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Modelsweek Facebook

 

Klasse gemacht, wenn man sich in den sozialen Medien umschaut bekommt man den Eindruck, dass sich die Gerichte nicht mehr an die Gesetze halten sollen und das Vorschriften aus dem BGB nicht mehr zählen dürfen. Im Namen des Volkes heisst für viele: “Da wird man nicht gegen mich urteilen”.

In Wahrheit sind die Inhalte in sehr vielen Foren allerdings Fakenews die gezielt Verbreitung durch Medien und Internetfirmen wie Google und Facebook finden. Die Wahrheit gibt es noch immer bei Gericht und da ist es am besten, wenn man eine Forderung der Lorraine Media GmbH anerkennt, anstatt sich gegen die Tatsachen mit Lügen verteidigen zu müssen. So erkenntnisreich ist es auch im Mai 2021 in einem Anerkenntnisurteil am Amtsgericht Regensburg zugegangen. Lesen Sie hier…

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Genau hinschauen wenn man etwas unterschreibt.

 

Der jüngste Beschluss vom Amtsgericht Wolfratshausen lässt hoffen. Die Beklagte bekommt einen Rabatt von 75 Euro und muss statt 675 nur 600 Euro bezahlen. Was aber vielen nicht klar ist, hinzu kommen die Kosten des Verfahrens und damit muss man statt 675 Euro nun fast 1300 Euro bezahlen. Auch wenn man zunächst nur einen Beschluss in den Händen hält und Raten a 50 Euro zahlen muss. Wer dann auch nur einmal zu spät zahlt, riskiert am Schluss doch alles auf einmal zahlen zu müssen.

Hat sich das gelohnt? Ist es das wert? Sollte man einen Vertrag schliessen und sich danach in die Hände von vermeitnlichen Internetgruppen begeben die alles besser wissen aber am Ende nicht helfen?

Das sind soziale Medien wie Facebook die Fakenews verbreiten lassen und sich dann mit den Schäden der Opfer nicht beschäftigen müssen. Vorsichtig sein, genau hinschauen es ist besser sie prüfen was im Internet verbreitet wird. Dokument als Kopie herunterladen.

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Anerkenntnisurteil Insachen Lorraine Media vom 21. April 2021

 

IM NAMEN DES VOLKES – Anerkenntnisurteil


Wenn etwas keinen Sinn mehr macht dann sollte man einfach die Sache anerkennen. Dadurch spart man sich Kosten und der Prozess ist sofort zuende. So geschieht es immer häufiger, die Aufklärung scheint eine gewisse Wirkung zu haben.

Hierbei ging es um die Verlängerung eines Anzeigenauftrages. 399 Euro waren fällig, die Beklagte hatte sich bis zum Schluss auf falsche Versprechungen verlassen und glaubte sie würde nicht zahlen müssen.

So wird es jetzt etwas günstiger aber 800 Euro statt 400 Euro ist auch nicht gerade gut. Das Urteil können Sie sich hier herunterladen.

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Unternehmerin im Namen des Volkes

 

Urteil Modelsweek vom 19. März 2021 aus Niedersachsen:

Das Amtsgericht in Jever stellt klar:

“Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g, 355 Abs. 1 BGB stand der Beklagten nicht zu, weil sie bei Abschluss des Vertrages als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt hat. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist dagegen gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Bei rechtsgeschäftlichem Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese als Verbraucher auftritt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handelt. Über die Zuordnung zum privaten bzw. geschäftlichen Bereich entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Geschäfts, welcher durch Auslegung zu ermitteln ist.”

Eine Kopie des Urteil vom 19. März 2021 können Sie sich hier herunterladen.

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Der Verlust des Widerrufs ist auch zulässig

 

Der Kunde hat auf dem Informationsblatt zum Vertrag unmittelbar unterhalb der fettgedruckten und umrahmten Hinweise eigenhändig unterschrieben.

“Schon das Gesetz sieht in § 356 Abs. 5 BGB den Verlust des Widerrufsrechts vor, sofern ein Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem ein Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Vorliegend wurde der Beklagte jedoch nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer tätig, was sich bereits aus dem Charakter des Vertrags zur selbständigen beruflichen Tätigkeit als Model ergibt, sodass § 356 Abs. 5 BGB keine unmittelbare Anwendung findet.”

Download: Amtsgericht Leer 700 C 246/19

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Hilfe fast 1.700,00 € Prozess um Modelsweek Vertrag!

 

Unvorstellbare Dreistigkeit – Es ist kein Betrug!

