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Wertersatz Urteil vom 11. Juni 2018

 

Modelle die ein Fotoshooting absolviert haben müssen Wertersatz in Höhe von 328 Euro zahlen. Hinzu kommen in diesem Fall Gerichts- und Anwaltkosten in gleicher Höhe.

Das Gericht stellt fest:

“Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht lediglich Vorbereitungsarbeiten erbracht, sondern ein Teil der vertraglich vereinbarten Hauptleistung, nämlich das Anfertigen einer digitalen Fotoserie im Umfang von 63
Fotos, die Auswahl von fünf Bildern, eine Anzeige gefertigt und die Kundendatei eingepflegt. Dies wurde durch die Klägerseite durch die Anlagen K3 – K5 auch bewiesen.

Gemäß § 357 Abs. 8 S. 5 BGB ist der Wertersatz zwar ausnahmsweise auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen, wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtige Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das veranschlagte Entgelt für das Anfertigen der Fotos mitsamt Vor- und Nachbereitung das übliche Entgelt einer solchen Leistung übermäßig übersteigt. Sie hat keinerlei substantiierte Angaben zu dem üblicherweise für diese Leistungen zu zahlenden Entgelt gemacht, sondern allein unter Bezugnahme auf eine vermeintlich bestehende Rechtsprechung behauptet, dass der Klägerin keine Kosten von mehr als 50 EUR für die Fotosession entstanden seien. Maßgebend sind vorliegend jedoch nicht die der Klägerin entstandenen Kosten, sondern ein im Vergleich zu dem üblicherweise zu zahlenden Entgelt unverhältnismäßig hoher Preis. Insofern hat lediglich die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass der veranschlagte Preis einem üblicherweise zu zahlenden Entgelt entspricht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht erreicht.”

Das Urteil und den Inhalt des AG Siegburg 112 C 12/18 können Sie hier überprüfen.

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Widerruf

Wertersatz Urteil Amtsgericht Mitte in Berlin vom 11.12.2017

 

In der Vergangenheit wurden von der Lorraine Media GmbH Werbeverträge mit Wertersatz angeboten, in der sie freiwillig ihren Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt hatte. Hier wurden die Kunden, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer über das Widerrufsrecht belehrt.

                                            Der Wertersatz für bestimmte Verträge betrug 328,12 Euro.

Leider nahmen diverse Verbraucherschützer dieses kundenfreundliche Angebot zum Anlass mit äußerster Aggressivität gegen die kleine Agentur aus Berlin vorzugehen.

In der Folge hat die Lorraine Media GmbH dieses Angebot eingestellt.

Dennoch glauben wir das ihnen diese Informationen helfen, denn es gibt sicher hier und dort immer noch Kunden die einen solchen Vertrag haben. Genau prüfen können Sie das allerdings nur mit dem Kundendienst der Lorraine Media, denn es gibt hunderte verschiedener Werbeverträge die alle individuell mit einzelnen Kunden oder auch mit Agenturen geschlossen werden.

Den Ausführungen des Gerichts können Sie folgendes entnehmen:

“Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 357 Abs. 8 BGB zu.

Nach vorgenannter Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf des Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen LS.d. § 312 BGB erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag der Klägerseite vor. Mit dem als Anlage K 1 eingereichten Vertrag vom 18. März 2017 verpflichtete sich die Beklagte für die Anfertigung einer digitalen Fotoserie, Auswahl der Bilder, Satz und Layout und dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet sowie Weitervermittlung von Interessenten an die Klägerin 598,00 € zu zahlen. Der Gesamtpreis setzte sich aus 328,12 € für die Anfertigung einer digitalen Fotoserien, Auswahl der Bilder, Satz und Layout zzgl. 269,88 € für das erste Jahr Veröffentlichung zusammen. Das als Anlage K 2 eingereichte “Informationsblatt für die Dauer Werbe – & Anzeigenaufträge .. ” nebst anschließender “Widerrufsbelehrung” hat die Beklagte ebenso unterzeichnet wie unter der Überschrift “Muster-Widerrufsformular” die drucktechnisch hervorgehobene Erklärung, dass sie möchte, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt und sie einverstanden ist, dass sie angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schuldet, wenn sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Am 18. März 2017 wurden 48 Fotos von der Beklagten erstellt, 5 ausgesucht, das Galerie-Bild und die Anzeige angefertigt sowie die Kundendaten eingepflegt, was die Anlage K3 bis K 5 belegen. Am 23. März 2017 erklärte die Beklagte den Widerruf, so dass die Anzeigenveröffentlichung nicht stattfand.

