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Widerruf

Wertersatz bei Widerruf von seriösen Modelanzeigen

 

Vorsicht vor falschen Informationen aus dem Internet.

Ein Widerruf bei der Lorraine Media GmbH kann richtig teuer werden. Zum Beispiel in diesem hier näher bezeichnetem Fall musste ein Kunde sage und Schreibe 916,30 Euro für seinen Widerruf bezahlen. Das ist mehr als wenn er den Anzeigenauftrag nicht widerrufen hätte und sich dann auch noch bei der Zahlung des Wertersatzes hat verklagen lassen.

  537,30 EURO Wertersatz
+379,00 EURO Gerichts- und Verfahrenskosten
———————-
  916,30 EURO statt der vereinbarten 598 EURO

 

(KFB kann hier eingesehen werden)

Die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt sind dabei noch nicht inklusive und kommen noch oben drauf!

In Foren und auf verbraucherschutzartigen Webseiten sind unendlich viele Gerüchte und falsche Tatsachen über die Firma Lorraine Media GmbH verbreitet worden. Die Täter bleiben meist anonym und suchen den Kontakt zu Fotomodellen oder sind häufig Trittbrettfahrer, die gewerblich Kunden der Modelsweek dazu veranlassen wollen Verträge kostenpflichtig per Fax zu kündigen.

Dabei ist ihnen jedes Mittel recht.

Erst werden den Kunden der Agentur am Bildschirm vorgefertigte Standardschreiben angezeigt mit einer Auswahl an vorgefälschten Unterschriften, die von den Kunden nur mit einem Mausklick bestätigt werden sollen. Dann müssen die Kunden eine Gebühr von bis zu 5 Euro für den Versand eines unwirksamen Faxes an die Lorraine Media GmbH entrichtet werden.

Das Model wiegt sich dann in der falschen Hoffnung, gerade noch einem angeblich schlechten Vertrag entkommen zu sein. Doch die soeben bezahlte Gebühr führt zu einem vermeidbaren Unglück. Denn das Model muss bei Widerruf Wertersatz zahlen und wird von über 90% aller Gerichte dazu verurteilt.

Bei Widerrufen.org finden sie Fakten und Urteile, zum Beispiel des Amtsgericht Einbeck 2 C 315/15

2 C 315/15

In dem Rechtsstreit

Amtsgericht Einbeck

Im Namen des Volkes

Urteil

Lorraine Media GmbH gesetzlich vertr. d.d. , Hauptstr. 117, 10827 Berlin

Klägerin –

gegen

Beklagte

Urteil Schriftliches Verfahren gemäß § 495a ZPQ Wetzel (08_14) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß
§ 357 Abs. 8 BGB zu.

Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 291 Randnummer 1)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Auf diese Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien zuvor hingewiesen
worden.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511
Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.

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Widerruf

Auf die Modelsweek, fertig, Widerruf!

 

Gelegentlich kommen ehemalige Fotomodelle der Zeitung Modelsweek vor Gericht, Grund sind unbezahlte Rechnungen.

An einigen Stellen im Internet und in den Medien wird den Models das blaue vom Himmel versprochen. Sie sollen ihren gerade erst abgeschlossenen Vertrag per Widerruf quasi stornieren. Dann braucht man auch nichts zu bezahlen.

Dies ist eine Falle, die gern von frei ernannten “Verbraucherschützern” gestellt wird um die Kunden von Agenturen ins Verderben zu treiben. Den Fotomodelle und Werbetypen werden grauenvolle Horrorgeschichten über die Agentur erzählt und falsche Informationen zugeschoben.

Die Täter lachen sich dann kaputt, wenn das Model erst verklagt, nach Jahren hohe Kosten hat und die Karriere nicht wie gewünscht gestartet werden kann. So scheint es auch in einem Urteil des AG Bad Hersfeld (10 C 875/15) wieder gewesen zu sein. Lesen Sie selbst und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.

