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Lorraine Media Vertrag sittenwidrig?

 

Ein junges Urteil vom Mai 2018 bestätigt die Rechtsansicht, dass Verträge nicht sittenwidrig sind, nur weil sich die Fake-News Branche dies wünscht.

In einem nun öffentlichen Urteil wird erklärt:

“Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was anzunehmen wäre, wenn der objektive Wert der Leistung rund doppelt so hoch läge wie der objektive Wert der Gegenleistung, ist bereits nicht dargetan. Denn die vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht allein in der Anfertigung der 20 Fotos nebst deren Digitalisierung und Auswahl, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in mehreren Internetportalen nebst Teilnahme an Bannererwerbung und die Verwertungsrechte an den Bildern. Dass für diese Leistungen ein Betrag von maximal 249,00 € inklusive Umsatzsteuer, also der Hälfte des vereinbarten Betrages von 498,00 €, angemessen sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Allein ein hoher Preis für die vereinbarte Gegenleistung rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Einordnung als sittenwidrig, zumal es der Beklagten freistand, vor Vertragsschluss den Markt zu sondieren, Gegenangebote einzuholen und letztendlich von der aus ihrer Sicht überteuert angebotenen Leistung Abstand zu nehmen und den Vertrag nicht zu schließen. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagten vor Abschluss des Vertrages vergleichbare Anzeigen auf der Internetseite der Klägerin nebst Fotos gezeigt wurden oder der Beklagten durch vorherige Internet-Recherche bekannt waren, so dass sie die Qualität · der Aufnahmen zu dem vereinbarten Preis vor Vertragsschluss einschätzen konnte.

Zu einer einseitigen Angemessenheitskontrolle des vereinbarten Preises ist das Gericht nicht befugt, die Grenze der Sittenwidrigkeit ist nicht erreicht.”

Diese Information können Sie hier überprüfen (Urteil AG Geilenkirchen 10 C 370/17)  – Achtung keine Fakenews – echte Urteile!

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Urteil vom 19. Februar 2018 – Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek

 

Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek Verträgen

Urteil vom 19. Februar 2018

Eigentlich sollte der Verbraucher geschützt werden, denn Geschäfte, die er außerhalb von Geschäftsräumen abschließt, können widerrufen werden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes “pacta sunt servanda” (das geschlossene Verträge einzuhalten sind) rechtfertigt sich eigentlich nur noch durch einen Überrumpelungsschutz. Der Verbraucher wird entmündigt und soll vor sich selbst geschützt werden, unter Druck oder überraschend einen bindenden Vertrag abzuschließen.

Das ist bei Modelsweek aber aus 2 Gründen nicht der Fall. Denn die angehenden Models werden eingeladen und zwar schriftlich und bewegen sich dann zu der Agentur um einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, denn sie wollen vor die Kamera ins Rampenlicht. Das reicht schon um festzustellen, dass es hier keine Überrumpelung geben kann, denn die sogenannten “Verbraucher” wollen ja mit ihrem Handeln den Boden des Verbrauchers verlassen, sie wollen zum Film oder als Model viel Geld verdienen und berühmt sein.

Außerdem sind die Kongressräume in Hotels grundsätzlich den Geschäftsräumen des Anbieters gleichgesetzt. Beispielsweise erfüllt ein Stand auf einer Casting-Messe oder Ausstellung das Kriterium des Geschäftsraums (wie beim Messekauf). In einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit vielen Rechtsanwälten wurde der Vater eines Models vor wenigen Tagen zur Zahlung verurteilt.

 

Das Urteil vom AG Linz 28 C 439/17 kann man kostenlos hier einsehen.