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Kein Widerrufsrecht weil kein Verbrauchervertrag vorliegt!

 

In einem Urteil vom Sommer 2019 kam das Gericht zu nachfolgender Beurteilung.

“Der Beklagten steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 b Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung sämtlicher Widerrufsrechte in den §§ 312 ff BGB ist gemäß § 312 Abs. 18GB das Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB. Der streitgegenständliche Vertrag ist kein Verbrauchervertrag in diesem Sinne, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages nicht als Verbraucherin zu behandeln ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Zweck des Vertrages die Aufnahme bzw. die Fortsetzung einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Fotomodel war. Dies wird durch die Überschrift des Vertragsformulars gestützt. Es ging der Beklagten auch nach dem Vertragszweck darum, durch die Vermittlung über die Plattformen der Klägerin entgeltliche Tätigkeiten als Model in verschiedenen Bereichen vermittelt zu bekommen. Sie trägt selbst vor, dass Mitarbeiter der Klägerin lukrative Verträge erwähnten und sie sich genau davon bei Vertragsschluss leiten ließ. Es ging der Beklagten bei Abschluss des Vertrages, um die Förderung ihrer selbstständigen entgeltlichen Tätigkeit als Model. Die Beklagte hat als Unternehmerin im Sinne des §
14 BGB den Vertrag abgeschlossen.”

Sie erhalten hier kostenlos eine Kopie des Urteils des AG Oberhausen Az. 35 C 624/19 um den Inhalt zu prüfen.

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Das Widerrufsrecht im Urteil von heute!

 


Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht genauer gesagt is der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verbindlich.

In wenigen Situationen, z. B. bei Vertragsschlüssen über das Internet oder an der Wohnungstür, wenn dort jemand klingelt, dann kann ein Widerrufsrecht zustehen. In der Regel handelt es sich meist um Verbraucher. Da eine Fotoanzeige zur Eigenwerbung für Aufträge als Fotomodel ganz eindeutig gewerblichen Character hat, gibt es hier von Gesetz her kein Widerrufsrecht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder in Deutschland geschlossene Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann, denn Grundsätzlich ist jeder Vertrag erst einmal bindend. In manchen Fällen macht das Gesetz aber eine Ausnahme und gewährt dem Verbraucher als Käufer ein Widerrufsrecht, aber eben nur dem Verbraucher.

Diese Umstand hat sich scheinbar die Lorraine Media GmbH zu nutze gemacht und bietet ihren Kunden von sich aus ein Widerrufsrecht an, weil viele Menschen der wahnsinnigen Annahme folgen, dass alle Verträge widerrufen werden können. Soweit die Theorie. In der Praxis hat sich jedoch herauskristallisiert, dass einige Kunden überhaupt nicht widerrufen wollen, sondern sie wollen nicht bezahlen. Um Sie vor diesem Irrtum zu schützen verbreiten wir hier allgemeine Rechtsprechung zum Thema Widerruf und Wertersatz. Denn wer seinen Vertrag widerruft muss in Deutschland Wertersatz leisten.

Da sich inzwischen herumgesprochen hat, dass ein Widerruf absolut sinnlos ist gehen Rechtsberater dazu über, ihr Geld damit zu verdienen, Menschen zu versprechen Sie hätten doch sicher einen Anfechtungsgrund. Hierzu führt das AG München aus:

“Ein Anfechtungsrecht betreffend den streitgegenständlichen Vertrag ist nicht ersichtlich. Sofern die Beklagte über den Sinn bzw. Ablauf der Casting-Veranstaltung und ihrer Auswahl im Irrtum gewesen sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf den streitgegenständlichen Vertrag,
ebensowenig wie die hierfür zur Verfügung gestellten Bilder. Der streitgegenständliche Vertrag wurde lediglich anlässlich dieses Castings, beruhend jedoch auf einem eigenen autonomem Willensentschluss der Beklagten abgeschlossen. Die Beklagte hat auch nach ihrem eigenem Vortrag einen “Dauerwerbe- und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige” ausgefüllt und unterzeichnet. Die vertraglichen Bestimmungen sind klar und eindeutig. Auch der Vertragsgegenstand, nämlich allein die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige ist klar und eindeutig bezeichnet. Ein Irrtum hierüber oder eine Täuschung betreffend den konkreten Inhalt dieses Vertrags ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist angesichts der Formulierung nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachfolgendes Casting hätte Gegenstand dieses Vertrags sein sollen oder müssen. Das Motiv der Beklagten für den Abschluss des Vertrags ist unbeachtlich.”

Weiteres in einem Gerichtsurteil des AG München 223 C 12836/16