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Widerruf

Bei Widerruf folgt Wertersatz

 

Widerruf und seine Folgen: Es wird beim Modelsweek Anzeigenverträgen Wertersatz geschuldet; wenn von einem Widerrufsrecht gebrauch gemacht wird.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 16.03.2013 verpflichtet, die streitgegenständliche Forderung – aus dem Vertrag über Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung von Fotos u.a. sowie dauernder Veröffentlichung der Anzeige im Internet gemäß des zwischen den Parteien am 16.03.2013 geschlossenen Vertrages zu bezahlen, §§ 611, 612, 631, 632, 640 BGB.

Die Beklagtenseite, die den Auftrag unterschrieben hat, hat sich dahingehend eingelassen, man habe einen Casting Termin bekommen, um eine kostenlose Anmeldung als Modelscout zu erhalten. Nachdem sie mit der kostenlosen Modelregistrierung konfrontiert worden sei, sei aber gleichzeitig mitgeteilt worden, dass dies in der Regel nicht ausreiche, um wirklich erfolgreich eine Modeltätigkeit für das Kind vermitteln zu können, ebenso seien zeitgleich Fotos vom Sohn der Beklagten gemacht worden. Sie habe dann den Vertrag unterzeichnet, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen Gedanken zu machen und diesen unverzüglich widerrufen. Sie führt weiter aus zu dem aus ihrer Sicht nach § 355 IV BGB bestehenden Widerrufsrecht.

Im Übrigen wird verwiesen auf den Parteienvortrag, den Sie im Urteil des Amtsgerichts Weinheim 2 C 147/16 vom 26.09.2016 finden

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Widerruf

119 Euro ist nur eine Anzahlung

 

Verbraucherschützer locken Kunden der Modelsweek in die Falle, indem sie raten einfach nur einen kleine Anzahlung zu bezahlen. Diese Ratschläge sind für die Betroffenen fatal, denn sie vertrauen häufig blind den häuchlerischen Verbraucherschützern.

Wenn dann, zum Teil Jahre später die Klage im Briefkasten liegt, fallen die Betroffenen aus allen Wolken. Die Verbraucherschützer sind dann gefragt, mehr denn je doch sie wollen den Schaden der dem Verbraucher entstanden ist nicht begleichen. Und so muss dann jeder selber einen Rechtsanwalt beauftragen der ihm hilft sich aus dieser Situation zu befreien, in die er ohne die täglich verbreiteten Fakenews von Verbraucherschürtzern nicht gekommen wäre.

Seriöse Anwälte beraten den Verbraucher dann und erklären ihm, dass er auf einen miesen Trick von Verbraucherschützern hereingefallen ist. Denn die Verbraucherschützer können häufig sogar lesen und wissen, dass Kunden die einen Vertrag abschliessen sich auch an diesen Vertrag halten müssen. Das wollen Verbraucherschützer aber nicht. Stattdessen verbreiten sie Informationen die so aussehen sollen, als bräuchte man Verträge nicht einzuhalten.

So musste eine Verbraucherin mit ihren Rechtsanwälten, die sie teuer bezahlen muss vor Gericht antanzen. In dem Urteil wird das Vorgehen wie folgt beschrieben:

“Die Beklagte hat den Vertrag durch anwaltlichen Schriftsatz an das Gericht, eingegangen am 16.11.2016, widerrufen…. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass das Rechtsgeschäft wegen Wucher gemäß §138 Abs. 2 BGB nichtig sei.”

Das Gericht bescheinigt:

“Der Vertrag ist wirksam.

Der Widerruf der Beklagten erfolgte jedoch nicht innerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 356 Abs. 2 und 3 BGB am 16.01 .2016 zu laufen. Die Beklagte wurde in dem Vertrag vom 16.01 .2016 ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über ihr Widerrufsrecht belehrt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich, dass dem Verbraucher eine Abschrift des Vertragsdokuments auf Papier oder in Textform zur Verfügung gestellt wird.

Der Vertrag ist auch nicht infolge der am 16.11 .2016 erklärten Anfechtung nichtig. Der Beklagten steht weder ein Anfechtungsrecht wegen Irrtum noch ein solches wegen arglistiger Täuschung zu.”

