Kategorien
Widerruf

Beschluss Prozesskostenhilfe Modelsweek

 

Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten steht ein WiderrLlfsrecht gemäß § 312b Abs. 1.

BGB nicht zu, da vorliegend kein Verbrauchervertrag imSinne des §3,12 Abs. 1,310 Abs. 3 BGB gegeben ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihre selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies war beim Beklagten nicht der Fall, da die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtet war.
Ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht ist erloschen, weil der Beklagte dem sofortigen Beginn mit der Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat.

Vorsicht bei Prozesskostenhilfe und Lorraine Media GmbH, sie wird abgewiesen!

AG Tettnang Beschluss PKH 3 C 53/20

Kategorien
Widerruf

Kein Widerrufsrecht weil kein Verbrauchervertrag vorliegt!

 

In einem Urteil vom Sommer 2019 kam das Gericht zu nachfolgender Beurteilung.

“Der Beklagten steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 b Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung sämtlicher Widerrufsrechte in den §§ 312 ff BGB ist gemäß § 312 Abs. 18GB das Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB. Der streitgegenständliche Vertrag ist kein Verbrauchervertrag in diesem Sinne, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages nicht als Verbraucherin zu behandeln ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Zweck des Vertrages die Aufnahme bzw. die Fortsetzung einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Fotomodel war. Dies wird durch die Überschrift des Vertragsformulars gestützt. Es ging der Beklagten auch nach dem Vertragszweck darum, durch die Vermittlung über die Plattformen der Klägerin entgeltliche Tätigkeiten als Model in verschiedenen Bereichen vermittelt zu bekommen. Sie trägt selbst vor, dass Mitarbeiter der Klägerin lukrative Verträge erwähnten und sie sich genau davon bei Vertragsschluss leiten ließ. Es ging der Beklagten bei Abschluss des Vertrages, um die Förderung ihrer selbstständigen entgeltlichen Tätigkeit als Model. Die Beklagte hat als Unternehmerin im Sinne des §
14 BGB den Vertrag abgeschlossen.”

Sie erhalten hier kostenlos eine Kopie des Urteils des AG Oberhausen Az. 35 C 624/19 um den Inhalt zu prüfen.