Digitale Inhalte – Das Gericht hat sich davon wie auch von dem Erscheinen der Fotos der Tochter der Beklagten selbst überzeugt. Auch die anzufertigenden Fotos sind lediglich als digitale Bilder bezeichnet.
Die Klägerin hat sich zu einer Veröffentlichung der Fotos in der Zeitung www.models-week.de verpflichtet. Es handelt sich dabei nicht um eine Tages- oder sonstige Zeitung in Papierform, sondern um eine digitale Zeitung.
So beschreibt das Gericht die Leistungen der Lorraine Media GmbH wenn es um Anzeigenverträge der Modelsweek geht. Auch wenn die Beklagtenpartei noch so lügen und behaupten es handele sich um eine Zeitung so ist doch jedem Richter klar das es hier nur darum geht, eine vernüftige und angemessene Leistung nicht bezahlen zu müssen.
Hier wird innerhalb von wenigen Tagen deutlich, dass die Menschen negativ beeinflusst werden und am Ende nur noch das Lügen übrig bleibt um kläglich zu verhindern, dass man zur Zahlung verurteilt wird.
“Ein Widerrufsrecht ist der Beklagten weder vertraglich eingeräumt worden, noch besteht es aus anderen Gründen.”
“Letztendlich ist auch ein völliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB führen könnte, nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.”
Eine Kopie des Urteils vom AG Schwabach 8 C 791/17 kann hier kostenlos heruntergeladen werden.