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Widerruf

Wertersatz Urteil vom 11. Juni 2018

 

Modelle die ein Fotoshooting absolviert haben müssen Wertersatz in Höhe von 328 Euro zahlen. Hinzu kommen in diesem Fall Gerichts- und Anwaltkosten in gleicher Höhe.

Das Gericht stellt fest:

“Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht lediglich Vorbereitungsarbeiten erbracht, sondern ein Teil der vertraglich vereinbarten Hauptleistung, nämlich das Anfertigen einer digitalen Fotoserie im Umfang von 63
Fotos, die Auswahl von fünf Bildern, eine Anzeige gefertigt und die Kundendatei eingepflegt. Dies wurde durch die Klägerseite durch die Anlagen K3 – K5 auch bewiesen.

Gemäß § 357 Abs. 8 S. 5 BGB ist der Wertersatz zwar ausnahmsweise auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen, wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtige Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das veranschlagte Entgelt für das Anfertigen der Fotos mitsamt Vor- und Nachbereitung das übliche Entgelt einer solchen Leistung übermäßig übersteigt. Sie hat keinerlei substantiierte Angaben zu dem üblicherweise für diese Leistungen zu zahlenden Entgelt gemacht, sondern allein unter Bezugnahme auf eine vermeintlich bestehende Rechtsprechung behauptet, dass der Klägerin keine Kosten von mehr als 50 EUR für die Fotosession entstanden seien. Maßgebend sind vorliegend jedoch nicht die der Klägerin entstandenen Kosten, sondern ein im Vergleich zu dem üblicherweise zu zahlenden Entgelt unverhältnismäßig hoher Preis. Insofern hat lediglich die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass der veranschlagte Preis einem üblicherweise zu zahlenden Entgelt entspricht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht erreicht.”

Das Urteil und den Inhalt des AG Siegburg 112 C 12/18 können Sie hier überprüfen.

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