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Widerruf

Beschluss Prozesskostenhilfe Modelsweek

 

Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten steht ein WiderrLlfsrecht gemäß § 312b Abs. 1.

BGB nicht zu, da vorliegend kein Verbrauchervertrag imSinne des §3,12 Abs. 1,310 Abs. 3 BGB gegeben ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihre selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies war beim Beklagten nicht der Fall, da die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtet war.
Ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht ist erloschen, weil der Beklagte dem sofortigen Beginn mit der Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat.

Vorsicht bei Prozesskostenhilfe und Lorraine Media GmbH, sie wird abgewiesen!

AG Tettnang Beschluss PKH 3 C 53/20