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Widerruf

AG Bad Berleburg 1 C 39/16 wirksamer Widerruf

 

Das Amtsgericht Bad Berleburg hatte sich mit einem Castingertrag und dem Thema wirksamer Widerruf zu beschäftigen.

Hitergrund war ein Vertrag der zwischen der Lorraine Media GmbH und einer Auftraggeberin zustande gekommen ist.

Der Lorraine Media GmbH steht die geltend gemachte Hauptforderung gemäß § 611 Abs. 1 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien am 2. Februar 2013 geschlossenen Vertrag gegen die Beklagte zu. Der Zinsanspruch ist nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Parteien streiten um die vermeintliche Zahlungspflicht der Beklagten aus einem Dienstleistungsvertrag. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bezog sich dabei auf die Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung der Fotos, Auswahl der Bilder, Digitalisierung von fünf Bildern, Satz und Layout sowie dauernde Veröffentlichung
der Anzeige im Internet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Klageforderung zu zahlen. Es ist zunächst ein wirksamer Vertrag zwischen ihr und der Klägerin zustande gekommen. (Kein wirksamer Widerruf!)

Der Vertrag ist auch nicht nachträglich durch Kündigung, Anfechtung oder einen wirksamen Widerruf beendet worden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Modelsweek heißt es wie folgt:
“Mitarbeiter oder Vertreter von Media sind nicht berechtigt, Zusagen zu machen oder Anderung des Vertragstextes vorzunehmen, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung von Media vorliegt. Insbesondere bestätigt der
Vertragspartner, dass ihm auch mündlich keinerlei Versprechungen über den Erfolg der Anzeige oder eine eventuelle oder sichere Anzahl von Resonanzen gemacht wurden. Anderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen.”

Wie die Sache ausgegangen ist konnten wir aus dem vorliegendem Gerichtsurteil entnehmen.