Kategorien
Widerruf

Das Widerrufsrecht im Urteil von heute!

 


Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht genauer gesagt is der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verbindlich.

In wenigen Situationen, z. B. bei Vertragsschlüssen über das Internet oder an der Wohnungstür, wenn dort jemand klingelt, dann kann ein Widerrufsrecht zustehen. In der Regel handelt es sich meist um Verbraucher. Da eine Fotoanzeige zur Eigenwerbung für Aufträge als Fotomodel ganz eindeutig gewerblichen Character hat, gibt es hier von Gesetz her kein Widerrufsrecht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder in Deutschland geschlossene Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann, denn Grundsätzlich ist jeder Vertrag erst einmal bindend. In manchen Fällen macht das Gesetz aber eine Ausnahme und gewährt dem Verbraucher als Käufer ein Widerrufsrecht, aber eben nur dem Verbraucher.

Diese Umstand hat sich scheinbar die Lorraine Media GmbH zu nutze gemacht und bietet ihren Kunden von sich aus ein Widerrufsrecht an, weil viele Menschen der wahnsinnigen Annahme folgen, dass alle Verträge widerrufen werden können. Soweit die Theorie. In der Praxis hat sich jedoch herauskristallisiert, dass einige Kunden überhaupt nicht widerrufen wollen, sondern sie wollen nicht bezahlen. Um Sie vor diesem Irrtum zu schützen verbreiten wir hier allgemeine Rechtsprechung zum Thema Widerruf und Wertersatz. Denn wer seinen Vertrag widerruft muss in Deutschland Wertersatz leisten.

Da sich inzwischen herumgesprochen hat, dass ein Widerruf absolut sinnlos ist gehen Rechtsberater dazu über, ihr Geld damit zu verdienen, Menschen zu versprechen Sie hätten doch sicher einen Anfechtungsgrund. Hierzu führt das AG München aus:

“Ein Anfechtungsrecht betreffend den streitgegenständlichen Vertrag ist nicht ersichtlich. Sofern die Beklagte über den Sinn bzw. Ablauf der Casting-Veranstaltung und ihrer Auswahl im Irrtum gewesen sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf den streitgegenständlichen Vertrag,
ebensowenig wie die hierfür zur Verfügung gestellten Bilder. Der streitgegenständliche Vertrag wurde lediglich anlässlich dieses Castings, beruhend jedoch auf einem eigenen autonomem Willensentschluss der Beklagten abgeschlossen. Die Beklagte hat auch nach ihrem eigenem Vortrag einen “Dauerwerbe- und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige” ausgefüllt und unterzeichnet. Die vertraglichen Bestimmungen sind klar und eindeutig. Auch der Vertragsgegenstand, nämlich allein die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige ist klar und eindeutig bezeichnet. Ein Irrtum hierüber oder eine Täuschung betreffend den konkreten Inhalt dieses Vertrags ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist angesichts der Formulierung nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachfolgendes Casting hätte Gegenstand dieses Vertrags sein sollen oder müssen. Das Motiv der Beklagten für den Abschluss des Vertrags ist unbeachtlich.”

Weiteres in einem Gerichtsurteil des AG München 223 C 12836/16

Kategorien
Widerruf

Amtsgericht Bielefeld zum Thema Widerrufsrecht und Wertersatz

 

Das Kunden der Lorraine Media GmbH bis zum heutigen Tage noch immer von Verbraucherzentralen schlecht beraten werden zeigt sich nun ein weiteres Mal vor dem Amtsgericht Bielefeld. Die mit mehreren Rechtsanwälten durchgeführte Verhandlung zeigt erneut einmal deutlich auf, dass Medien und selbsternannte Verbraucherschützer sich von Tag zu Tag unglaubwürdiger machen, denn das Widerrufsrecht hat weder für den Kunden noch für die von der Lorraine Media GmbH herausgegebene Modelsweek einen Vorteil, da der Kunde zahlen muss und durch seinen Widerruf – den er aufgrund schlechter Beratung macht – keine Chancen auf einen Karrierestart bei Modelsweek hat. Durch einen Widerruf vernichtet das Model seine eigenen Chancen, muss aber trotzdem den vollen Preis an dei Lorraine Media GmbH bezahlen so heisst es wortwörtlich:

“Dahinstehen kann, ob dem Beklagten e.in Widsrrufsrecht nach § 312 BGB zusteht, weil das Fotoshooting für ihn eine Freizeitveranstaltung dargestellt hat, auf der der streitgegenständliche Vertrag geschlossen worden ist. Denn selbst wenn er mangels Belehrung über die Widerrufsfrist den Vertrag mit der Klägerin jederzeit hätte widerrufen können, so schuldet er nach § 357 BGB iVm § 346 11 BGB aber gleichwohl Wertersatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Beklagten vom 04.06.2013 bereits sämtliche Leistungen – nämlich das Fotoshooting und die Fertigung der Fotochiffreanzeige – erbracht hat und dass der Wertersatz mangels anderer Anhaltspunkte nach dem vereinbarten Entgelt hierfür zu bemessen ist. Er beträgt mithin auch 498,00 Euro.”

