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Widerruf

Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek AG Rheinbach

 

Ein weiteres Gericht von vielen gibt seine Bewertung für einen Anzeigenauftrag ab und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei Modelsweek kein Widerrufsrecht gibt.

Hier wird festgestellt, dasss dem Beklagten bei Modelsweek kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, der der Vertrag wurde nicht im Sinne von § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse. Insoweit sind zwar gemß § 312b Abs. 2 BGB Geschäftsräume im Sinne des Abs. 1 unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312 Abs. 2 S 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmens handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen der Modelsweek gleich.

Dieser Vertrag wurde zwar in einem Hotel geschlossen, aber dennoch ist das Hotel als ein beweglicher Geschäftsraum zu sehen , so dass eine Schutzklausel in Hotels nicht wirkt, denn die Firma hatte an dem Tag eingeladen und der Kunde musste damit rechnen, dass er hier auf die Firma trifft. Es lag also keine Überrumpelungssituation vor, denn der Kunde selbst war ja klar bei Sinnen und ist nicht etwa in das Hotel verschleppt oder gar gezungen worden.

Hier wurde die Tochter des Beklagten, vertreten durch diesen, unstreitig in das Hotel zu einem Model-Casting eingeladen. Damit war auch kein Widerrufsrecht möglich!

Genauere Begründung liefert das Urteil vom 04.Oktober 2016 des Amtsgerichts Rheinbach 26 C 17/16