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Amtsgericht Passau zu Lorraine Media

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 598,50 € aus dem zwischen den Parteien am 14.12.2019 geschlossenen Vertrag über die Anfertigung von Fotos und den “gewerblichen Anzeigenauftrag zur selbständigen/beruflichen Tätigkeit als Model” gemäß § 631 BGB.

Zur überprüfung können Sie eine Kopie des Urteils hier bekommen.

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AG Königstein urteilt am 21. August 2020 – Kein Widerrufsrecht mehr bei Lorraine Media Verträgen!

 



Feststellungsklage endet mit Kostendesaster. Das Risiko von zusätzlichen Kosten bei Klage mit der Lorraine Media GmbH ist erheblich.

Die Firma Lorraine Media aus Berlin hat aufgrund des von der Anzeigenauftraggeberin am 14.05.2017 erteilten Auftrages zur Fertigung einer digitalen Veröffentlichung in der Modelsweek Anspruch auf den Gesamtpreis von 598,50 Euro.

Das Gerichtsverfahren ist 3 Jahre nach Auftragserteilung endlich abgeschlossen. Nun steht fest, dass der Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand.

  1. Auftraggeber schließen keinen Verbrauchervertrag
  2. Wenn es ein Widerrufsrecht gäbe, ist es erloschen.

Die Folgekosten sind horrend. Allein die aufgelaufenen Zinsen betragen 148,76 Euro hinzu kommen weitere 500,00 Euro für Anwälte und Gerichtskosten und der Anzeigenpreis. Es ist riskant und teuer auf den falschen Rat aus Medien und Presse zu hören.

Laden Sie sich hier kostenlos das Urteil herunter und informieren Sie sich damit. In den Medien wird gern gelogen, lassen Sie sich deshalb nicht von Fake-News und angeblichen Ratschlägen manipulieren.


AG Königstein i. TS Az 21 C 446/20

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Beschluss Prozesskostenhilfe Modelsweek

 

Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten steht ein WiderrLlfsrecht gemäß § 312b Abs. 1.

BGB nicht zu, da vorliegend kein Verbrauchervertrag imSinne des §3,12 Abs. 1,310 Abs. 3 BGB gegeben ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihre selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies war beim Beklagten nicht der Fall, da die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtet war.
Ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht ist erloschen, weil der Beklagte dem sofortigen Beginn mit der Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat.

Vorsicht bei Prozesskostenhilfe und Lorraine Media GmbH, sie wird abgewiesen!

AG Tettnang Beschluss PKH 3 C 53/20