Gewinner dieser Situation sind Anwälte der Kunden und solche der Lorraine Media GmbH. Verlierer sind die Kunden, denn obgleich die Modelsweek bereits mehrfach die Nachteile für Anzeigenkunden aufgezeigt hat, finden sich immer noch Opfer, die auf eine negative Medienberichterstattung über die Lorraine Media GmbH hereinfallen.

Nachtrag: Auch das Amtsgericht in Düsseldorf (Az 232-C-31/16) sprach am 29.06.2016 ein Urteil zum Thema Widerrufsrecht bei der Lorraine Media GmbH. Obwohl das neue Widerrufsrecht in Kraft ist fallen alte Modelsweek Verträge nicht unter die neue Gesetzeslage. Hier herrschte Klarheit, dass der Kunde kein Wertersatz an die Lorraine Media GmbH zahlen muss, denn das Widerrufsrecht war damals für alle noch verständlich.

Seit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU herrscht Chaos und Unverständnis bei Kunden und Anbietern, denn wer sein „EU-Widerrufsrecht“ ausübt ist der Abgezockte, denn er muss Wertersatz zahlen!

Kategorien
Widerruf

Auf die Modelsweek, fertig, Widerruf!

 

Gelegentlich kommen ehemalige Fotomodelle der Zeitung Modelsweek vor Gericht, Grund sind unbezahlte Rechnungen.

An einigen Stellen im Internet und in den Medien wird den Models das blaue vom Himmel versprochen. Sie sollen ihren gerade erst abgeschlossenen Vertrag per Widerruf quasi stornieren. Dann braucht man auch nichts zu bezahlen.

Dies ist eine Falle, die gern von frei ernannten “Verbraucherschützern” gestellt wird um die Kunden von Agenturen ins Verderben zu treiben. Den Fotomodelle und Werbetypen werden grauenvolle Horrorgeschichten über die Agentur erzählt und falsche Informationen zugeschoben.

Die Täter lachen sich dann kaputt, wenn das Model erst verklagt, nach Jahren hohe Kosten hat und die Karriere nicht wie gewünscht gestartet werden kann. So scheint es auch in einem Urteil des AG Bad Hersfeld (10 C 875/15) wieder gewesen zu sein. Lesen Sie selbst und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.

Amtsgericht Bad Hersfeld

Aktenzeichen: 10 C 875/15 (10)
Verkündet am 12.01.2016

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH vertr.d.d.GF Hauptstr. 117, 10827 Berlin
Klägerin
gegen
Beklagte……….

hat das Amtsgericht in Bad Hersfeld durch den Richter am Amtsgericht Lei m b ach im schriftlichen Verfahren gemäß §495a ZPO unter Bestimmung des Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, für den 22.Dezember 2015
idr Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.Mai 2015 (GeschäftsNummer 15-0781624-0-6) wird, nach teilweiser Klagerücknahme, aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 448,20 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.Mai 2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin infolge der teilweisen Klagerücknahme ein Zehntel und die Beklagte neunZehntel zu tragen, ferner hat die Beklagte die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(Gemäß §313a, Abs.l ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß § 357 Abs. 8 BGB zu.
Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§288, 291 BGB. Es werden nur noch die gesetzlichen Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde, aus §91 ZPO, hinsichtlich der Säumniskosten aus §344 ZPO, hinsichtlich der durch die Klagerücknahme veranlassten Kosten aus §269,Abs.3 ZPO, insgesamt sodann aus §92,Abs.l ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus §§708, Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil. zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt  eingelegt werden.

Kategorien
Widerruf

Wertersatz bei Modelverträgen nach Widerruf

 

Das Amtsgerichts Münster durfte sich mit dem Wertersatz für Modelverträge befassen und entschied, dass 90% des vereinbarten Preises zu zahlen sind.

In dem Rechtsstreit wurde dies mit folgenden Worten begründet:

„ Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 EUR aus § 357 Abs. 8 BGB.