Damit sind die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 schlüssig dargetan, denn zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherinnen ist ein vorgenannter Vorschrift unterfallender Werk – und Werklieferungsvertrag abgeschlossen worden, denn der Begriff der Dienstleistungen ist in europarechtlich geprägten Normen weit auszulegen (vgl. BGHZ 123,380 ff) und umfasst deshalb auch den hier streitgegenständlichen Werkund Werklieferungsvertrag. Dessen Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift ausdrücklich gewünscht nach nicht zu beanstandender
Belehrung gem. Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 3 EGBGB und die Klägerin hat auftragsgemäß die streitgegenständliche Teilleistung erbracht. Nach dem Widerruf der Beklagten hat sie deshalb gem. § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB
Wertersatz zu leisten, dem der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen ist. Diesen Wertersatz stellt die Klägerin in Höhe von 328,12 € für die vereinbarte Vorbereitung der Beklagten für die Fotoserien und Fertigung von 48 Bildern, Herstellung eines GalerieBildes, Auswahl von 5 Bildern, Bildbearbeitung und Datenerfassung als erbrachte Teilleistung zu vorgenanntem Vertragspreis plausibel dar. Dieser Vortrag der Klägerseite ist trotz der beantragten Fristverlängerung bis 17. Oktober 2017 und mit Ablauf der mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 gesetzten Schriftsatzfrist bis zum 20. November 2017 unerwidert geblieben und damit gemäß ZP450 3 § 138 Absatz 3 ZPO als unstreitig zu behandeln mit der Folge, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.”

Dass es sich hier um ehrliche Informationen handelt, die ihnen helfen sollen sich eine reale Meinung zu bilden können Sie überprüfen, wenn Sie das hier vorliegende Urteil des Berliner Gerichts herunterladen.

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Bei Widerruf folgt Wertersatz

 

Widerruf und seine Folgen: Es wird beim Modelsweek Anzeigenverträgen Wertersatz geschuldet; wenn von einem Widerrufsrecht gebrauch gemacht wird.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 16.03.2013 verpflichtet, die streitgegenständliche Forderung – aus dem Vertrag über Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung von Fotos u.a. sowie dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet gemäß des zwischen den Parteien am 16.03.2013 geschlossenen Vertrages zu bezahlen, §§ 611, 612, 631, 632, 640 BGB.

Die Beklagtenseite, die den Auftrag unterschrieben hat, hat sich dahingehend eingelassen, man habe einen Casting Termin bekommen, um eine kostenlose Anmeldung als Modelscout zu erhalten. Nachdem sie mit der kostenlosen Modelregistrierung konfrontiert worden sei, sei aber gleichzeitig mitgeteilt worden, dass dies in der Regel nicht ausreiche, um wirklich erfolgreich eine Modeltätigkeit für das Kind vermitteln zu können, ebenso seien zeitgleich Fotos vom Sohn der Beklagten gemacht worden. Sie habe dann den Vertrag unterzeichnet, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen Gedanken zu machen und diesen unverzüglich widerrufen. Sie führt weiter aus zu dem aus ihrer Sicht nach § 355 IV BGB bestehenden Widerrufsrecht.

Im Übrigen wird verwiesen auf den Parteienvortrag, den Sie im Urteil des Amtsgerichts Weinheim 2 C 147/16 vom 26.09.2016 finden

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Amtsgericht Bielefeld zum Thema Widerrufsrecht und Wertersatz

 

