter gern als Fotomodell vermarktet – oder der Vater seinen Sohn zum Fussballstar machen möchte und dafür entgeltliche Verträge schliesst, dann übernimmt der Vater das Management und schliesst die Verträge in seinem Namen. Sollte der Sohn dann Aufträge oder Spielverträge erhalten, gegen Honorar, dann sind das Einkünfte die der Vater erklären muss und dann auch Steuern zahlen.
Gelegentlich kommen ehemalige Fotomodelle der Zeitung Modelsweek vor Gericht, Grund sind unbezahlte Rechnungen.
An einigen Stellen im Internet und in den Medien wird den Models das blaue vom Himmel versprochen. Sie sollen ihren gerade erst abgeschlossenen Vertrag per Widerruf quasi stornieren. Dann braucht man auch nichts zu bezahlen.
Dies ist eine Falle, die gern von frei ernannten “Verbraucherschützern” gestellt wird um die Kunden von Agenturen ins Verderben zu treiben. Den Fotomodelle und Werbetypen werden grauenvolle Horrorgeschichten über die Agentur erzählt und falsche Informationen zugeschoben.
Die Täter lachen sich dann kaputt, wenn das Model erst verklagt, nach Jahren hohe Kosten hat und die Karriere nicht wie gewünscht gestartet werden kann. So scheint es auch in einem Urteil des AG Bad Hersfeld (10 C 875/15) wieder gewesen zu sein. Lesen Sie selbst und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.
Amtsgericht Bad Hersfeld
Aktenzeichen: 10 C 875/15 (10)
Verkündet am 12.01.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH vertr.d.d.GF Hauptstr. 117, 10827 Berlin
Klägerin
gegen
Beklagte……….
hat das Amtsgericht in Bad Hersfeld durch den Richter am Amtsgericht Lei m b ach im schriftlichen Verfahren gemäß §495a ZPO unter Bestimmung des Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, für den 22.Dezember 2015
idr Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.Mai 2015 (GeschäftsNummer 15-0781624-0-6) wird, nach teilweiser Klagerücknahme, aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 448,20 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.Mai 2015 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin infolge der teilweisen Klagerücknahme ein Zehntel und die Beklagte neunZehntel zu tragen, ferner hat die Beklagte die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(Gemäß §313a, Abs.l ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß § 357 Abs. 8 BGB zu.
Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.
Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.
Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§288, 291 BGB. Es werden nur noch die gesetzlichen Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids verlangt.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde, aus §91 ZPO, hinsichtlich der Säumniskosten aus §344 ZPO, hinsichtlich der durch die Klagerücknahme veranlassten Kosten aus §269,Abs.3 ZPO, insgesamt sodann aus §92,Abs.l ZPO.
Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus §§708, Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil. zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Erfahrungsbericht über Verträge mit der Lorraine Media GmbH
Im Interview am Telefon haben wir *Andreas N. aus Siegburg befragt (*Name geändert), der nicht erkannt werden will um seine Modelkarriere nicht zu gefährden.
Andreas schloss einen Vertrag bei der Lorraine Media GmbH ab. Tage nach Beauftragung wurde er verunsichert, weil Bekannte ihm erzählt haben, dass in den Medien ständig kunterbunte Meldungen über die Models-Week sowie Erfahrungsberichte aber auch Urteile auftauchen.
Andreas glaubte weit verbreiteten Lügenmärchen und brach in voller Hysterie aus. Er wollte nur noch „raus aus dem Vertrag“ und glaubte er könne diesen einfach widerrufen – wie die Bestellung einer Waschmaschine.
Ein unüberlegter Widerruf hat negative Erfahrungen zufolge
Schnell und unüberlegt schritt er zur Tat und verfasste einen Widerruf den er mit einem eingeschriebenen Brief an die Lorraine Media GmbH nach Berlin schickte mit der Überschrift: „Ich mache von meinem Widerrufsrecht gebrauch“.
Und so nahmen die Dinge ihren Lauf, denn die Lorraine Media GmbH räumte Andreas freiwillig ein Widerrufsrecht ein und forderte nun Wertersatz von ihm. Er dachte es sei unmöglich und fiel aus allen Wolken als er merkte, dass er sich durch das Widerrufen selbstverschuldet abgezockt hat. Ein Musterbeispiel weil sich nun die Frage stellt, ob der Auftraggeber selbst also Andreas überhaupt seriös ist.
Nach unseren Erfahrungen mit Modelsweek wäre es besser gewesen, er hätte sich bei einem seriösen Anwalt beraten lassen und sich nicht auf die zum Teil anonym verbreitete Gerüchte verlassen, weil sich bereits eine eindeutige Rechtsprechung in Form von Gerichtsurteilen etabliert hat – Urteile die von sogenannten „Verbraucherschützern“ gern ignoriert werden.
