Kategorien
Widerruf

119 Euro ist nur eine Anzahlung

 

Verbraucherschützer locken Kunden der Modelsweek in die Falle, indem sie raten einfach nur einen kleine Anzahlung zu bezahlen. Diese Ratschläge sind für die Betroffenen fatal, denn sie vertrauen häufig blind den häuchlerischen Verbraucherschützern.

Wenn dann, zum Teil Jahre später die Klage im Briefkasten liegt, fallen die Betroffenen aus allen Wolken. Die Verbraucherschützer sind dann gefragt, mehr denn je doch sie wollen den Schaden der dem Verbraucher entstanden ist nicht begleichen. Und so muss dann jeder selber einen Rechtsanwalt beauftragen der ihm hilft sich aus dieser Situation zu befreien, in die er ohne die täglich verbreiteten Fakenews von Verbraucherschürtzern nicht gekommen wäre.

Seriöse Anwälte beraten den Verbraucher dann und erklären ihm, dass er auf einen miesen Trick von Verbraucherschützern hereingefallen ist. Denn die Verbraucherschützer können häufig sogar lesen und wissen, dass Kunden die einen Vertrag abschliessen sich auch an diesen Vertrag halten müssen. Das wollen Verbraucherschützer aber nicht. Stattdessen verbreiten sie Informationen die so aussehen sollen, als bräuchte man Verträge nicht einzuhalten.

So musste eine Verbraucherin mit ihren Rechtsanwälten, die sie teuer bezahlen muss vor Gericht antanzen. In dem Urteil wird das Vorgehen wie folgt beschrieben:

“Die Beklagte hat den Vertrag durch anwaltlichen Schriftsatz an das Gericht, eingegangen am 16.11.2016, widerrufen…. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass das Rechtsgeschäft wegen Wucher gemäß §138 Abs. 2 BGB nichtig sei.”

Das Gericht bescheinigt:

“Der Vertrag ist wirksam.

Der Widerruf der Beklagten erfolgte jedoch nicht innerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 356 Abs. 2 und 3 BGB am 16.01 .2016 zu laufen. Die Beklagte wurde in dem Vertrag vom 16.01 .2016 ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über ihr Widerrufsrecht belehrt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich, dass dem Verbraucher eine Abschrift des Vertragsdokuments auf Papier oder in Textform zur Verfügung gestellt wird.

Der Vertrag ist auch nicht infolge der am 16.11 .2016 erklärten Anfechtung nichtig. Der Beklagten steht weder ein Anfechtungsrecht wegen Irrtum noch ein solches wegen arglistiger Täuschung zu.”

Keine Sittenwidrigkeit

“Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Leistung der Klägerin erschöpfte sich vorliegend nicht allein in der Anfertigung der Fotos, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige für den Zeitraum von einem Jahr. Dass der vereinbarte Preis zu dieser Gesamtleistung in einem groben Missverhältnis steht, ist nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand sind nicht dargetan. Weder befand sich die Beklagte in einer Zwangslage, als sie den Vertrag abschloss, noch ist ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine etwaige Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen der Beklagten ausgenutzt hätte.”

Das die hier dargestellten Information der Wahrheit entsprechen, können sie in dem beigefügten Urteil des Gerichts nachprüfen AG Zossen 4 C 158/16