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Widerruf

Widerrufe gab es schon im Jahr 2012

 

Eigentliche Gebühr für eine Anzeige hat sich durch ein Gerichtsverfahren verdoppelt.

Schon damals konnten viele Richter nur mit dem Kopf schütteln. Jeder der einen Vertrag unterschreibt braucht sich nicht an die Vereinbarung zu halten. Wozu das ganze noch?

„Soweit sich die Beklagte auf einen behaupteten Widerspruch zu diesem Vertrag vom 22.11.2012 bezieht, also ein Widerspruch nach Vertragsabschluss, vermag dieser Widerspruch dem Vertrag nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge zwischen den Parteien verbindlich und können nur dann einseitig widerrufen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich zulässt. Welche dies hier im vorliegenden Fall sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Wenn der Bürger entmündigt wird, um ihn zu entlasten so mag das ja ganz schön sein. Das sich die guten alten Zeiten mit einem wahnsinnigen Widerrufsrecht jedoch verabschieden sollte man nicht unterschätzen. Ein Wort ist heute nichts mehr wert – und ein Vertrag auch nicht.

Obwohl dem Beklagten eine lange Zeit eingeräumt wurde (von 2012 bis 2015) hat er nicht gezahlt. Dafür muss er jetzt doppelt zahlen AG Oberhausen 32 C 2196/15

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Lorraine Media verliert im Verfahren!

 

Hamburg – Lorraine Media unterliegt vor Gericht!

Modelanzeigenverträge sind an sich einfach konstruiert: In der ersten Situation wird der Kunde fotografiert und es wird ein Preis vereinbart. Die Bilder werden im Internet verbreitet. Sind die Bilder live, können Modelscouts und Fotografen die Modelle per Internet kontaktieren.

Von diesem Moment an kann das Model Aufträge erhalten. Aber nur wenn das Model nicht widerrufen hat, denn das führt zu Kosten und die Aufträge bleiben dann garantiert aus. In diesem Fall musste das Model sogar 850,00 Euro bezahlen und war bis zum Schluss der wahnsinnigen Annahme, dass man einfach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen muss um garnichts zu bezahlen. Hier stellt sich zum wiederholten Mal die Frage, warum es immer noch Personen gibt die nicht glauben wollen, dass man Verträge einhalten muss. Widerruf hin oder her, dass man sich vorstellt man könne einfach jeden Vertrag widerrufen und die Sache wäre erledigt ist ein Irrtum.

Die Lorraine Media GmbH hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages vom 06.03.2016. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie ihn rechtzeitig widerrufen hat. Hierfür fehlt es bereits an konkretem Vortrag, mit welchem Wortlaut sie sich am 21.03.2016 an die Klägerin gewandt haben will. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin tragen insoweit vor, die Beklagte habe eine Kündigung erklärt. Zwar kann unter Umständen auch in einem als Kündigung bezeichneten Schreiben die Erklärung eines Widerrufes gesehen werden. Hierfür kommt es aber entscheidend auf den Wortlaut der jeweiligen Erklärung an. Das Gericht hat die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 11.11.2016 hingewiesen. Sie hat dennoch innerhalb der ihr gesetzten Frist zum Inhalt des damaligen Schreibens nicht näher vorgetragen.

Das Urteil des AG Hamburg-Barmbeck 820 C 401/16 finden Sie hier!

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Wertersatz bei Widerruf von seriösen Modelanzeigen

 

Vorsicht vor falschen Informationen aus dem Internet.

Ein Widerruf bei der Lorraine Media GmbH kann richtig teuer werden. Zum Beispiel in diesem hier näher bezeichnetem Fall musste ein Kunde sage und Schreibe 916,30 Euro für seinen Widerruf bezahlen. Das ist mehr als wenn er den Anzeigenauftrag nicht widerrufen hätte und sich dann auch noch bei der Zahlung des Wertersatzes hat verklagen lassen.

  537,30 EURO Wertersatz
+379,00 EURO Gerichts- und Verfahrenskosten
———————-
  916,30 EURO statt der vereinbarten 598 EURO

 

(KFB kann hier eingesehen werden)

Die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt sind dabei noch nicht inklusive und kommen noch oben drauf!

In Foren und auf verbraucherschutzartigen Webseiten sind unendlich viele Gerüchte und falsche Tatsachen über die Firma Lorraine Media GmbH verbreitet worden. Die Täter bleiben meist anonym und suchen den Kontakt zu Fotomodellen oder sind häufig Trittbrettfahrer, die gewerblich Kunden der Modelsweek dazu veranlassen wollen Verträge kostenpflichtig per Fax zu kündigen.

Dabei ist ihnen jedes Mittel recht.

Erst werden den Kunden der Agentur am Bildschirm vorgefertigte Standardschreiben angezeigt mit einer Auswahl an vorgefälschten Unterschriften, die von den Kunden nur mit einem Mausklick bestätigt werden sollen. Dann müssen die Kunden eine Gebühr von bis zu 5 Euro für den Versand eines unwirksamen Faxes an die Lorraine Media GmbH entrichtet werden.

Das Model wiegt sich dann in der falschen Hoffnung, gerade noch einem angeblich schlechten Vertrag entkommen zu sein. Doch die soeben bezahlte Gebühr führt zu einem vermeidbaren Unglück. Denn das Model muss bei Widerruf Wertersatz zahlen und wird von über 90% aller Gerichte dazu verurteilt.

Bei Widerrufen.org finden sie Fakten und Urteile, zum Beispiel des Amtsgericht Einbeck 2 C 315/15

2 C 315/15

In dem Rechtsstreit

Amtsgericht Einbeck

Im Namen des Volkes

Urteil

Lorraine Media GmbH gesetzlich vertr. d.d. , Hauptstr. 117, 10827 Berlin

Klägerin –

gegen

Beklagte

Urteil Schriftliches Verfahren gemäß § 495a ZPQ Wetzel (08_14) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß
§ 357 Abs. 8 BGB zu.

Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket „Models-Week & Banner & More“ mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 291 Randnummer 1)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Auf diese Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien zuvor hingewiesen
worden.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511
Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.

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Wertersatz bei Modelverträgen nach Widerruf