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Widerruf

Gewerblicher Daueranzeingenauftrag zur Eigenwerbung

 

Die Lorraine Media GmbH castet auf Klima-Streiks Teilnehmer und schliesst mit ihnen Online-Anzeigenverträge ab.



Die Lorraine Media GmbH sucht zunehmend auf Klimademos nach neuen Kunden/innen*** und wird fündig. Häufig werden Verträge direkt durch Fotografen/innen*** vor Ort geschlossen oder die angehenden “Klimastars” werden in einem aufwendigen Verfahren in CO2 neutrale Hotels eingeladen. Dort geht es nicht nur um den Klimawandel, sondern auch um eine Karriere als Klimaaktivistin ala Greta Thunberg, der neue Traumberuf aller Mädchen.


Die Lorraine Media GmbH generiert dabei einen Anspruch auf Vergütungen in Höhe von 675,00 €. Dieser Anspruch ergibt sich meist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, was indirekt widerrum den Maßnahmen gegen den Klimawandel zugute kommt.

Die Beklagten haben den Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von §14 BGB geschlossen.

Wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde, eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.

Den Beklagten steht schon kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, da sie nicht als Verbraucher tätig werden. Auch der Klimawandel kann nicht einfach durch ein “Widerrufsrecht” rückgängig gemacht werden, dass ist wissenschaftlich bewiesen.

Die Beklagten haben in der Regel einen Daueranzeigenauftrag zur Eigenwerbung erteilt. Es ist davon auszugehen, dass sie zukünftig als Fotomodell tätig werden wollen und bei der Tätigkeit eines Fotomodells handelt es sich grundsätzlich um eine selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BFH DStRE 2007, 1315).


Das haben nun Amtsgerichte in alle Bundesländern entschieden in denen Lorraine Media aus Berlin angetreten ist, so nun auch das letzte Bundesland, Thüringen hier das Amtsgericht Stadtroda 4 C 107/21 aus dem November 2021.

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Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek AG Rheinbach

 

Ein weiteres Gericht von vielen gibt seine Bewertung für einen Anzeigenauftrag ab und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei Modelsweek kein Widerrufsrecht gibt.

Hier wird festgestellt, dasss dem Beklagten bei Modelsweek kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, der der Vertrag wurde nicht im Sinne von § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse. Insoweit sind zwar gemß § 312b Abs. 2 BGB Geschäftsräume im Sinne des Abs. 1 unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312 Abs. 2 S 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmens handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen der Modelsweek gleich.

Dieser Vertrag wurde zwar in einem Hotel geschlossen, aber dennoch ist das Hotel als ein beweglicher Geschäftsraum zu sehen , so dass eine Schutzklausel in Hotels nicht wirkt, denn die Firma hatte an dem Tag eingeladen und der Kunde musste damit rechnen, dass er hier auf die Firma trifft. Es lag also keine Überrumpelungssituation vor, denn der Kunde selbst war ja klar bei Sinnen und ist nicht etwa in das Hotel verschleppt oder gar gezungen worden.

Hier wurde die Tochter des Beklagten, vertreten durch diesen, unstreitig in das Hotel zu einem Model-Casting eingeladen. Damit war auch kein Widerrufsrecht möglich!

Genauere Begründung liefert das Urteil vom 04.Oktober 2016 des Amtsgerichts Rheinbach 26 C 17/16