Amtsgericht Bad Hersfeld

Aktenzeichen: 10 C 875/15 (10)
Verkündet am 12.01.2016

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH vertr.d.d.GF Hauptstr. 117, 10827 Berlin
Klägerin
gegen
Beklagte……….

hat das Amtsgericht in Bad Hersfeld durch den Richter am Amtsgericht Lei m b ach im schriftlichen Verfahren gemäß §495a ZPO unter Bestimmung des Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, für den 22.Dezember 2015
idr Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.Mai 2015 (GeschäftsNummer 15-0781624-0-6) wird, nach teilweiser Klagerücknahme, aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 448,20 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.Mai 2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin infolge der teilweisen Klagerücknahme ein Zehntel und die Beklagte neunZehntel zu tragen, ferner hat die Beklagte die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(Gemäß §313a, Abs.l ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß § 357 Abs. 8 BGB zu.
Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§288, 291 BGB. Es werden nur noch die gesetzlichen Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde, aus §91 ZPO, hinsichtlich der Säumniskosten aus §344 ZPO, hinsichtlich der durch die Klagerücknahme veranlassten Kosten aus §269,Abs.3 ZPO, insgesamt sodann aus §92,Abs.l ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus §§708, Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil. zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt  eingelegt werden.

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Widerruf

Widerruf bringt Nachteile für Models

 

Widerruf und die Kosten für 46 Fotos!

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin mit Aktenzeichen 14 C 330/15 hatte über einen Widerruf eines Fotomodells zu entscheiden. Das Model war der Annahme es müsse nicht bezahlen, weil der Vertrag seriös aber ausserhalb der Firma und nicht online im Forum geschlossen wurde.

Die Entscheidungsgründe konnten wir dem Urteil entnehmen:

„Der Einspruch der Beklagten, der in rechter Form und Frist (§§ 700, 339, 340 ZPO) erfolgt und damit zulässig ist, hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb der angefochtene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war, soweit nicht die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 343 ZPO.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 537,50 EUR gemäß §§ 241, 311 in Verbindung mit § 357 Abs. 8 BGB zu.

Unstreitig beauftragte die Beklagte die Klägerin mit schriftlichem Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige vom 26.4.2015 u. a. eine digitale Fotoserie anzufertigen, fünf Bilder davon auszusuchen und als Anzeige zu veröffentlichen, wofür ein Preis von 597,00 EUR vereinbart und von der Beklagten zu zahlen war.

Die Beklagte wurde über ihr Widerrufsrecht belehrt, was diese mit ihrer Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung bestätigte und bestätigte, ebenfalls mit ihrer Unterschrift, dass die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie am gleichen Tag 46 Fotos angefertigt und entwickelt habe, fünf davon ausgesucht und das Galeriebild und die Anzeige angefertigt worden seien. Da die Beklagte am 6.5.2015 einen Widerruf erklärte, sei die Anzeige nicht veröffentlich worden.

Infolge des Widerrufs schulde die Beklagte der Klägerin für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, § 367 Abs. 8 BGB. Sie – die Klägerin – habe fast alle Leistungen – bis auf das Vorrätighalten der Anzeige auf dem Server im Internet für ein Jahr erbracht.

Erspart habe die Klägerin daher nur den Aufwand/Kosten die dafür entstanden wären, die Anzeige “ins Netz” zu stellen und ein Jahr abrufbar zu halten. Dieser Aufwand sei mit einem Abschlag von 10 % auf den vereinbarten Gesamtpreis zu = 59,70 EUR, zu bewerten.

Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin in der Anspruchsbegründung nicht entgegengetreten. Soweit die Beklagte in ihrem Einspruch ausführt, die Klägerin habe die Kündigung nicht angenommen und der Vertrag sei außerhalb der eigenen Firma geschlossen worden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Da die Beklagte ausdrücklich gewünscht und dies überdies noch mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass die die Klägerin mit der Vertragsausführung sofort beginnt und ihr bekannt ist, dass sie – die Beklagte – angemessenen Wertersatz für erbrachte Leistungen schulde, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausübt, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.“

Urteil Quelle: Widerrufsrecht bei Modelsweek

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Widerruf

Wertersatz bei Modelverträgen nach Widerruf

 

Das Amtsgerichts Münster durfte sich mit dem Wertersatz für Modelverträge befassen und entschied, dass 90% des vereinbarten Preises zu zahlen sind.

