Kategorien
Widerruf

Unternehmerin im Namen des Volkes

 

Urteil Modelsweek vom 19. März 2021 aus Niedersachsen:

Das Amtsgericht in Jever stellt klar:

“Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g, 355 Abs. 1 BGB stand der Beklagten nicht zu, weil sie bei Abschluss des Vertrages als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt hat. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist dagegen gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Bei rechtsgeschäftlichem Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese als Verbraucher auftritt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handelt. Über die Zuordnung zum privaten bzw. geschäftlichen Bereich entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Geschäfts, welcher durch Auslegung zu ermitteln ist.”

Eine Kopie des Urteil vom 19. März 2021 können Sie sich hier herunterladen.

Kategorien
Widerruf

AG Königstein urteilt am 21. August 2020 – Kein Widerrufsrecht mehr bei Lorraine Media Verträgen!

 



Feststellungsklage endet mit Kostendesaster. Das Risiko von zusätzlichen Kosten bei Klage mit der Lorraine Media GmbH ist erheblich.

Die Firma Lorraine Media aus Berlin hat aufgrund des von der Anzeigenauftraggeberin am 14.05.2017 erteilten Auftrages zur Fertigung einer digitalen Veröffentlichung in der Modelsweek Anspruch auf den Gesamtpreis von 598,50 Euro.

Das Gerichtsverfahren ist 3 Jahre nach Auftragserteilung endlich abgeschlossen. Nun steht fest, dass der Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand.

  1. Auftraggeber schließen keinen Verbrauchervertrag
  2. Wenn es ein Widerrufsrecht gäbe, ist es erloschen.

Die Folgekosten sind horrend. Allein die aufgelaufenen Zinsen betragen 148,76 Euro hinzu kommen weitere 500,00 Euro für Anwälte und Gerichtskosten und der Anzeigenpreis. Es ist riskant und teuer auf den falschen Rat aus Medien und Presse zu hören.

Laden Sie sich hier kostenlos das Urteil herunter und informieren Sie sich damit. In den Medien wird gern gelogen, lassen Sie sich deshalb nicht von Fake-News und angeblichen Ratschlägen manipulieren.


AG Königstein i. TS Az 21 C 446/20

Kategorien
Widerruf

Kein Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 312

 

Informationsblatt zum gewerblichen Daueranzeigenauftrag
zur selbstständige/beruflichen Tätigkeit als Modell

“Der Beklagten ‘ steht auch kein Widerrufsrecht gemäß § 312’!?uchst: b .Abs. 1 BGB zu, denn vorliegend liegt kein Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 312 Abs. 1, 310 Abs., 38GB vor. Verbraucher ist gemäß § 13, BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen be’ruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Zweck des Vertrages die Aufnahme bzw. die Fortsetzung einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Fotomodell ist.

Dies wird durch die verwendete Bezeichnung des Vertrages gestützt. Auch der Inhalt des Vertrages war darauf gerichtet, der Beklagten entgeltliche Tätigkeiten als Model in verschiedenen Bereichen zu vermitteln .Die Beklagte ist daher als Unternehmerin im Sinn,e des § 14 BGB zu behandeln.”

Wenn sie möchten können sie hier kostenlos eine Kopie des Urteils AG Grevenbroich vom 23.10.2019 – 27 C 141/19 herunterladen.

Kategorien
Widerruf

Ein gesetzliches Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312b, 312g, 355 Abs. 18GB stand der Beklagten nicht zu!

 

Die Beklagte hat bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucherin (§ 13 BGB) sondern als Unternehmerin (§ 14 BGB) gehandelt.


Wie soll es auch sonst sein?

Können Sie sich vorstellen, dass eine Karriere als Fotomodell so etwas ist wie die Bestellung einer Luftmatratze?

Es gibt so viele Webseiten in denen gewarnt wird, aber es wird halt sehr oft gelogen. Die Wahrheit wird von den Medien gern verschwiegen und das es hunderte von Gerichtsurteilen gibt, bei der die Agentur den Prozess geführt und gewonnen hat wird fast überall unterschlagen. Stattdessen versuchen die Lügner Kunden mit falschen und unvollständigen Informationen in die Irre zu führen um sich von der Seite anzusehen, wie der Kunde einer Agentur ins Messer läuft. Dann stellt man sich hin und sagt noch “siehste”.

Hier können Sie sich ehrlich informieren und selber entscheiden. Laden Sie sich kostenlos das neueste Urteil des Amtsgerichts Düren 44 C 244/18 herunter und konfrontieren Sie ihren Anwalt damit. Wenn er ehrlich ist wird er Ihnen die Wahrheit sagen.

Kategorien
Widerruf

Widerrufsrecht erloschen

 

Digitale Inhalte bei Modelsweek


Das Widerrufsrecht ist erloschen, nachdem die Beklagte nach vorgehender
Belehrung über das Widerrufsrecht der sofortigen Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (§§ 312 fAbs. 3, 356 Abs. 5 BGB).

