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Vestecktes Urteil vom 11. Februar 2021 in Sachen Modelsweek

 


Das hier beklagte Model hat offenbar am 10.05.2020 einen gewerblichen Vertrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige in der Modelsweek beauftragt. Es wurden Fotos angefertigt doch die Beklagte bezahlte den vereinbarten Preis nicht und nahm sich einen Anwalt der alle ihre Rechte gegen die Firma Lorraine Media GmbH in Berlin geltend gemacht hat.

Anwälte verdienen damit Geld und beraten Anzeigenkunden häufig falsch, um möglichst viel am Mandanten zu verdienen. Jedoch ohne Erfolg, denn am Ende konnte das Gericht nur noch feststellen, dass die Beklagte abgetaucht ist und es nicht für nötig hält vor Gericht zu erscheinen. Viele glauben an Internet Diskussion von ahnungslosen Personen die sich in Foren auf sozialen Medien einen Scherz daraus machen, anderen zu erzählen das es sich um einen unseriösen Vertrag handeln würde und die Lorraine Media GmbH doch nie eine Klage einreichen würde, weil es Betrüger sind.

Das alles sind Lügen für die man später teuer bezahlen muss.

Da hilft auch verschwinden nicht:

„Zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 erschien die Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und Verlegung des Termins auf Ihren Wunsch hin nicht.“

Ob es ein Widerruf, Einspruch, Widerspruch, Täuschung oder Anfechtung ist – alles ist falsch und wird zum Teil frei erfunden, nur um die Betreiberin der Modelzeitung nicht bezahlen zu müssen. Nun schaut der Rechtsanwalt in die Röhre, seine Mandantin ist weg, die Honorarrechung dürfte für lange Zeit unbezahlt liegen bleiben, das Model zeigt mit ihrer Abwesenheit, dass ihr das nunmehr völlig egal ist. Das führt zu Frust auf allen Seiten denn damit kommen zu den eigentlichen Anzeigenkosten, viele Gebühren für Anwälte und Gerichte hinzu, plus Zinsen und weitere Vollstreckungskosten die den eigentlichen Preis in wenigen Jahren verdreifachen werden.

Urteil aus Berlin (Amtsgericht Charlottenburg 218 C 235/20)

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Amtsgericht Passau zu Lorraine Media

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 598,50 € aus dem zwischen den Parteien am 14.12.2019 geschlossenen Vertrag über die Anfertigung von Fotos und den “gewerblichen Anzeigenauftrag zur selbständigen/beruflichen Tätigkeit als Model” gemäß § 631 BGB.

Zur überprüfung können Sie eine Kopie des Urteils hier bekommen.

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AG Königstein urteilt am 21. August 2020 – Kein Widerrufsrecht mehr bei Lorraine Media Verträgen!

 



Feststellungsklage endet mit Kostendesaster. Das Risiko von zusätzlichen Kosten bei Klage mit der Lorraine Media GmbH ist erheblich.

Die Firma Lorraine Media aus Berlin hat aufgrund des von der Anzeigenauftraggeberin am 14.05.2017 erteilten Auftrages zur Fertigung einer digitalen Veröffentlichung in der Modelsweek Anspruch auf den Gesamtpreis von 598,50 Euro.

Das Gerichtsverfahren ist 3 Jahre nach Auftragserteilung endlich abgeschlossen. Nun steht fest, dass der Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand.

  1. Auftraggeber schließen keinen Verbrauchervertrag
  2. Wenn es ein Widerrufsrecht gäbe, ist es erloschen.

Die Folgekosten sind horrend. Allein die aufgelaufenen Zinsen betragen 148,76 Euro hinzu kommen weitere 500,00 Euro für Anwälte und Gerichtskosten und der Anzeigenpreis. Es ist riskant und teuer auf den falschen Rat aus Medien und Presse zu hören.

Laden Sie sich hier kostenlos das Urteil herunter und informieren Sie sich damit. In den Medien wird gern gelogen, lassen Sie sich deshalb nicht von Fake-News und angeblichen Ratschlägen manipulieren.


AG Königstein i. TS Az 21 C 446/20

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Beschluss Prozesskostenhilfe Modelsweek

 

Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten steht ein WiderrLlfsrecht gemäß § 312b Abs. 1.