Eine Frau aus NRW versucht mit Anwalt eine Agentur um fällige Rechnung zu prellen und wird erwischt, doch es ist kein Betrug.

Der Streitwert wurde auf 1.197 Euro festgesetzt. Lesen Sie hier!

Dem Gericht wollte die Auftraggeberin weissmachen, sie sei eine Verbraucherin, hätte alle Rechte und bräuchte deshalb auch nichts zu bezahlen. Doch das Gericht befand, dass es immer noch einige Geschäfte gibt, die gültig bleiben.

Geld wollte die Dame nicht mehr besitzen.

Sie wurde verurteilt an die Agentur fast 1.200 Euro zu bezahlen. Nachdem klar war das sie sich auf falsche Informationen von windigen Verbraucherschützern gestützt hatte die sich jetzt ins Fäustchen lachen kamen dann auch noch die Gerichtskosten von fast 500 Euro hinzu. Vorsichtig sollte man sein, wenn man im Internet liesst, dass man sich keine Sorgen machen muss und nichts bezahlen braucht. Eine Kopie der vom Gericht festgesetzen Kosten können Sie hier kostenlos herunterladen:

Risiko Gerichtskosten im Fall Lorraine Media GmbH Anzeigenvertrag

Spielsucht soll Grund für Betrügerei sein

Als Motiv für sehen Beteiligte die Spielsucht. Nach Informationen von Reporter Kessler habe die Frau versucht abzuzocken und die Agentur zu prellen.

Amtsgericht Gelsenkirchen 204 C 29/20

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Kein Widerrufsrecht weil kein Verbrauchervertrag vorliegt!

 

In einem Urteil vom Sommer 2019 kam das Gericht zu nachfolgender Beurteilung.

“Der Beklagten steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 b Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung sämtlicher Widerrufsrechte in den §§ 312 ff BGB ist gemäß § 312 Abs. 18GB das Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB. Der streitgegenständliche Vertrag ist kein Verbrauchervertrag in diesem Sinne, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages nicht als Verbraucherin zu behandeln ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Zweck des Vertrages die Aufnahme bzw. die Fortsetzung einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Fotomodel war. Dies wird durch die Überschrift des Vertragsformulars gestützt. Es ging der Beklagten auch nach dem Vertragszweck darum, durch die Vermittlung über die Plattformen der Klägerin entgeltliche Tätigkeiten als Model in verschiedenen Bereichen vermittelt zu bekommen. Sie trägt selbst vor, dass Mitarbeiter der Klägerin lukrative Verträge erwähnten und sie sich genau davon bei Vertragsschluss leiten ließ. Es ging der Beklagten bei Abschluss des Vertrages, um die Förderung ihrer selbstständigen entgeltlichen Tätigkeit als Model. Die Beklagte hat als Unternehmerin im Sinne des §
14 BGB den Vertrag abgeschlossen.”

Sie erhalten hier kostenlos eine Kopie des Urteils des AG Oberhausen Az. 35 C 624/19 um den Inhalt zu prüfen.

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Ein gesetzliches Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312b, 312g, 355 Abs. 18GB stand der Beklagten nicht zu!

 

Die Beklagte hat bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucherin (§ 13 BGB) sondern als Unternehmerin (§ 14 BGB) gehandelt.


Wie soll es auch sonst sein?

Können Sie sich vorstellen, dass eine Karriere als Fotomodell so etwas ist wie die Bestellung einer Luftmatratze?

Es gibt so viele Webseiten in denen gewarnt wird, aber es wird halt sehr oft gelogen. Die Wahrheit wird von den Medien gern verschwiegen und das es hunderte von Gerichtsurteilen gibt, bei der die Agentur den Prozess geführt und gewonnen hat wird fast überall unterschlagen. Stattdessen versuchen die Lügner Kunden mit falschen und unvollständigen Informationen in die Irre zu führen um sich von der Seite anzusehen, wie der Kunde einer Agentur ins Messer läuft. Dann stellt man sich hin und sagt noch “siehste”.

Hier können Sie sich ehrlich informieren und selber entscheiden. Laden Sie sich kostenlos das neueste Urteil des Amtsgerichts Düren 44 C 244/18 herunter und konfrontieren Sie ihren Anwalt damit. Wenn er ehrlich ist wird er Ihnen die Wahrheit sagen.

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Kein Widerrufsrecht seit 2018

 

Casting bei einer Firma und dann ist es Ihnen auch so ergangen?

Sie waren bei einem Casting und haben sich anschließend brandheisse Lügeninformationen aus dem Internet angetan?