Die Beklagte ist ausweislich der von ihr unterschriebenen Erklärung vom 24.06.2017 (An!. K2) bei Vertragsabschluss und Erteilung des Auftrags ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Sie ist darüber hinaus aber auch darüber belehrt worden und hat dies durch doppelte Unterschrift bestätigt, dass sie ausdrücklich zustimme, dass mit der Ausführung des Vertrages und vor Ablauf der Widerrufsfrist
begonnen werde. Sie hat dabei bestätigt, dass ihr bekannt und sie damit  das Widerrufsrecht verliere.


Kostenlos können Sie sich informieren und erhalten hier eine Kopie der  Entscheidung des AG Hamm 28 C 137/18 vom 04.12.2018





Kategorien
Widerruf

Bei Modelsweek Verträgen keine Prozesskostenhilfe!

 

Prozesskostenhilfe konnte hiernach nicht bewilligt werden, da die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Beklagte ist ausweislich der von ihr unterschriebenen Erklärung vom 24.06.2017 (Anl. K2) bei Vertragsabschluss und Erteilung des Auftrags ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Sie ist darüber hinaus aber auch darüber belehrt worden und hat dies durch doppelte Unterschrift bestätigt, dass sie ausdrücklich zustimme, dass mit der Ausführung des Vertrages und vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde. Sie hat dabei bestätigt, dass ihr bekannt und sie damit einverstanden ‘sei, dass sie durch diese Zustimmung zur sofortigen Ausführung ihr Widerrufsrecht verliere.

Soweit die Beklagte einwendet, das Schreiben erst später erhalten zu haben, vermag das Gericht diesem bloßen Bestreiten nicht zu folgen. Die Beklagte hat ersichtlich das Informationsblatt zeitgleich mit dem Auftrag unterzeichnet. In dem Informationsblatt ist zugleich festgehalten, dass diese Informationen vor Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Sie ist sodann über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, wie die Folgen des Widerrufs. Den Erhalt der Belehrungen hat sie mit wiederholter Unterschrift bestätigt. Zugleich hat sie durch ihre Unterschrift bestätigt, dass sie ausdrücklich der sofortigen Ausführung des Vertrages zustimme und ihr bekannt sei, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verliere. Die dazu erteilten Hinweise sind deutlich durch Fettdruck und Rahmung hervorgehoben. Auch diese Erklärung hat sie durch ihre doppelte Unterschrift jeweils bestätigt.

Sie können sich hier kostenlos informieren und eine Kopie herunterladen.

Kategorien
Widerruf

Ganz neue Vertragsbedingungen bei Modelsweek

 

Modelsweek stellt das Geschäftsmodell und Vertragsbedingungen um – Widerrufsrecht ade!

Konnte vor Jahren noch jeder der wollte eine Anzeige für die Suche nach Modeljobs aufgeben und sich selbst im Internet präsentieren hat sich dieses chancenreiche Fenster allmählich geschlossen und bleibt nur noch privilegierten Kunden geöffnet.

Es wird ganz offensichtlich dass die Lorraine Media GmbH überwiegend im Bereich B2B arbeitet und “normale Verbraucher” diskriminiert und sogar am Marktzugang hindert.

Grund sind die geänderten Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Demnach werden nur noch Verträge mit Unternehmen und gewerbsmäßig tätigen Personen angeboten, die in der Lage sind eigene Entscheidungen zu treffen. „Verbraucher“ die hingegen in der heutigen Welt umherirren und nicht mehr geschäftsfähig sind bleiben außen vor und können sich weder als Model noch als Darsteller für Werbefilme aktiv betätigen.

Die seit geraumer Zeit völlig geänderte Produktpalette fand natürlich auch Einzug in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Kern gibt es überhaupt kein Widerrufsrecht mehr. Ausgerechnet internationale Großkonzerne haben sich von der EU in Brüssel Sonderregelungen in die Verordnungen schreiben lassen die auch das internationale Geschäftsmodell der Lorraine Media GmbH betreffen.

Denn die weltbekannten, digitalen Inhalteanbieter haben sich Sonderrechte in die Gesetze schreiben lassen, um weiterhin zu den ursprünglichen Bedingungen Geschäfte machen zu können, während sich kleine Anbieter vom Gesetzgeber und Verbracherschützern an der Nase herumführen lassen müssen.

Schuldner zahlen jetzt 9% Zinsen und müssen bei Verzug auch eine von der EU eingeführte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen. Aber lesen Sie selbst in dem hier jüngst zur Verfügung gestellten Urteil des AG Oldenburg 6 C 6086/18.

Kategorien
Widerruf

Widerrufe gab es schon im Jahr 2012

 

Eigentliche Gebühr für eine Anzeige hat sich durch ein Gerichtsverfahren verdoppelt.

Schon damals konnten viele Richter nur mit dem Kopf schütteln. Jeder der einen Vertrag unterschreibt braucht sich nicht an die Vereinbarung zu halten. Wozu das ganze noch?