Keine Sittenwidrigkeit

“Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Leistung der Klägerin erschöpfte sich vorliegend nicht allein in der Anfertigung der Fotos, sondern beinhaltete auch die Veröffentlichung der Anzeige für den Zeitraum von einem Jahr. Dass der vereinbarte Preis zu dieser Gesamtleistung in einem groben Missverhältnis steht, ist nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand sind nicht dargetan. Weder befand sich die Beklagte in einer Zwangslage, als sie den Vertrag abschloss, noch ist ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine etwaige Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen der Beklagten ausgenutzt hätte.”

Das die hier dargestellten Information der Wahrheit entsprechen, können sie in dem beigefügten Urteil des Gerichts nachprüfen AG Zossen 4 C 158/16

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Widerruf

Amtsgericht Neumünster 59€ sind nur Anzahlung

 

Anzahlungen werden als Teilzahlungen auf den Wertersatz bei Widerruf angerechnet.

Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Werkvertrag geschlossen, §§ 145 ff. BGB. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. So liegt es hier. Anzahlung!

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem als Anlage K1 zu den Akten gereichte Erklärung um das Angebot oder die Annahme handelt. Soweit es sich nicht um die Annahme eines von der Klägerin abgegebenen Angebots handelt, hat die Klägerin dieses zumindest konkludent durch die Erstellung des Anzeige angenommen, wobei auf den Zugang des Annahme nach den üblichen Gegebenheiten verzichtet wurde, § 151 BGB.

Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, da ein Erfolg geschuldet war. Vertragspartnerin ist die Beklagte geworden. Sie hat die Anlage K 1/ B1 als “Kunde” unterschrieben, §§ 133, 157 BGB. Soweit eine weitere Vereinbarung durch die Tochter der Beklagten unterschrieben worden ist, vermag dies an dem Vertragsschluss nichts zu ändern. Es handelt sich um zwei getrennte Anträge. Zum einen einen “Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige”, zum anderen um eine “ModeIRegistry”. Während erstere die Erstellung und Onlinestellung einer Fotoserie gegen ein Entgelt zum Gegenstand hat, ist letzterer darauf gerichtet einen kostenlosen Account zum Hochladen von Bildern zu eröffnen.

Das gesamte Urteil vom 27.September 2016 finden Sie hier unter AG Neumünster 36 C 271/16

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Kein Widerrufsrecht bei Modelsweek AG Rheinbach

 

Ein weiteres Gericht von vielen gibt seine Bewertung für einen Anzeigenauftrag ab und kommt zu dem Ergebnis, dass es bei Modelsweek kein Widerrufsrecht gibt.

Hier wird festgestellt, dasss dem Beklagten bei Modelsweek kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, der der Vertrag wurde nicht im Sinne von § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse. Insoweit sind zwar gemß § 312b Abs. 2 BGB Geschäftsräume im Sinne des Abs. 1 unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312 Abs. 2 S 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmens handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen der Modelsweek gleich.

Dieser Vertrag wurde zwar in einem Hotel geschlossen, aber dennoch ist das Hotel als ein beweglicher Geschäftsraum zu sehen , so dass eine Schutzklausel in Hotels nicht wirkt, denn die Firma hatte an dem Tag eingeladen und der Kunde musste damit rechnen, dass er hier auf die Firma trifft. Es lag also keine Überrumpelungssituation vor, denn der Kunde selbst war ja klar bei Sinnen und ist nicht etwa in das Hotel verschleppt oder gar gezungen worden.

Hier wurde die Tochter des Beklagten, vertreten durch diesen, unstreitig in das Hotel zu einem Model-Casting eingeladen. Damit war auch kein Widerrufsrecht möglich!

Genauere Begründung liefert das Urteil vom 04.Oktober 2016 des Amtsgerichts Rheinbach 26 C 17/16

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Widerruf

Wirksamkeit-Widerrufsbelehrung AG München 142 C 8150/16

 

Die Wirksamkeit der Lorraine Media GmbH Widerufsbelehrung (wirksamkeit-widerrufsbelehrung).

Das Gericht erachtet die Widerrufsbelehrung für wirksam; sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist graphisch deutlich abgehoben. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, der ausdrücklich auf Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist besteht, ergibt sich aus § 357 Abs. 8 S. 1 BGB.