Unstreitig haben die Parteien am 17.01.2015 einen Vertrag über die Anfertigung einer digitalen Fotoserie von der Tochter des Beklagten, die Auswahl von fünf Fotos der gefertigten Aufnahmen und das Vorrätighalten dieser fünf Aufnahmen für die Dauer von 12 Monaten auf der Internetseite der Klägerin www.models-week.de vereinbart.

Die vereinbarte Vergütung betrug hierfür 597,00 EUR.

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, da der Beklagte beim Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich verlangt hat, dass die Klägerin schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt.

Der Beklagte wurde im unmittelbaren Rahmen des Vertragsschlusses wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und auch ausdrücklich auf die daraus folgende Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz hingewiesen.

Dies ergibt sich aus der Anlage K2. Im Übrigen entspricht die dort angegebene Widerrufsbelehrung, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB. Das der Beklagte den Vetrag bereits vor Sichtung der vollständigen Vertragsunterlagen unterzeichnet hat, lässt die Belehrung über das Widerfufsrecht nicht unwirksam werden.

Die Wertersatzpflicht ist auch entstanden, da die Klägerin nach dem Vertragsschluss unmittelbar mit der Anfertigung der Fotoserie der Tochter des Beklagten begann. Diesbezüglich handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen, sondern um die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch die Klägerin.

Die Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin nicht alles, was zu Erfüllung des Vertrages erforderlich war, geleistet habe ist unerheblich, denn dass die Anzeige durch die Klägerin nicht online gestellt wurde, war gerade die Folge seines Widerrufs.

Der Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 537,30 EUR ist auch angemessen. Insbesondere ist die vereinbarte Vergütung nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 357 Abs. 8 S. 5 BGB.

Aus den Anlagen K5 und K6 ist ersichtlich, dass sich die vereinbarte Vergütung durchaus im Rahmen von vergleichbaren Angeboten für die Anfertigung von Fotoserien bewegt.

Die beantragten 90 % der vereinbarten Vergütung entsprechen auch den bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Entgegen der Ansicht des Beklagten, kommt es für die Bestimmung des Wertersatzes nicht darauf an, wie viel Zeit die Leistungen der Klägerin im Verhältnis zur vereinbarten Laufzeit des Veröffentlichung der Onlineanzeige beträgt oder wie lange die Anfertigung der Fotoserie dauerte oder wie professionell diese durchgeführt wurde, sondern es ist lediglich darauf abzustellen, wieviel der geschuldeten Leistungen durch die Klägerin bereits erbracht wurden.

Zum Widerrufszeitpunkt war die Leistung der Klägerin, nämlich das Bereitstellen eine Visagistin, die Anfertigung der Fotoserie, die Herstellung eines Galeriebildes, die Auswahl von 5 Bildern, die Bildbearbeitung, die Datenerfassung und das Erstellen der Onlineanzeige vollständig erbracht. Lediglich das veröffentlichen und Vorrätig-Halten der Anzeige auf der Webseite des Klägerin für 12 Monate war zu diesem Zeitpunkt noch geschuldet. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass lediglich noch ein geringfügiger Aufwand für die vollständige Leistungserbringung durch die Klägerin nötig gewesen sei. Es ist unstreitig, dass alle übrigen Leistungspflichten bereits erbracht wurden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der
Kläger hat seine Klage hinsichtlich der Zinsforderung und der Nebenforderungen teilweise zurückgenommen. Der zurückgenommene Teil der Klage war verhältnismäßig geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1.
Alt., 711, ZPO

Der Streitwert wird festgesetzt auf 537,30 €.“
Quelle Urteil: Widerrufsrechte Modelsweek

Kategorien
Widerruf

Erfahrungen mit Widerrufen und Rücktritt bei ModelsWeek

 


Erfahrungsbericht über Verträge mit der Lorraine Media GmbH

Im Interview am Telefon haben wir *Andreas N. aus Siegburg befragt (*Name geändert), der nicht erkannt werden will um seine Modelkarriere nicht zu gefährden.

Andreas schloss einen Vertrag bei der Lorraine Media GmbH ab. Tage nach Beauftragung wurde er verunsichert, weil Bekannte ihm erzählt haben, dass in den Medien ständig kunterbunte Meldungen über die Models-Week sowie Erfahrungsberichte aber auch Urteile auftauchen.

Andreas glaubte weit verbreiteten Lügenmärchen und brach in voller Hysterie aus. Er wollte nur noch „raus aus dem Vertrag“ und glaubte er könne diesen einfach widerrufen – wie die Bestellung einer Waschmaschine.