BGB nicht zu, da vorliegend kein Verbrauchervertrag imSinne des §3,12 Abs. 1,310 Abs. 3 BGB gegeben ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihre selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies war beim Beklagten nicht der Fall, da die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtet war.
Ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht ist erloschen, weil der Beklagte dem sofortigen Beginn mit der Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat.

Vorsicht bei Prozesskostenhilfe und Lorraine Media GmbH, sie wird abgewiesen!

AG Tettnang Beschluss PKH 3 C 53/20

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Modelsweek Gerichtsurteile

 

Der Unternehmer unternimmt, damit am Ende die Kasse stimmt!

So lautet das Motto wenn es gut geht. In einigen Fällen aber fallen Unternehmer auf die windigen Aussagen von gefährlichen Verbraucherschützern herein und werden dadurch in aussichtslose Gerichtsprozesse verwickelt.

Nicht selten kommt es vor, dass man im Internet furchtbare Informationen findet die nicht durch Tatsachen gestützt sind. Einige Fotomodelle fallen auf diesen Trick herein und müssen am Ende feststellen, dass sie falsch beraten oder informiert wurden.

Die Akteure auf diesem Gebiet sind häufig windige Rechtsanwälte die sich gern von einem Fotomodell beauftragen lassen absehbar riskante Klagen gegen eine Firma mit dem Namen Lorraine Media GmbH auszuführen.

Am Ende stehen nicht nur die Kosten für einen gewerblichen Anzeigenauftrag auf der Rechnung, sondern zusätzliche Kosten für Gerichtsverfahren und Anwälte der Gegenseite. Hier sollte man aufpassen und sich nicht den falschen Versprechungen von skrupellosen Verbraucherschützern hingeben. Ein Beispiel aus der jüngeren Zeit liefert ein Urteil (AG Paderborn 57 C 85-20) was wir hier gern kostenlos zur Verfügung stellen, um Ihnen Zugang zur Wahrheit unserer Information zu ermöglichen. Prüfen Sie es selbst, hier erhalten Sie ehrliche Informationen.

Dort wird noch einmal erklärt, warum es bei gewerblichen Anzeigenverträgen kein Widerrufsrecht gibt:

“Die Beklagte hat den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag auch nicht wirksam widerrufen: Der Beklagten stand schon kein aus § 356 BGB folgendes gesetzliches Widerrufsrecht zu, da es ihr an der nach § 356 Abs. 1 BGB erforderlichenEigenschaft als Verbraucherin LS.d. § 13 BGB fehlte. Insoweit kommt es schon nach dem Wortlaut des .§ 13 BGB darauf an, ob der Zweck des Rechtsgeschäfts einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Ausweislich des Vertragstextes sollten die Fotoaufnahmen für die selbstständige berufliche Tätigkeit der Beklagten dienen. Dabei ist unerheblich, ob diese Angabe tatsächlich dem inneren Willen der Beklagten entsprochen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten oder dem gewerblich/beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Dies ist anhand objektiver Umstände festzustellen. Aufgrund der Angaben der Beklagten im von ihr unterschriebenen Vertragstext war hier auch objektiv davon auszugehen, dass die Beklagte nicht als Verbraucherin handelte (vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 – VIII ZR 91/04 -, Rn.11, juris).”

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Urteil vom 16. November 2020; Widerrufsrecht erloschen!

 



Eine Anzeigenauftraggeberin ist des Widerrufsrechts gemäß §§ 356 Abs. 5, 312 Abs. 3 BGB verlustig geworden, da sie ihre Zustimmung zur sofortigen Ausführung des Vertrages noch vor Beginn des Ablaufs der Widerrufsfrist erklärt hat.

Soll man Lorraine Media GmbH nicht bezahlen um später das doppelte zu zahlen?

Wer Ihnen vorgaukelt das sie ein Widerrufsrecht haben der möchte sie gerne in ein Verfahren verwickeln, damit sie nicht nur die Vergütung für einen Anzeigenauftrag bezahlen, sondern zusätzlich immer höhere Kosten zahlen und vor Gericht antanzen müssen.

Das Gericht in Recklinghausen bestätigt die aktuelle Rechtslage.

AG Recklinghausen 53 C 82/20

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Der Verlust des Widerrufs ist auch zulässig

 

Der Kunde hat auf dem Informationsblatt zum Vertrag unmittelbar unterhalb der fettgedruckten und umrahmten Hinweise eigenhändig unterschrieben.