In dem Urteil des Amtsgerichts München 142 C 8150/16 heisst es zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung: ” Soweit die Beklagtenseite weiter vorträgt, die Beklagte habe die Zahlungspflicht nicht erkennen können, und sie deshalb die Anfechtung des Vertrages erklärt, ist ihr nicht zu folgen. Die Zahlungspflicht ergibt sich eindeutig aus dem von der Beklagten unterzeichneten Vertragsdokument. Sie ist durch Unterstreichen auch graphisch hervorgehoben. Zudem war die Unterschrift genau neben der Preisangabe zu leisten,so dass diese auch optisch nicht übersehen werden kann. Die Beklagte hat damit schlichtweg in Kenntnis der genau aufgelisteten Leistungen sich dazu verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag zu leisten. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Erstkontakt zu der Klägerin herstellte und die ihr zugegangene Terminbestätigung (Anlage K4) nichts von einer kostenlosen Dienstleistung sagt. Auch die Beklagtenseite behauptet nicht, dass in den Unterlagen, die der Beklagten vor dem Erstkontakt vorlagen, von kostenloser Leistung die Rede war.”

Weiter zur wirksamkeit-widerrufsbelehrung sagt AG München 142 C 8150/16: “Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH 10, 232). Sowohl der Inhalt wie auch der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts können die Sittenwidrigkeit begründen (Palandt, § 138, Rn. 7). Wucher setzt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt und zugleich der Wucherer bei anderen Teil eine Schwächesituation ausnutzt (Palandt, §138, Rn. 67 u 70). Die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sitlenwidrigkeit und des Wuchers trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, 53, 379).”

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Widerruf

Das Widerrufsrecht im Urteil von heute!

 


Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht genauer gesagt is der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verbindlich.

In wenigen Situationen, z. B. bei Vertragsschlüssen über das Internet oder an der Wohnungstür, wenn dort jemand klingelt, dann kann ein Widerrufsrecht zustehen. In der Regel handelt es sich meist um Verbraucher. Da eine Fotoanzeige zur Eigenwerbung für Aufträge als Fotomodel ganz eindeutig gewerblichen Character hat, gibt es hier von Gesetz her kein Widerrufsrecht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder in Deutschland geschlossene Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann, denn Grundsätzlich ist jeder Vertrag erst einmal bindend. In manchen Fällen macht das Gesetz aber eine Ausnahme und gewährt dem Verbraucher als Käufer ein Widerrufsrecht, aber eben nur dem Verbraucher.

Diese Umstand hat sich scheinbar die Lorraine Media GmbH zu nutze gemacht und bietet ihren Kunden von sich aus ein Widerrufsrecht an, weil viele Menschen der wahnsinnigen Annahme folgen, dass alle Verträge widerrufen werden können. Soweit die Theorie. In der Praxis hat sich jedoch herauskristallisiert, dass einige Kunden überhaupt nicht widerrufen wollen, sondern sie wollen nicht bezahlen. Um Sie vor diesem Irrtum zu schützen verbreiten wir hier allgemeine Rechtsprechung zum Thema Widerruf und Wertersatz. Denn wer seinen Vertrag widerruft muss in Deutschland Wertersatz leisten.

Da sich inzwischen herumgesprochen hat, dass ein Widerruf absolut sinnlos ist gehen Rechtsberater dazu über, ihr Geld damit zu verdienen, Menschen zu versprechen Sie hätten doch sicher einen Anfechtungsgrund. Hierzu führt das AG München aus:

“Ein Anfechtungsrecht betreffend den streitgegenständlichen Vertrag ist nicht ersichtlich. Sofern die Beklagte über den Sinn bzw. Ablauf der Casting-Veranstaltung und ihrer Auswahl im Irrtum gewesen sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf den streitgegenständlichen Vertrag,
ebensowenig wie die hierfür zur Verfügung gestellten Bilder. Der streitgegenständliche Vertrag wurde lediglich anlässlich dieses Castings, beruhend jedoch auf einem eigenen autonomem Willensentschluss der Beklagten abgeschlossen. Die Beklagte hat auch nach ihrem eigenem Vortrag einen “Dauerwerbe- und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige” ausgefüllt und unterzeichnet. Die vertraglichen Bestimmungen sind klar und eindeutig. Auch der Vertragsgegenstand, nämlich allein die Veröffentlichung einer Foto-Chiffre-Anzeige ist klar und eindeutig bezeichnet. Ein Irrtum hierüber oder eine Täuschung betreffend den konkreten Inhalt dieses Vertrags ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist angesichts der Formulierung nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachfolgendes Casting hätte Gegenstand dieses Vertrags sein sollen oder müssen. Das Motiv der Beklagten für den Abschluss des Vertrags ist unbeachtlich.”