In dem Rechtsstreit wurde dies mit folgenden Worten begründet:

„ Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 EUR aus § 357 Abs. 8 BGB.

Unstreitig haben die Parteien am 17.01.2015 einen Vertrag über die Anfertigung einer digitalen Fotoserie von der Tochter des Beklagten, die Auswahl von fünf Fotos der gefertigten Aufnahmen und das Vorrätighalten dieser fünf Aufnahmen für die Dauer von 12 Monaten auf der Internetseite der Klägerin www.models-week.de vereinbart.

Die vereinbarte Vergütung betrug hierfür 597,00 EUR.

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, da der Beklagte beim Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich verlangt hat, dass die Klägerin schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt.

Der Beklagte wurde im unmittelbaren Rahmen des Vertragsschlusses wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und auch ausdrücklich auf die daraus folgende Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz hingewiesen.

Dies ergibt sich aus der Anlage K2. Im Übrigen entspricht die dort angegebene Widerrufsbelehrung, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB. Das der Beklagte den Vetrag bereits vor Sichtung der vollständigen Vertragsunterlagen unterzeichnet hat, lässt die Belehrung über das Widerfufsrecht nicht unwirksam werden.

Die Wertersatzpflicht ist auch entstanden, da die Klägerin nach dem Vertragsschluss unmittelbar mit der Anfertigung der Fotoserie der Tochter des Beklagten begann. Diesbezüglich handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen, sondern um die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch die Klägerin.

Die Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin nicht alles, was zu Erfüllung des Vertrages erforderlich war, geleistet habe ist unerheblich, denn dass die Anzeige durch die Klägerin nicht online gestellt wurde, war gerade die Folge seines Widerrufs.

Der Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 537,30 EUR ist auch angemessen. Insbesondere ist die vereinbarte Vergütung nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 357 Abs. 8 S. 5 BGB.

Aus den Anlagen K5 und K6 ist ersichtlich, dass sich die vereinbarte Vergütung durchaus im Rahmen von vergleichbaren Angeboten für die Anfertigung von Fotoserien bewegt.

Die beantragten 90 % der vereinbarten Vergütung entsprechen auch den bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Entgegen der Ansicht des Beklagten, kommt es für die Bestimmung des Wertersatzes nicht darauf an, wie viel Zeit die Leistungen der Klägerin im Verhältnis zur vereinbarten Laufzeit des Veröffentlichung der Onlineanzeige beträgt oder wie lange die Anfertigung der Fotoserie dauerte oder wie professionell diese durchgeführt wurde, sondern es ist lediglich darauf abzustellen, wieviel der geschuldeten Leistungen durch die Klägerin bereits erbracht wurden.

Zum Widerrufszeitpunkt war die Leistung der Klägerin, nämlich das Bereitstellen eine Visagistin, die Anfertigung der Fotoserie, die Herstellung eines Galeriebildes, die Auswahl von 5 Bildern, die Bildbearbeitung, die Datenerfassung und das Erstellen der Onlineanzeige vollständig erbracht. Lediglich das veröffentlichen und Vorrätig-Halten der Anzeige auf der Webseite des Klägerin für 12 Monate war zu diesem Zeitpunkt noch geschuldet. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass lediglich noch ein geringfügiger Aufwand für die vollständige Leistungserbringung durch die Klägerin nötig gewesen sei. Es ist unstreitig, dass alle übrigen Leistungspflichten bereits erbracht wurden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der
Kläger hat seine Klage hinsichtlich der Zinsforderung und der Nebenforderungen teilweise zurückgenommen. Der zurückgenommene Teil der Klage war verhältnismäßig geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1.
Alt., 711, ZPO

Der Streitwert wird festgesetzt auf 537,30 €.“
Quelle Urteil: Widerrufsrechte Modelsweek