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Widerruf

Amtsgericht Neumünster 59€ sind nur Anzahlung

 

Anzahlungen werden als Teilzahlungen auf den Wertersatz bei Widerruf angerechnet.

Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Werkvertrag geschlossen, §§ 145 ff. BGB. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. So liegt es hier. Anzahlung!

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem als Anlage K1 zu den Akten gereichte Erklärung um das Angebot oder die Annahme handelt. Soweit es sich nicht um die Annahme eines von der Klägerin abgegebenen Angebots handelt, hat die Klägerin dieses zumindest konkludent durch die Erstellung des Anzeige angenommen, wobei auf den Zugang des Annahme nach den üblichen Gegebenheiten verzichtet wurde, § 151 BGB.

Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, da ein Erfolg geschuldet war. Vertragspartnerin ist die Beklagte geworden. Sie hat die Anlage K 1/ B1 als “Kunde” unterschrieben, §§ 133, 157 BGB. Soweit eine weitere Vereinbarung durch die Tochter der Beklagten unterschrieben worden ist, vermag dies an dem Vertragsschluss nichts zu ändern. Es handelt sich um zwei getrennte Anträge. Zum einen einen “Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige”, zum anderen um eine “ModeIRegistry”. Während erstere die Erstellung und Onlinestellung einer Fotoserie gegen ein Entgelt zum Gegenstand hat, ist letzterer darauf gerichtet einen kostenlosen Account zum Hochladen von Bildern zu eröffnen.

Das gesamte Urteil vom 27.September 2016 finden Sie hier unter AG Neumünster 36 C 271/16