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Widerruf

Widerrufe gab es schon im Jahr 2012

 

Eigentliche Gebühr für eine Anzeige hat sich durch ein Gerichtsverfahren verdoppelt.

Schon damals konnten viele Richter nur mit dem Kopf schütteln. Jeder der einen Vertrag unterschreibt braucht sich nicht an die Vereinbarung zu halten. Wozu das ganze noch?

“Soweit sich die Beklagte auf einen behaupteten Widerspruch zu diesem Vertrag vom 22.11.2012 bezieht, also ein Widerspruch nach Vertragsabschluss, vermag dieser Widerspruch dem Vertrag nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge zwischen den Parteien verbindlich und können nur dann einseitig widerrufen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich zulässt. Welche dies hier im vorliegenden Fall sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.”

Wenn der Bürger entmündigt wird, um ihn zu entlasten so mag das ja ganz schön sein. Das sich die guten alten Zeiten mit einem wahnsinnigen Widerrufsrecht jedoch verabschieden sollte man nicht unterschätzen. Ein Wort ist heute nichts mehr wert – und ein Vertrag auch nicht.

Obwohl dem Beklagten eine lange Zeit eingeräumt wurde (von 2012 bis 2015) hat er nicht gezahlt. Dafür muss er jetzt doppelt zahlen AG Oberhausen 32 C 2196/15

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Widerruf

Lorraine Media verliert im Verfahren!

 

Hamburg – Lorraine Media unterliegt vor Gericht!

Modelanzeigenverträge sind an sich einfach konstruiert: In der ersten Situation wird der Kunde fotografiert und es wird ein Preis vereinbart. Die Bilder werden im Internet verbreitet. Sind die Bilder live, können Modelscouts und Fotografen die Modelle per Internet kontaktieren.

Von diesem Moment an kann das Model Aufträge erhalten. Aber nur wenn das Model nicht widerrufen hat, denn das führt zu Kosten und die Aufträge bleiben dann garantiert aus. In diesem Fall musste das Model sogar 850,00 Euro bezahlen und war bis zum Schluss der wahnsinnigen Annahme, dass man einfach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen muss um garnichts zu bezahlen. Hier stellt sich zum wiederholten Mal die Frage, warum es immer noch Personen gibt die nicht glauben wollen, dass man Verträge einhalten muss. Widerruf hin oder her, dass man sich vorstellt man könne einfach jeden Vertrag widerrufen und die Sache wäre erledigt ist ein Irrtum.

Die Lorraine Media GmbH hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages vom 06.03.2016. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie ihn rechtzeitig widerrufen hat. Hierfür fehlt es bereits an konkretem Vortrag, mit welchem Wortlaut sie sich am 21.03.2016 an die Klägerin gewandt haben will. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin tragen insoweit vor, die Beklagte habe eine Kündigung erklärt. Zwar kann unter Umständen auch in einem als Kündigung bezeichneten Schreiben die Erklärung eines Widerrufes gesehen werden. Hierfür kommt es aber entscheidend auf den Wortlaut der jeweiligen Erklärung an. Das Gericht hat die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 11.11.2016 hingewiesen. Sie hat dennoch innerhalb der ihr gesetzten Frist zum Inhalt des damaligen Schreibens nicht näher vorgetragen.

Das Urteil des AG Hamburg-Barmbeck 820 C 401/16 finden Sie hier!