Weiteres in einem Gerichtsurteil des AG München 223 C 12836/16

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AG Bad Berleburg 1 C 39/16 wirksamer Widerruf

 

Das Amtsgericht Bad Berleburg hatte sich mit einem Castingertrag und dem Thema wirksamer Widerruf zu beschäftigen.

Hitergrund war ein Vertrag der zwischen der Lorraine Media GmbH und einer Auftraggeberin zustande gekommen ist.

Der Lorraine Media GmbH steht die geltend gemachte Hauptforderung gemäß § 611 Abs. 1 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien am 2. Februar 2013 geschlossenen Vertrag gegen die Beklagte zu. Der Zinsanspruch ist nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Parteien streiten um die vermeintliche Zahlungspflicht der Beklagten aus einem Dienstleistungsvertrag. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bezog sich dabei auf die Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung der Fotos, Auswahl der Bilder, Digitalisierung von fünf Bildern, Satz und Layout sowie dauernde Veröffentlichung
der Anzeige im Internet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Klageforderung zu zahlen. Es ist zunächst ein wirksamer Vertrag zwischen ihr und der Klägerin zustande gekommen. (Kein wirksamer Widerruf!)

Der Vertrag ist auch nicht nachträglich durch Kündigung, Anfechtung oder einen wirksamen Widerruf beendet worden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Modelsweek heißt es wie folgt:
“Mitarbeiter oder Vertreter von Media sind nicht berechtigt, Zusagen zu machen oder Anderung des Vertragstextes vorzunehmen, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung von Media vorliegt. Insbesondere bestätigt der
Vertragspartner, dass ihm auch mündlich keinerlei Versprechungen über den Erfolg der Anzeige oder eine eventuelle oder sichere Anzahl von Resonanzen gemacht wurden. Anderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen.”

Wie die Sache ausgegangen ist konnten wir aus dem vorliegendem Gerichtsurteil entnehmen.

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Amtsgericht Bielefeld zum Thema Widerrufsrecht und Wertersatz

 

Das Kunden der Lorraine Media GmbH bis zum heutigen Tage noch immer von Verbraucherzentralen schlecht beraten werden zeigt sich nun ein weiteres Mal vor dem Amtsgericht Bielefeld. Die mit mehreren Rechtsanwälten durchgeführte Verhandlung zeigt erneut einmal deutlich auf, dass Medien und selbsternannte Verbraucherschützer sich von Tag zu Tag unglaubwürdiger machen, denn das Widerrufsrecht hat weder für den Kunden noch für die von der Lorraine Media GmbH herausgegebene Modelsweek einen Vorteil, da der Kunde zahlen muss und durch seinen Widerruf – den er aufgrund schlechter Beratung macht – keine Chancen auf einen Karrierestart bei Modelsweek hat. Durch einen Widerruf vernichtet das Model seine eigenen Chancen, muss aber trotzdem den vollen Preis an dei Lorraine Media GmbH bezahlen so heisst es wortwörtlich:

“Dahinstehen kann, ob dem Beklagten e.in Widsrrufsrecht nach § 312 BGB zusteht, weil das Fotoshooting für ihn eine Freizeitveranstaltung dargestellt hat, auf der der streitgegenständliche Vertrag geschlossen worden ist. Denn selbst wenn er mangels Belehrung über die Widerrufsfrist den Vertrag mit der Klägerin jederzeit hätte widerrufen können, so schuldet er nach § 357 BGB iVm § 346 11 BGB aber gleichwohl Wertersatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Beklagten vom 04.06.2013 bereits sämtliche Leistungen – nämlich das Fotoshooting und die Fertigung der Fotochiffreanzeige – erbracht hat und dass der Wertersatz mangels anderer Anhaltspunkte nach dem vereinbarten Entgelt hierfür zu bemessen ist. Er beträgt mithin auch 498,00 Euro.”

