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Widerruf

Digitale Inhalte Gerichtsurteil vom 28. Februar 2018

 

Digitale Inhalte – Das Gericht hat sich davon wie auch von dem Erscheinen der Fotos der Tochter der Beklagten selbst überzeugt. Auch die anzufertigenden Fotos sind lediglich als digitale Bilder bezeichnet.

Die Klägerin hat sich zu einer Veröffentlichung der Fotos in der Zeitung www.models-week.de verpflichtet. Es handelt sich dabei nicht um eine Tages- oder sonstige Zeitung in Papierform, sondern um eine digitale Zeitung.

So beschreibt das Gericht die Leistungen der Lorraine Media GmbH wenn es um Anzeigenverträge der Modelsweek geht. Auch wenn die Beklagtenpartei noch so lügen und behaupten es handele sich um eine Zeitung so ist doch jedem Richter klar das es hier nur darum geht, eine vernüftige und angemessene Leistung nicht bezahlen zu müssen.

Hier wird innerhalb von wenigen Tagen deutlich, dass die Menschen negativ beeinflusst werden und am Ende nur noch das Lügen übrig bleibt um kläglich zu verhindern, dass man zur Zahlung verurteilt wird.

“Ein Widerrufsrecht ist der Beklagten weder vertraglich eingeräumt worden, noch besteht es aus anderen Gründen.”

“Letztendlich ist auch ein völliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB führen könnte, nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.”

Eine Kopie des Urteils vom AG Schwabach 8 C 791/17 kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

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Urteil vom 21. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht mehr!

 

Am Mittwoch, den 21. Februar 2018 kam nun innerhalb von wenigen Tagen ein weiteres Urteil ans Tageslicht aus dem klar wird, dass es bei den professionellen Modelsweek Verträgen langsam aber sicher kein Widerrufsrecht mehr gibt.

Demnach erlöscht nun das Widerrufsrecht – wenn es bei gewerblichen Anzeigenverträgen mit der Lorraine Medie GmbH denn überhaupt eines gegeben hätte – bereits mit dem ersten Fotoshooting.

Mehr und mehr wird es den Richtern klar, dass es den Auftraggebern nur noch darum geht Abzocke zu betreiben. Es geht nicht mehr um ein Widerrufsrecht, wie es der Gesetzgeber eingeführt hat.

Verträge sollen insgesamt nur noch schwebend wirksam sein. Wenn das so gewollt gewesen wäre, bräuchte man keine Verträge mehr zu schliessen. Dann wären wir alle im Zeitalter der totalen Entmündigung angekommen.

Es wird versucht mit Hilfe von “Verbraucherschützern” ein völlig absurdes Bild zu zeichnen um Leistungen verschiedenster Dienstleister auf dem Rücken der bestehenden Gesetze zu erschleichen.

Auch in Bayern ist dieser Versuch nun zum 16. Mal in Folge wieder fehlgeschlagen. Für manche Kunden der Modelsweek ist das ein Ritt auf der Rasierklinge. Einige glauben den düsteren Bildern die über die Lorraine Media GmbH von anonymen Figuren und den unseriösen Verbraucherschützern verbreitet werden und zahlen erstmal ihre Rechnung nicht.

Dann landet – teilweise Jahre später – die Klage beim Kunden und neben der eigentlichen Anzeigengebühr, darf er dann – Dank von Verbraucherschützern – auch noch die ganzen Kosten für die Klage zahlen, denn sie haben inzwischen kein Widerrufsrecht mehr. Damit verdoppelt sich der geschuldete Betrag und die Verbraucherschützer lachen sich ins Fäustchen.

Überzeugen Sie sich selbst, das Urteil des AG Straubing 3 C 1012/17 finden Sie hier kostenlos zum Download.