Ein unüberlegter Widerruf hat negative Erfahrungen zufolge

Schnell und unüberlegt schritt er zur Tat und verfasste einen Widerruf den er mit einem eingeschriebenen Brief an die Lorraine Media GmbH nach Berlin schickte mit der Überschrift: „Ich mache von meinem Widerrufsrecht gebrauch“.

Und so nahmen die Dinge ihren Lauf, denn die Lorraine Media GmbH räumte Andreas freiwillig ein Widerrufsrecht ein und forderte nun Wertersatz von ihm. Er dachte es sei unmöglich und fiel aus allen Wolken als er merkte, dass er sich durch das Widerrufen selbstverschuldet abgezockt hat. Ein Musterbeispiel weil sich nun die Frage stellt, ob der Auftraggeber selbst also Andreas überhaupt seriös ist.

Nach unseren Erfahrungen mit Modelsweek wäre es besser gewesen, er hätte sich bei einem seriösen Anwalt beraten lassen und sich nicht auf die zum Teil anonym verbreitete Gerüchte verlassen, weil sich bereits eine eindeutige Rechtsprechung in Form von Gerichtsurteilen etabliert hat – Urteile die von sogenannten „Verbraucherschützern“ gern ignoriert werden.

A) Nach § 312 BGB gibt es für seriöse Werbeverträge als Fotomodell oder Werbe Typ überhaupt kein Widerrufsrecht, da derartige Werbeverträge ja zwingend nicht zu einem „Privatgeschäft“ zählen, sondern auf eine gewerbliche Tätigkeit abzielen. Über diese Tatsache haben wir ein entsprechendes Musterurteil1 der Lorraine Media GmbH Berlin gefunden.

B) Da derartige Verträge seriös und häufig nicht im Sinne von § 312 b BGB aussherhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden „Hier erfolgte der Vertragsschluss zwar in einem Hotel, dies ist jedoch als beweglicher Geschäftsraum im Sinne des § 312 Abs. 2 BGB anzusehen, da im Hinblick auf den Schutzzweck des § 312 b BGB maßgeblich ist, ob der Verbraucher mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorlag (Palandt/Grüneberg, BGB, § 312 b, Rnr. 2)“. Musterurteil2

Freiwilliges Rücktrittsrecht bei Modelsweek seriös und nur der Form halber

Die Lorraine Media GmbH bekannt durch RTL, bietet einigen Kunden neben der normalen Kündigung erfahrungsgemäß freiwillig ein Widerrufsrecht an, dass jedoch die neu erlassenen Änderungen des aktuellen Widerrufsrechts berücksichtigt.

Nach diesem seriösen Gesetz muss der Auftraggeber nach dem Models-Week Login Wertersatz zahlen und zwar in einer Höhe, die sich am Preis und nicht mehr an den zum Zeitpunkt des Widerrufs der erbrachten Leistungen bemisst. So heisst es wörtlich: „Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bemisst das Gericht auf mindestens 90% der vereinbarten Vergütung, da die Klägerin den weit überwiegenden Teil der vereinbarten Leistungen bereits erbracht hat“.

Aber was heisst das nun tatsächlich?

Kündigung widerrufen
seriös, erfahrungen in Sachen Widerruf

Statt eines Betrages für den Anzeigenauftrag bei Modelsweek in Höhe von 600,00 Euro muss ein Auftraggeber nur noch 550 Euro (90%) zzgl. Zinsen bezahlen. Da in der Regel der Auftraggeber und nicht die Firma Lorraine Media GmbH aus Berlin den Kontakt und Widerruf selbst verfasst hat, wird natürlich die gesamte Werbeanzeige auch nicht für einen einzigen Tag weder in der Modelsweek noch in der Modelzeitung oder Castingzeitung erscheinen, denn der Vertrag ist beendet, ganz anders als wenn man ihn normal kündigen würde. Musterurteil13

Hinzu kommen noch Gerichts- und Anwaltskosten der Lorraine Media in Höhe von 237,50 Euro zzgl. Zinsen. Wer sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt muss dann auch diese Kosten ausgleichen, die bei ca. 150 Euro für das Verfahren liegen. Musterkostenbeschluss1

Im Anschluss an die bei der Lorraine Media GmbH zum Teil über mehrere Jahre dauernden Prozesse folgen laut Testberichten dann Kosten für die Pfändung von Gehalt oder Lohn beim Arbeitgeber, Besuche vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, negative Schufaeinträge etc. pp

Wie sieht die Rechnung mit Widerruf bei Modelsweek aus?