Gewinner dieser Situation sind Anwälte der Kunden und solche der Lorraine Media GmbH. Verlierer sind die Kunden, denn obgleich die Modelsweek bereits mehrfach die Nachteile für Anzeigenkunden aufgezeigt hat, finden sich immer noch Opfer, die auf eine negative Medienberichterstattung über die Lorraine Media GmbH hereinfallen.

Nachtrag: Auch das Amtsgericht in Düsseldorf (Az 232-C-31/16) sprach am 29.06.2016 ein Urteil zum Thema Widerrufsrecht bei der Lorraine Media GmbH. Obwohl das neue Widerrufsrecht in Kraft ist fallen alte Modelsweek Verträge nicht unter die neue Gesetzeslage. Hier herrschte Klarheit, dass der Kunde kein Wertersatz an die Lorraine Media GmbH zahlen muss, denn das Widerrufsrecht war damals für alle noch verständlich.

Seit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU herrscht Chaos und Unverständnis bei Kunden und Anbietern, denn wer sein „EU-Widerrufsrecht“ ausübt ist der Abgezockte, denn er muss Wertersatz zahlen!

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Halle 2 C 176 15 vs. 163 C 3011 15

 

Wie in (Halle 2 C 176 15) und (Magdeburg 163 C 3011 15) mit Zahlen herumgeschmissen wird kann man hier bewundern.

Beim Amtsgericht Magdeburg sowie beim Amtsgericht Halle 2 C 176 15 verlor die Lorraine Media GmbH zu einem Großteil Klagen gegen Kunden die durch Rechtsanwälte vertreten waren?

Amtsgericht Halle in Westfalen (Az. 2 C 176/15) 130 EURO

Amtsgericht Magdeburg (Az. 163 C 3011/15) 125 EURO

 

Wertersatz
Halle 2 C 176 15

Vermutlich werden Lorraine Media, Presseberichterstatter oder Verbraucherschützer verstärkt damit werben, dass man für ein Fotoshooting bei Modelsweek nur 125-130 Euro bezahlen muss. Aber für viele ist noch immer nicht klar und verständlich, dass nicht das Fotoshooting sondern Wertersatz bezahlt werden muss. Das ist etwas völlig anderes, denn der Wertersatz bemisst sich am Preis und nicht daran was ein Fotoshooting kostet.

In den allermeisten Fällen ist ein Wertersatz in Höhe von bis zu 90% zu zahlen – jeder kann hier und im Internet duzende Urteile als Nachweis mit ausführlichen Begründungen finden und das überprüfen. Wer das leugnet macht sich unglaubwürdig!

Das Urteil aus Magdeburg ist ein Paradebeispiel dafür, dass die Kundin am Ende 538,20 € zu bezahlen hat, denn gegen die Kundin wurde im Vorfeld ein Vollstreckungsbescheid in Höhe von 412,78 € erlassen, der natürlich bestehen bleibt.

Andernfalls wäre die Kundin zur Zahlung von 538,20 € verurteilt worden. Wer rechnen kann wird feststellen, dass

412,78 € plus 125,42 €  = 538,20 € ergibt.

In der Urteilsbegründung heißt es wortwörtlich:

„Insoweit ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen und der gegen sie ergangene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Da in diesem zunächst nur eine Forderung in Höhe von 412,78 € tituliert wurde, ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 125,42 € verpflichtet und insoweit zu verurteilen. „

Vorsicht vor unseriöser Berichterstattung und Verbraucherschützern. Fallen Sie nicht auf falsche Presse- und Medienberichterstattung herein die ihren Lesern vorgaukeln, dass bei Widerruf nur Wertersatz in Höhe von wenigen Euro zu bezahlen sei. Diese Aussagen sind falsch und durch zahlreiche Urteile widerlegt.