Bei uns erfahren Sie die Wahrheit, denn wir spüren für sie wertvolle Informationen über Verträge und Widerrufsrechte auf, die im Internet von Scheinheiligen falsch dargestellt werden. Bei uns finden Sie echte Urteile und können daraus ableiten was wirklich Recht und Gesetz ist. Passen Sie auf!

Im Internet wird seit langem viel gelogen, besonders im Bereich von “Verbraucherschutz”.
Seit einigen Jahren werden auch ansonsten gewerblich Tätige angelockt, teure 0900er Nummern einer Verbraucherzentrale anzurufen um wertlose Informationen zu erhalten die auch Sie am Ende in teure und vor allem aussichtslose Prozesse mit anderen Unternehmen verwickeln sollen.

Eine ganze Branche bereichert sich daran, vor allem Verbraucherschützer und abgehalfterte Rechtsanwälte.
Auch in diesem Fall wurde ein Kunde der Lorraine Media GmbH durch die Märchen eines Verbraucherschützers auf den Leim geführt. Man hat ihm geraten nicht zu zahlen -in der Folge müssen nun 598 Euro und 9% Zinsen bezahlt werden und zwar rückwirkend. Hinzu kommen Kosten für das Gerichtsverfahren, die Mahnkosten und doppelte Anwaltsgebühren, da der Kunde nicht nur seinen eigenen hochgradig seriösen Anwalt bezahlen muss, der ihn sehenden Auges in eine solche Horrorauseinandersetzung geführt hat. Und obendrein natürlich auch noch die Anwälte der Modelsweek. Das macht dann 1.200 Euro und mehr.

Das alles nur, weil er auf einen vermeintlich seriösen Rat eines hinterhältigen Verbraucherschützers gehört hat, der sich nun über die Dummheit des Kunden kaputt lacht weil er auf den unseriösen Trick hereingefallen ist, sich an eine Person zu wenden, die mit teuren 0900er Nummern ihr Unwesen treibt und versucht auf eine ganz perfide Art und Weise massenhaft falsche Informationen zu verbreiten.

Unsere Informationen basieren hingegen auf echten Urteilen deren Wahrheit sie bei Gericht nachprüfen können. Hier finden Sie hunderte solcher Dokumente die Ihnen helfen werden hohe Prozess und Anwaltskosten zu sparen. Das Urteil des Amtsgerichts Münster (AG Münster 7 C 486/18 vom 28. August 2018) können Sie kostenlos hier herunterladen.

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Ganz neue Vertragsbedingungen bei Modelsweek

 

Modelsweek stellt das Geschäftsmodell und Vertragsbedingungen um – Widerrufsrecht ade!

Konnte vor Jahren noch jeder der wollte eine Anzeige für die Suche nach Modeljobs aufgeben und sich selbst im Internet präsentieren hat sich dieses chancenreiche Fenster allmählich geschlossen und bleibt nur noch privilegierten Kunden geöffnet.

Es wird ganz offensichtlich dass die Lorraine Media GmbH überwiegend im Bereich B2B arbeitet und “normale Verbraucher” diskriminiert und sogar am Marktzugang hindert.

Grund sind die geänderten Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Demnach werden nur noch Verträge mit Unternehmen und gewerbsmäßig tätigen Personen angeboten, die in der Lage sind eigene Entscheidungen zu treffen. „Verbraucher“ die hingegen in der heutigen Welt umherirren und nicht mehr geschäftsfähig sind bleiben außen vor und können sich weder als Model noch als Darsteller für Werbefilme aktiv betätigen.

Die seit geraumer Zeit völlig geänderte Produktpalette fand natürlich auch Einzug in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Kern gibt es überhaupt kein Widerrufsrecht mehr. Ausgerechnet internationale Großkonzerne haben sich von der EU in Brüssel Sonderregelungen in die Verordnungen schreiben lassen die auch das internationale Geschäftsmodell der Lorraine Media GmbH betreffen.

Denn die weltbekannten, digitalen Inhalteanbieter haben sich Sonderrechte in die Gesetze schreiben lassen, um weiterhin zu den ursprünglichen Bedingungen Geschäfte machen zu können, während sich kleine Anbieter vom Gesetzgeber und Verbracherschützern an der Nase herumführen lassen müssen.

Schuldner zahlen jetzt 9% Zinsen und müssen bei Verzug auch eine von der EU eingeführte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen. Aber lesen Sie selbst in dem hier jüngst zur Verfügung gestellten Urteil des AG Oldenburg 6 C 6086/18.