Das Kunden der Lorraine Media GmbH bis zum heutigen Tage noch immer von Verbraucherzentralen schlecht beraten werden zeigt sich nun ein weiteres Mal vor dem Amtsgericht Bielefeld. Die mit mehreren Rechtsanwälten durchgeführte Verhandlung zeigt erneut einmal deutlich auf, dass Medien und selbsternannte Verbraucherschützer sich von Tag zu Tag unglaubwürdiger machen, denn das Widerrufsrecht hat weder für den Kunden noch für die von der Lorraine Media GmbH herausgegebene Modelsweek einen Vorteil, da der Kunde zahlen muss und durch seinen Widerruf – den er aufgrund schlechter Beratung macht – keine Chancen auf einen Karrierestart bei Modelsweek hat. Durch einen Widerruf vernichtet das Model seine eigenen Chancen, muss aber trotzdem den vollen Preis an dei Lorraine Media GmbH bezahlen so heisst es wortwörtlich:

“Dahinstehen kann, ob dem Beklagten e.in Widsrrufsrecht nach § 312 BGB zusteht, weil das Fotoshooting für ihn eine Freizeitveranstaltung dargestellt hat, auf der der streitgegenständliche Vertrag geschlossen worden ist. Denn selbst wenn er mangels Belehrung über die Widerrufsfrist den Vertrag mit der Klägerin jederzeit hätte widerrufen können, so schuldet er nach § 357 BGB iVm § 346 11 BGB aber gleichwohl Wertersatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Beklagten vom 04.06.2013 bereits sämtliche Leistungen – nämlich das Fotoshooting und die Fertigung der Fotochiffreanzeige – erbracht hat und dass der Wertersatz mangels anderer Anhaltspunkte nach dem vereinbarten Entgelt hierfür zu bemessen ist. Er beträgt mithin auch 498,00 Euro.”

Gewinner dieser Situation sind Anwälte der Kunden und solche der Lorraine Media GmbH. Verlierer sind die Kunden, denn obgleich die Modelsweek bereits mehrfach die Nachteile für Anzeigenkunden aufgezeigt hat, finden sich immer noch Opfer, die auf eine negative Medienberichterstattung über die Lorraine Media GmbH hereinfallen.

Nachtrag: Auch das Amtsgericht in Düsseldorf (Az 232-C-31/16) sprach am 29.06.2016 ein Urteil zum Thema Widerrufsrecht bei der Lorraine Media GmbH. Obwohl das neue Widerrufsrecht in Kraft ist fallen alte Modelsweek Verträge nicht unter die neue Gesetzeslage. Hier herrschte Klarheit, dass der Kunde kein Wertersatz an die Lorraine Media GmbH zahlen muss, denn das Widerrufsrecht war damals für alle noch verständlich.

Seit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU herrscht Chaos und Unverständnis bei Kunden und Anbietern, denn wer sein „EU-Widerrufsrecht“ ausübt ist der Abgezockte, denn er muss Wertersatz zahlen!

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Halle 2 C 176 15 vs. 163 C 3011 15

 

Wie in (Halle 2 C 176 15) und (Magdeburg 163 C 3011 15) mit Zahlen herumgeschmissen wird kann man hier bewundern.

Beim Amtsgericht Magdeburg sowie beim Amtsgericht Halle 2 C 176 15 verlor die Lorraine Media GmbH zu einem Großteil Klagen gegen Kunden die durch Rechtsanwälte vertreten waren?

Amtsgericht Halle in Westfalen (Az. 2 C 176/15) 130 EURO

Amtsgericht Magdeburg (Az. 163 C 3011/15) 125 EURO

 

Wertersatz
Halle 2 C 176 15

Vermutlich werden Lorraine Media, Presseberichterstatter oder Verbraucherschützer verstärkt damit werben, dass man für ein Fotoshooting bei Modelsweek nur 125-130 Euro bezahlen muss. Aber für viele ist noch immer nicht klar und verständlich, dass nicht das Fotoshooting sondern Wertersatz bezahlt werden muss. Das ist etwas völlig anderes, denn der Wertersatz bemisst sich am Preis und nicht daran was ein Fotoshooting kostet.

In den allermeisten Fällen ist ein Wertersatz in Höhe von bis zu 90% zu zahlen – jeder kann hier und im Internet duzende Urteile als Nachweis mit ausführlichen Begründungen finden und das überprüfen. Wer das leugnet macht sich unglaubwürdig!