Und damit noch nicht genug. Weil hier nicht pünktlich gezahlt wurde kommen obendrein noch die Gerichts- und Verfahrenskosten hinzu. (Nachweiss: Kostenfestsetzungsbeschluss

)

Somit kostet der Widerruf nicht nur 538,20 € Wertersatz, nein hinzu kommen auch noch 237,50 € Gerichts- und Anwaltskosten der Lorraine Media GmbH. Das sind schon mal Kosten von 775,70 €. Dabei sind die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt noch nicht beinhaltet. Warum sollte man sich zu einem Widerruf anstiften lassen?

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Wertersatz bei Widerruf von seriösen Modelanzeigen

 

Vorsicht vor falschen Informationen aus dem Internet.

Ein Widerruf bei der Lorraine Media GmbH kann richtig teuer werden. Zum Beispiel in diesem hier näher bezeichnetem Fall musste ein Kunde sage und Schreibe 916,30 Euro für seinen Widerruf bezahlen. Das ist mehr als wenn er den Anzeigenauftrag nicht widerrufen hätte und sich dann auch noch bei der Zahlung des Wertersatzes hat verklagen lassen.

  537,30 EURO Wertersatz
+379,00 EURO Gerichts- und Verfahrenskosten
———————-
  916,30 EURO statt der vereinbarten 598 EURO

 

(KFB kann hier eingesehen werden)

Die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt sind dabei noch nicht inklusive und kommen noch oben drauf!

In Foren und auf verbraucherschutzartigen Webseiten sind unendlich viele Gerüchte und falsche Tatsachen über die Firma Lorraine Media GmbH verbreitet worden. Die Täter bleiben meist anonym und suchen den Kontakt zu Fotomodellen oder sind häufig Trittbrettfahrer, die gewerblich Kunden der Modelsweek dazu veranlassen wollen Verträge kostenpflichtig per Fax zu kündigen.

Dabei ist ihnen jedes Mittel recht.

Erst werden den Kunden der Agentur am Bildschirm vorgefertigte Standardschreiben angezeigt mit einer Auswahl an vorgefälschten Unterschriften, die von den Kunden nur mit einem Mausklick bestätigt werden sollen. Dann müssen die Kunden eine Gebühr von bis zu 5 Euro für den Versand eines unwirksamen Faxes an die Lorraine Media GmbH entrichtet werden.

Das Model wiegt sich dann in der falschen Hoffnung, gerade noch einem angeblich schlechten Vertrag entkommen zu sein. Doch die soeben bezahlte Gebühr führt zu einem vermeidbaren Unglück. Denn das Model muss bei Widerruf Wertersatz zahlen und wird von über 90% aller Gerichte dazu verurteilt.

Bei Widerrufen.org finden sie Fakten und Urteile, zum Beispiel des Amtsgericht Einbeck 2 C 315/15

2 C 315/15

In dem Rechtsstreit

Amtsgericht Einbeck

Im Namen des Volkes

Urteil

Lorraine Media GmbH gesetzlich vertr. d.d. , Hauptstr. 117, 10827 Berlin

Klägerin –

gegen

Beklagte

Urteil Schriftliches Verfahren gemäß § 495a ZPQ Wetzel (08_14) hat das Amtsgericht Einbeck im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.12.2015 am 29.12.2015 durch den Richter Oelschlägel für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 537,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 537,30 Euro gemäß
§ 357 Abs. 8 BGB zu.

Der als Anlage K 1 eingereichte Vertrag vom 22. Februar 2015 wurde zwischen den Parteien geschlossen, wonach für das Anzeigenpaket “Models-Week & Banner & More” mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ein Preis von 597,00 Euro zu zahlen war.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch eine arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung veranlasst wurde und darüber hinaus eine entsprechende Anfechtung nicht erklärt.

Da die Beklagte den Vertrag am 12. März 2015 widerrufen hat, steht der Klägerin nach § 357 Abs. 8 BGB für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Darauf wurde die Beklagte durch die Klägerin mit der als Anlage K 2 eingereichten und von der Beklagten unterzeichneten Widerrufs belehrung hingewiesen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist zunächst auf den vereinbarten Gesamtpreis abzustellen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Bilder entsprächen nicht der Arbeit eines professionellen Fotografen, sondern eines unbegabten Laien, so vermag dieser Vortrag nicht, eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises substantiiert darzulegen.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ist ein Wertersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung angemessen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 291 Randnummer 1)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Auf diese Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien zuvor hingewiesen
worden.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511
Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.