Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg fällt ein Urteil. Eine weitere Niederlage für die Lorraine Media GmbH,
denn durch wirre Presseberichte kann es passieren, dass die Firma dadurch einen Kunden verliert, der letztlich erst von Juristen belehrt werden kann.
Wieder betraf es eine Kundin die sich bei fremden Personen falsche Ratschläge eingeholt hat. In diesem Fall ist die Beklagte davon ausgegangen, dass man förmlich nur das Fenster öffnen muss und ganz laut Widerruf brüllen muss. Dann lösen sich angeblich alle Verträge in Luft auf und man muss keinen Verpflichtungen mehr nachkommen.
Erst ein Gericht muss hier erklären.
So heisst es in dem Urteil:
“Die Beklagte wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht einschließlich des Muster-Widerrufsforrnular belehrt, auf die Anlage K2 (BI. 13 dA) wird verwiesen. Ihr Widerruf ist der Klägerin nach deren unbestritten gebliebenen Vortrag erst am 06.07.2016 zugegangen und damit nach Ablauf der gern. § 355 Abs. 2 BGB 14-tägigen Widerrufsfrist, welche mit Vertragsschluss am 21.05.2016 begann.”
und weiter heisst es:
” Zwar genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat jedoch auch nach zweifachem entsprechende Hinweis des Gerichts nicht näher
dazu vorgetragen, wann sie den Widerruf erklärt und abgesendet hat. Insbesondere sind diese Auskünfte nicht Ihrem Schreiben vom 15.02.2017 zu entnehmen. Insofern ist alleinige Anknüpfungspunkt der Zugang bei der Klägerin, der deutlich verspätet erfolgte.”
Es reicht keineswegs einen Wideruf einfach per Post oder Email zu senden, denn man kann nur ganz schwer beweisen, ob ein Widerruf den Empfänger überhaupt erreicht hat. Im Zweifelsfall sollte man sich vom Empfänger den Eingang bestätigen lassen.