“Schon das Gesetz sieht in § 356 Abs. 5 BGB den Verlust des Widerrufsrechts vor, sofern ein Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem ein Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Vorliegend wurde der Beklagte jedoch nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer tätig, was sich bereits aus dem Charakter des Vertrags zur selbständigen beruflichen Tätigkeit als Model ergibt, sodass § 356 Abs. 5 BGB keine unmittelbare Anwendung findet.”

Download: Amtsgericht Leer 700 C 246/19

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Hilfe fast 1.700,00 € Prozess um Modelsweek Vertrag!

 

Unvorstellbare Dreistigkeit – Es ist kein Betrug!

Eine Frau aus NRW versucht mit Anwalt eine Agentur um fällige Rechnung zu prellen und wird erwischt, doch es ist kein Betrug.

Der Streitwert wurde auf 1.197 Euro festgesetzt. Lesen Sie hier!

Dem Gericht wollte die Auftraggeberin weissmachen, sie sei eine Verbraucherin, hätte alle Rechte und bräuchte deshalb auch nichts zu bezahlen. Doch das Gericht befand, dass es immer noch einige Geschäfte gibt, die gültig bleiben.

Geld wollte die Dame nicht mehr besitzen.

Sie wurde verurteilt an die Agentur fast 1.200 Euro zu bezahlen. Nachdem klar war das sie sich auf falsche Informationen von windigen Verbraucherschützern gestützt hatte die sich jetzt ins Fäustchen lachen kamen dann auch noch die Gerichtskosten von fast 500 Euro hinzu. Vorsichtig sollte man sein, wenn man im Internet liesst, dass man sich keine Sorgen machen muss und nichts bezahlen braucht. Eine Kopie der vom Gericht festgesetzen Kosten können Sie hier kostenlos herunterladen:

Risiko Gerichtskosten im Fall Lorraine Media GmbH Anzeigenvertrag

Spielsucht soll Grund für Betrügerei sein

Als Motiv für sehen Beteiligte die Spielsucht. Nach Informationen von Reporter Kessler habe die Frau versucht abzuzocken und die Agentur zu prellen.

Amtsgericht Gelsenkirchen 204 C 29/20

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Kein Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 312

 

Informationsblatt zum gewerblichen Daueranzeigenauftrag
zur selbstständige/beruflichen Tätigkeit als Modell

“Der Beklagten ‘ steht auch kein Widerrufsrecht gemäß § 312’!?uchst: b .Abs. 1 BGB zu, denn vorliegend liegt kein Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 312 Abs. 1, 310 Abs., 38GB vor. Verbraucher ist gemäß § 13, BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen be’ruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Zweck des Vertrages die Aufnahme bzw. die Fortsetzung einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Fotomodell ist.

Dies wird durch die verwendete Bezeichnung des Vertrages gestützt. Auch der Inhalt des Vertrages war darauf gerichtet, der Beklagten entgeltliche Tätigkeiten als Model in verschiedenen Bereichen zu vermitteln .Die Beklagte ist daher als Unternehmerin im Sinn,e des § 14 BGB zu behandeln.”

Wenn sie möchten können sie hier kostenlos eine Kopie des Urteils AG Grevenbroich vom 23.10.2019 – 27 C 141/19 herunterladen.

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Falle für Rechtsanwälte

 

Achtung: Rechtsanwälte fallen auf falsche Aussagen herein. In einem Prozess vor einem Amtsgericht in Bayern haben Anwälte versucht ein Fotoshooting zu torpedieren.

Ganz gefährlich: Das Widerrufsrecht gilt in Deutschland nicht bei Tätigkeiten in Geschäftsräumen!

“Bei dem von der Klägerin angemieteten Hotel handelte es sich um bewegliche Geschäftsräume, da diese extra zur Anfertigung der Bilder angemietet wurden. Auch deshalb ist nicht von einem Widerrufsrecht auszugehen.”

Damit ist ein weiteres Kriterium nicht erfüllt, denn der Gesetzgeber wollte das Widerrufsrecht zum Schutz für Verbraucher gegen Abzocke auf der Strasse einführen, um dem ständigen Ärger mit Teppichhändlern aus Rumänien beizukommen, die schäbige Bodenbelege für bis zu 12.000 Euro auf der Strasse an deutsche Verbraucher verkaufen.

Ein Fotoshooting für einen Anzeigenauftrag der Lorraine Media GmbH gehört jedoch nicht in die Kategorie von Geschäften durch windige Zigeuner.

AG Rosenheim Az 10 C 1815/19