A) Nach § 312 BGB gibt es für seriöse Werbeverträge als Fotomodell oder Werbe Typ überhaupt kein Widerrufsrecht, da derartige Werbeverträge ja zwingend nicht zu einem „Privatgeschäft“ zählen, sondern auf eine gewerbliche Tätigkeit abzielen. Über diese Tatsache haben wir ein entsprechendes Musterurteil1 der Lorraine Media GmbH Berlin gefunden.
B) Da derartige Verträge seriös und häufig nicht im Sinne von § 312 b BGB aussherhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden „Hier erfolgte der Vertragsschluss zwar in einem Hotel, dies ist jedoch als beweglicher Geschäftsraum im Sinne des § 312 Abs. 2 BGB anzusehen, da im Hinblick auf den Schutzzweck des § 312 b BGB maßgeblich ist, ob der Verbraucher mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorlag (Palandt/Grüneberg, BGB, § 312 b, Rnr. 2)“. Musterurteil2
Freiwilliges Rücktrittsrecht bei Modelsweek seriös und nur der Form halber
Die Lorraine Media GmbH bekannt durch RTL, bietet einigen Kunden neben der normalen Kündigung erfahrungsgemäß freiwillig ein Widerrufsrecht an, dass jedoch die neu erlassenen Änderungen des aktuellen Widerrufsrechts berücksichtigt.
Nach diesem seriösen Gesetz muss der Auftraggeber nach dem Models-Week Login Wertersatz zahlen und zwar in einer Höhe, die sich am Preis und nicht mehr an den zum Zeitpunkt des Widerrufs der erbrachten Leistungen bemisst. So heisst es wörtlich: „Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bemisst das Gericht auf mindestens 90% der vereinbarten Vergütung, da die Klägerin den weit überwiegenden Teil der vereinbarten Leistungen bereits erbracht hat“.
Aber was heisst das nun tatsächlich?
Statt eines Betrages für den Anzeigenauftrag bei Modelsweek in Höhe von 600,00 Euro muss ein Auftraggeber nur noch 550 Euro (90%) zzgl. Zinsen bezahlen. Da in der Regel der Auftraggeber und nicht die Firma Lorraine Media GmbH aus Berlin den Kontakt und Widerruf selbst verfasst hat, wird natürlich die gesamte Werbeanzeige auch nicht für einen einzigen Tag weder in der Modelsweek noch in der Modelzeitung oder Castingzeitung erscheinen, denn der Vertrag ist beendet, ganz anders als wenn man ihn normal kündigen würde. Musterurteil13
Hinzu kommen noch Gerichts- und Anwaltskosten der Lorraine Media in Höhe von 237,50 Euro zzgl. Zinsen. Wer sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt muss dann auch diese Kosten ausgleichen, die bei ca. 150 Euro für das Verfahren liegen. Musterkostenbeschluss1
Im Anschluss an die bei der Lorraine Media GmbH zum Teil über mehrere Jahre dauernden Prozesse folgen laut Testberichten dann Kosten für die Pfändung von Gehalt oder Lohn beim Arbeitgeber, Besuche vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, negative Schufaeinträge etc. pp
Wie sieht die Rechnung mit Widerruf bei Modelsweek aus?
Im Ergebnis bedeutet das, statt üblicher Kosten für den normalen Models-Week Anzeigenauftrag plus Fotoshooting von 598 Euro:
550,00 Euro Wertersatz
237,50 Euro Gerichts- und Anwaltskosten
150,00 Euro eigene Anwaltskosten (diese kann man zwar einsparen, ist aber nicht zu empfehlen)
75,00 Euro Vollstreckungskosten
—————- 1.012,50 Euro zzgl. weitere laufender Zinsen
Traurige Bilanz
Sie riskieren ca. ganz taff 414,50 Euro zusätzlich an Gerichtskosten und Anwälte zu bezahlen, haben ein langwieriges Gerichtsverfahren vor sich.
Ein Widerruf ist bei www.models-week.de in diesem speziellen Fall ein teures und nutzloses Recht. Wir können die Anbringung eines Widerrufs an die Adresse der Lorraine Media nicht befürworten und das ist seriös (ernstgemeint).
Dieser Erfahrungsbericht stützt sich auf hochkarätige Rechtsprechung. Sollten Sie Zweifel an der Seriosität haben, können sie einen seriösen Anwalt konsultieren, um sich die Rechtslage bestätigen zu lassen. Weitere Urteile die wir zu diesem Thema im Internet gefunden haben finden sie hier:
Jedoch sind die Urteile nicht ganz vollständig, denn in diesen Fällen ergehen nach dem Prozess Kostenfestsetzungen durch die Gerichte, sodass sich die Summe noch weiter erhöht. Neben dem Wertersatz (Musterurteil6) werden auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren fällig (AG Wismar 2 C 288_14_KFB) so dass bei einem Wertersatz von 448 Euro nochmal 237,50 Euro plus Zinsen hinzukommen. Alles in allem darf man auch nicht die eigenen Anwaltskosten vergessen die meist nochmals mit knapp 200 Euro zu buche schlagen. Nicht selten klingelt Monate später der Gerichtsvollzieher an der Tür und kassiert 1.000,00 Euro plus Zinsen!