Das Urteil aus Magdeburg ist ein Paradebeispiel dafür, dass die Kundin am Ende 538,20 € zu bezahlen hat, denn gegen die Kundin wurde im Vorfeld ein Vollstreckungsbescheid in Höhe von 412,78 € erlassen, der natürlich bestehen bleibt.

Andernfalls wäre die Kundin zur Zahlung von 538,20 € verurteilt worden. Wer rechnen kann wird feststellen, dass

412,78 € plus 125,42 €  = 538,20 € ergibt.

In der Urteilsbegründung heißt es wortwörtlich:

„Insoweit ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen und der gegen sie ergangene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Da in diesem zunächst nur eine Forderung in Höhe von 412,78 € tituliert wurde, ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 125,42 € verpflichtet und insoweit zu verurteilen. „

Vorsicht vor unseriöser Berichterstattung und Verbraucherschützern. Fallen Sie nicht auf falsche Presse- und Medienberichterstattung herein die ihren Lesern vorgaukeln, dass bei Widerruf nur Wertersatz in Höhe von wenigen Euro zu bezahlen sei. Diese Aussagen sind falsch und durch zahlreiche Urteile widerlegt.

Und damit noch nicht genug. Weil hier nicht pünktlich gezahlt wurde kommen obendrein noch die Gerichts- und Verfahrenskosten hinzu. (Nachweiss: Kostenfestsetzungsbeschluss

)

Somit kostet der Widerruf nicht nur 538,20 € Wertersatz, nein hinzu kommen auch noch 237,50 € Gerichts- und Anwaltskosten der Lorraine Media GmbH. Das sind schon mal Kosten von 775,70 €. Dabei sind die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt noch nicht beinhaltet. Warum sollte man sich zu einem Widerruf anstiften lassen?

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Widerruf

Widerruf bringt Nachteile für Models

 

Widerruf und die Kosten für 46 Fotos!

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin mit Aktenzeichen 14 C 330/15 hatte über einen Widerruf eines Fotomodells zu entscheiden. Das Model war der Annahme es müsse nicht bezahlen, weil der Vertrag seriös aber ausserhalb der Firma und nicht online im Forum geschlossen wurde.

Die Entscheidungsgründe konnten wir dem Urteil entnehmen:

„Der Einspruch der Beklagten, der in rechter Form und Frist (§§ 700, 339, 340 ZPO) erfolgt und damit zulässig ist, hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb der angefochtene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war, soweit nicht die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 343 ZPO.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 537,50 EUR gemäß §§ 241, 311 in Verbindung mit § 357 Abs. 8 BGB zu.

Unstreitig beauftragte die Beklagte die Klägerin mit schriftlichem Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige vom 26.4.2015 u. a. eine digitale Fotoserie anzufertigen, fünf Bilder davon auszusuchen und als Anzeige zu veröffentlichen, wofür ein Preis von 597,00 EUR vereinbart und von der Beklagten zu zahlen war.

Die Beklagte wurde über ihr Widerrufsrecht belehrt, was diese mit ihrer Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung bestätigte und bestätigte, ebenfalls mit ihrer Unterschrift, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie am gleichen Tag 46 Fotos angefertigt und entwickelt habe, fünf davon ausgesucht und das Galeriebild und die Anzeige angefertigt worden seien. Da die Beklagte am 6.5.2015 einen Widerruf erklärte, sei die Anzeige nicht veröffentlich worden.

Infolge des Widerrufs schulde die Beklagte der Klägerin für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, § 367 Abs. 8 BGB. Sie – die Klägerin – habe fast alle Leistungen – bis auf das Vorrätighalten der Anzeige auf dem Server im Internet für ein Jahr erbracht.

Erspart habe die Klägerin daher nur den Aufwand/Kosten die dafür entstanden wären, die Anzeige “ins Netz” zu stellen und ein Jahr abrufbar zu halten. Dieser Aufwand sei mit einem Abschlag von 10 % auf den vereinbarten Gesamtpreis zu = 59,70 EUR, zu bewerten.

Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin in der Anspruchsbegründung nicht entgegengetreten. Soweit die Beklagte in ihrem Einspruch ausführt, die Klägerin habe die Kündigung nicht angenommen und der Vertrag sei außerhalb der eigenen Firma geschlossen worden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Da die Beklagte ausdrücklich gewünscht und dies überdies noch mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass die die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.“

Urteil Quelle: Widerrufsrecht bei Modelsweek

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Wertersatz bei Modelverträgen nach Widerruf

 

Das Amtsgerichts Münster durfte sich mit dem Wertersatz für Modelverträge befassen und entschied, dass 90% des vereinbarten Preises zu zahlen sind.

In dem Rechtsstreit wurde dies mit folgenden Worten begründet:

„ Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 EUR aus § 357 Abs. 8 BGB.

Unstreitig haben die Parteien am 17.01.2015 einen Vertrag über die Anfertigung einer digitalen Fotoserie von der Tochter des Beklagten, die Auswahl von fünf Fotos der gefertigten Aufnahmen und das Vorrätighalten dieser fünf Aufnahmen für die Dauer von 12 Monaten auf der Internetseite der Klägerin www.models-week.de vereinbart.

Die vereinbarte Vergütung betrug hierfür 597,00 EUR.

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, da der Beklagte beim Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich verlangt hat, dass die Klägerin schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt.

Der Beklagte wurde im unmittelbaren Rahmen des Vertragsschlusses wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und auch ausdrücklich auf die daraus folgende Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz hingewiesen.

Dies ergibt sich aus der Anlage K2. Im Übrigen entspricht die dort angegebene Widerrufsbelehrung, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB. Das der Beklagte den Vetrag bereits vor Sichtung der vollständigen Vertragsunterlagen unterzeichnet hat, lässt die Belehrung über das Widerfufsrecht nicht unwirksam werden.

Die Wertersatzpflicht ist auch entstanden, da die Klägerin nach dem Vertragsschluss unmittelbar mit der Anfertigung der Fotoserie der Tochter des Beklagten begann. Diesbezüglich handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen, sondern um die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch die Klägerin.

Die Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin nicht alles, was zu Erfüllung des Vertrages erforderlich war, geleistet habe ist unerheblich, denn dass die Anzeige durch die Klägerin nicht online gestellt wurde, war gerade die Folge seines Widerrufs.

Der Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 537,30 EUR ist auch angemessen. Insbesondere ist die vereinbarte Vergütung nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 357 Abs. 8 S. 5 BGB.

Aus den Anlagen K5 und K6 ist ersichtlich, dass sich die vereinbarte Vergütung durchaus im Rahmen von vergleichbaren Angeboten für die Anfertigung von Fotoserien bewegt.

Die beantragten 90 % der vereinbarten Vergütung entsprechen auch den bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Entgegen der Ansicht des Beklagten, kommt es für die Bestimmung des Wertersatzes nicht darauf an, wie viel Zeit die Leistungen der Klägerin im Verhältnis zur vereinbarten Laufzeit des Veröffentlichung der Onlineanzeige beträgt oder wie lange die Anfertigung der Fotoserie dauerte oder wie professionell diese durchgeführt wurde, sondern es ist lediglich darauf abzustellen, wieviel der geschuldeten Leistungen durch die Klägerin bereits erbracht wurden.

Zum Widerrufszeitpunkt war die Leistung der Klägerin, nämlich das Bereitstellen eine Visagistin, die Anfertigung der Fotoserie, die Herstellung eines Galeriebildes, die Auswahl von 5 Bildern, die Bildbearbeitung, die Datenerfassung und das Erstellen der Onlineanzeige vollständig erbracht. Lediglich das veröffentlichen und Vorrätig-Halten der Anzeige auf der Webseite des Klägerin für 12 Monate war zu diesem Zeitpunkt noch geschuldet. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass lediglich noch ein geringfügiger Aufwand für die vollständige Leistungserbringung durch die Klägerin nötig gewesen sei. Es ist unstreitig, dass alle übrigen Leistungspflichten bereits erbracht wurden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der
Kläger hat seine Klage hinsichtlich der Zinsforderung und der Nebenforderungen teilweise zurückgenommen. Der zurückgenommene Teil der Klage war verhältnismäßig geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1.
Alt., 711, ZPO

Der Streitwert wird festgesetzt auf 537,30 €.“
Quelle Urteil: Widerrufsrechte Modelsweek