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Widerruf

Wertersatz Urteil vom 11. Juni 2018

 

Modelle die ein Fotoshooting absolviert haben müssen Wertersatz in Höhe von 328 Euro zahlen. Hinzu kommen in diesem Fall Gerichts- und Anwaltkosten in gleicher Höhe.

Das Gericht stellt fest:

“Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht lediglich Vorbereitungsarbeiten erbracht, sondern ein Teil der vertraglich vereinbarten Hauptleistung, nämlich das Anfertigen einer digitalen Fotoserie im Umfang von 63
Fotos, die Auswahl von fünf Bildern, eine Anzeige gefertigt und die Kundendatei eingepflegt. Dies wurde durch die Klägerseite durch die Anlagen K3 – K5 auch bewiesen.

Gemäß § 357 Abs. 8 S. 5 BGB ist der Wertersatz zwar ausnahmsweise auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen, wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtige Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das veranschlagte Entgelt für das Anfertigen der Fotos mitsamt Vor- und Nachbereitung das übliche Entgelt einer solchen Leistung übermäßig übersteigt. Sie hat keinerlei substantiierte Angaben zu dem üblicherweise für diese Leistungen zu zahlenden Entgelt gemacht, sondern allein unter Bezugnahme auf eine vermeintlich bestehende Rechtsprechung behauptet, dass der Klägerin keine Kosten von mehr als 50 EUR für die Fotosession entstanden seien. Maßgebend sind vorliegend jedoch nicht die der Klägerin entstandenen Kosten, sondern ein im Vergleich zu dem üblicherweise zu zahlenden Entgelt unverhältnismäßig hoher Preis. Insofern hat lediglich die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass der veranschlagte Preis einem üblicherweise zu zahlenden Entgelt entspricht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht erreicht.”

Das Urteil und den Inhalt des AG Siegburg 112 C 12/18 können Sie hier überprüfen.

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Widerruf

Lorraine Media Vertrag sittenwidrig?

 

Ein junges Urteil vom Mai 2018 bestätigt die Rechtsansicht, dass Verträge nicht sittenwidrig sind, nur weil sich die Fake-News Branche dies wünscht.

In einem nun öffentlichen Urteil wird erklärt:

“Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was anzunehmen wäre, wenn der objektive Wert der Leistung rund doppelt so hoch läge wie der objektive Wert der Gegenleistung, ist bereits nicht dargetan. Denn die vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht allein in der Anfertigung der 20 Fotos nebst deren Digitalisierung und Auswahl, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in mehreren Internetportalen nebst Teilnahme an Bannererwerbung und die Verwertungsrechte an den Bildern. Dass für diese Leistungen ein Betrag von maximal 249,00 € inklusive Umsatzsteuer, also der Hälfte des vereinbarten Betrages von 498,00 €, angemessen sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Allein ein hoher Preis für die vereinbarte Gegenleistung rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Einordnung als sittenwidrig, zumal es der Beklagten freistand, vor Vertragsschluss den Markt zu sondieren, Gegenangebote einzuholen und letztendlich von der aus ihrer Sicht überteuert angebotenen Leistung Abstand zu nehmen und den Vertrag nicht zu schließen. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagten vor Abschluss des Vertrages vergleichbare Anzeigen auf der Internetseite der Klägerin nebst Fotos gezeigt wurden oder der Beklagten durch vorherige Internet-Recherche bekannt waren, so dass sie die Qualität · der Aufnahmen zu dem vereinbarten Preis vor Vertragsschluss einschätzen konnte.

Zu einer einseitigen Angemessenheitskontrolle des vereinbarten Preises ist das Gericht nicht befugt, die Grenze der Sittenwidrigkeit ist nicht erreicht.”

Diese Information können Sie hier überprüfen (Urteil AG Geilenkirchen 10 C 370/17)  – Achtung keine Fakenews – echte Urteile!