Im Ergebnis bedeutet das, statt üblicher Kosten für den normalen Models-Week Anzeigenauftrag plus Fotoshooting von 598 Euro:

550,00 Euro Wertersatz
237,50 Euro Gerichts- und Anwaltskosten
150,00 Euro eigene Anwaltskosten (diese kann man zwar einsparen, ist aber nicht zu empfehlen)
75,00 Euro Vollstreckungskosten
—————-
1.012,50 Euro zzgl. weitere laufender Zinsen

Traurige Bilanz

Die Lorraine Media GmbH ist seriös wenn es um Durchsetzung geht
Erfahrungsberichte sagen das Modelsweek Verträge nicht einfach zu brechen sind.


Sie riskieren ca. ganz taff 414,50 Euro zusätzlich an Gerichtskosten und Anwälte zu bezahlen, haben ein langwieriges Gerichtsverfahren vor sich.

Ein Widerruf ist bei www.models-week.de in diesem speziellen Fall ein teures und nutzloses Recht. Wir können die Anbringung eines Widerrufs an die Adresse der Lorraine Media nicht befürworten und das ist seriös (ernstgemeint).

Dieser Erfahrungsbericht stützt sich auf hochkarätige Rechtsprechung. Sollten Sie Zweifel an der Seriosität haben, können sie einen seriösen Anwalt konsultieren, um sich die Rechtslage bestätigen zu lassen. Weitere Urteile die wir zu diesem Thema im Internet gefunden haben finden sie hier:

Musterurteil4, Musterurteil5, Musterurteil7, Musterurteil8,
Musterurteil9, Musterurteil10, Musterurteil11, Musterurteil12, Musterurteil13,
Musterurteil14

Jedoch sind die Urteile nicht ganz vollständig, denn in diesen Fällen ergehen nach dem Prozess Kostenfestsetzungen durch die Gerichte, sodass sich die Summe noch weiter erhöht. Neben dem Wertersatz (Musterurteil6) werden auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren fällig (AG Wismar 2 C 288_14_KFB) so dass bei einem Wertersatz von 448 Euro nochmal 237,50 Euro plus Zinsen hinzukommen. Alles in allem darf man auch nicht die eigenen Anwaltskosten vergessen die meist nochmals mit knapp 200 Euro zu buche schlagen. Nicht selten klingelt Monate später der Gerichtsvollzieher an der Tür und kassiert 1.000,00 Euro plus Zinsen!

Kategorien
Widerruf

Urteil Lorraine Media GmbH vor dem Amtsgericht Halle

 

Das Amtsgericht Halle spricht der Lorraine Media GmbH den vollen Anspruch zu und verurteilt die Beklagte zu Zahlungen von insgesamt 735,00 Euro.

Das Ganze hat sich, wie häufig bei Verfahren mit der Lorraine Media GmbH, auf einem Werbevertrag der Agentur bezogen. Die Schuldnerin unterschreibt im Jahr 2011 einen kostenpflichtigen Vertrag und glaubt den fadenscheinigen Informationen die über das Internet von erfahrenen Verbraucherschützern verbreitet werden.

Schon damals glaubten Verbraucherschützer es läge ein Widerrufsrecht vor. Und so beraten verfasste die Schuldnerin ihren Widerruf “Das bei der Klägerin am 31.05.2011 als Widerruf bezeichnete Schreiben der Beklagten ist als fristgemäße Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages anzusehen, weil der Beklagten ein aus § 312 BGB resultierendes Widerrufsrecht vorliegend nicht zusteht.”

Nun darf die völlig falsch informierte “Verbraucherin” 735 Euro zahlen. Wenn man bedenkt, dass sie den Auftrag im Jahr 2011 erteilte und die Gerichtsverhandlung erst im Jahr 2015 stattfand kommen auch noch Zinsen für die 4 Jahre hinzu. Ein ewiges Theater geht damit vorerst zu Ende doch Verbraucherschützer die für ihre miesen Tipps nicht haftbar zu machen sind werden weiterhin den Menschen erzählen das sie sich einfach nicht an Verträge halten brauchen und nur widerrufen müssen. Dann kostet das alles nur 50 Euro!

Überzeugen Sie sich von der Wahrheit und lassen Sie sich nicht falsch informieren. Wer einen Vertrag abschließt und die vereinbarten Kosten nicht begleicht landet früher oder später vor Gericht, wenn er es mit einem seriösen Unternehmen zu tun hat. Überzeugen Sie sich hier von der Wahrheit AG Halle 105 C 3137/14.