“Soweit sich die Beklagte auf einen behaupteten Widerspruch zu diesem Vertrag vom 22.11.2012 bezieht, also ein Widerspruch nach Vertragsabschluss, vermag dieser Widerspruch dem Vertrag nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge zwischen den Parteien verbindlich und können nur dann einseitig widerrufen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich zulässt. Welche dies hier im vorliegenden Fall sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.”

Wenn der Bürger entmündigt wird, um ihn zu entlasten so mag das ja ganz schön sein. Das sich die guten alten Zeiten mit einem wahnsinnigen Widerrufsrecht jedoch verabschieden sollte man nicht unterschätzen. Ein Wort ist heute nichts mehr wert – und ein Vertrag auch nicht.

Obwohl dem Beklagten eine lange Zeit eingeräumt wurde (von 2012 bis 2015) hat er nicht gezahlt. Dafür muss er jetzt doppelt zahlen AG Oberhausen 32 C 2196/15

Kategorien
Widerruf

Urteil vom 21. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht mehr!

 

Am Mittwoch, den 21. Februar 2018 kam nun innerhalb von wenigen Tagen ein weiteres Urteil ans Tageslicht aus dem klar wird, dass es bei den professionellen Modelsweek Verträgen langsam aber sicher kein Widerrufsrecht mehr gibt.

Demnach erlöscht nun das Widerrufsrecht – wenn es bei gewerblichen Anzeigenverträgen mit der Lorraine Medie GmbH denn überhaupt eines gegeben hätte – bereits mit dem ersten Fotoshooting.

Mehr und mehr wird es den Richtern klar, dass es den Auftraggebern nur noch darum geht Abzocke zu betreiben. Es geht nicht mehr um ein Widerrufsrecht, wie es der Gesetzgeber eingeführt hat.

Verträge sollen insgesamt nur noch schwebend wirksam sein. Wenn das so gewollt gewesen wäre, bräuchte man keine Verträge mehr zu schliessen. Dann wären wir alle im Zeitalter der totalen Entmündigung angekommen.

Es wird versucht mit Hilfe von “Verbraucherschützern” ein völlig absurdes Bild zu zeichnen um Leistungen verschiedenster Dienstleister auf dem Rücken der bestehenden Gesetze zu erschleichen.

Auch in Bayern ist dieser Versuch nun zum 16. Mal in Folge wieder fehlgeschlagen. Für manche Kunden der Modelsweek ist das ein Ritt auf der Rasierklinge. Einige glauben den düsteren Bildern die über die Lorraine Media GmbH von anonymen Figuren und den unseriösen Verbraucherschützern verbreitet werden und zahlen erstmal ihre Rechnung nicht.

Dann landet – teilweise Jahre später – die Klage beim Kunden und neben der eigentlichen Anzeigengebühr, darf er dann – Dank von Verbraucherschützern – auch noch die ganzen Kosten für die Klage zahlen, denn sie haben inzwischen kein Widerrufsrecht mehr. Damit verdoppelt sich der geschuldete Betrag und die Verbraucherschützer lachen sich ins Fäustchen.

Überzeugen Sie sich selbst, das Urteil des AG Straubing 3 C 1012/17 finden Sie hier kostenlos zum Download.

Kategorien
Widerruf

Urteil vom 19. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek

 

Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek Verträgen

Urteil vom 19. Februar 2018

Eigentlich sollte der Verbraucher geschützt werden, denn Geschäfte, die er außerhalb von Geschäftsräumen abschließt, können widerrufen werden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes “pacta sunt servanda” (das geschlossene Verträge einzuhalten sind) rechtfertigt sich eigentlich nur noch durch einen Überrumpelungsschutz. Der Verbraucher wird entmündigt und soll vor sich selbst geschützt werden, unter Druck oder überraschend einen bindenden Vertrag abzuschließen.

Das ist bei Modelsweek aber aus 2 Gründen nicht der Fall. Denn die angehenden Models werden eingeladen und zwar schriftlich und bewegen sich dann zu der Agentur um einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, denn sie wollen vor die Kamera ins Rampenlicht. Das reicht schon um festzustellen, dass es hier keine Überrumpelung geben kann, denn die sogenannten “Verbraucher” wollen ja mit ihrem Handeln den Boden des Verbrauchers verlassen, sie wollen zum Film oder als Model viel Geld verdienen und berühmt sein.

Außerdem sind die Kongressräume in Hotels grundsätzlich den Geschäftsräumen des Anbieters gleichgesetzt. Beispielsweise erfüllt ein Stand auf einer Casting-Messe oder Ausstellung das Kriterium des Geschäftsraums (wie beim Messekauf). In einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit vielen Rechtsanwälten wurde der Vater eines Models vor wenigen Tagen zur Zahlung verurteilt.

 

Das Urteil vom AG Linz 28 C 439/17 kann man kostenlos hier einsehen.